Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 2137/2009

Interpellation Michael Welz, Oberembrach, Hans-Heinrich Heusser, Seegräben, und Robert Brunner, Steinmaur, betreffend SABA Strassenabwasserbehandlungsanlagen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 355/2009

Sitzung vom 23. Dezember 2009

2137. Interpellation (SABA Strassenabwasserbehandlungsanlagen) Die Kantonsräte Michael Welz, Oberembrach, Hans-Heinrich Heusser, Seegräben, und Robert Brunner, Steinmaur, haben am 16. November 2009 folgende Interpellation eingereicht: Gemäss BafU-Wegleitung soll künftig das Strassenabwasser von stark befahrenen Strassen vor der Einleitung in Gewässer oder vor der Versickerung in den Untergrund gereinigt werden. Aus diesem Grunde sind im Auftrag des Bundesamtes für Strassen ASTRA an verschiedenen Orten im Kanton Zürich entlang der Nationalstrassen SABA-Becken in Planung. Ein SABA benötigt in der Regel eine Grundfläche von 20– 50 Aren. Es sind aber auch grössere Projekte von bis zu 150 Aren Landbedarf in Planung. Einige Grundstückbesitzer wurden demzufolge vorgängig einer Sondiergrabung informiert, dass auf ihrem Grundstück bzw. Nutzfläche ein SABA geplant ist. Mit der Planung von SABA’s ist ein Prozess eingeleitet, welcher für etliche Grundeigentümer im Kanton Zürich einschränkende Konsequenzen nach sich ziehen wird. Wir ersuchen den Regierungsrat um die Beantwortung nachfolgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche Voraussetzungen sind massgebend für die Bestimmung des Grundstückes für ein SABA-Becken? Wer ist zuständig für die Bestimmung der Grundstückparzelle?

2. In welchem Richtplan sind die SABA’s aufgeführt? Wenn sie in keinem Richtplan aufgeführt sind, stellt sich die Frage, weshalb diese SABA’s keine Einträge benötigen, oder sind diese in einem Kataster für Gemeinden und Grundbesitzer offengelegt?

3. Welche Arten von SABA’s gibt es? Welche werden im Kanton Zürich erstellt?

4. Wie hoch errechnet sich der gesamthafte Flächenbedarf und die Anzahl der im Kanton ZH geplanten SABA’s von National- und Kantonsstrassen?

5. Ist in der Berechnung der Fruchtfolgeflächen der Kulturlandverbrauch durch die SABA’s berücksichtigt?

6. Nach welchen Kriterien werden die Entschädigungsansätze bzw. der Kaufpreis festgelegt?

7. Hat der enteignete Grundstückbesitzer Anrecht auf Ersatzbeschaffung?

8. Ist es erlaubt, einem Landwirt die Hofparzelle zu enteignen, die er für die gesetzlich vorgeschriebene Auslauffläche oder den Weidegang der Nutztiere benötigt?

9. In Einzelfällen kann diese Enteignung zur Existenzfrage werden. Können in solchen Fällen diese Flächen trotzdem enteignet werden oder ist auf einen möglichen Alternativstandort auszuweichen?

10. Wie beurteilt der Regierungsrat den technischen Stand und die Wirksamkeit aufgrund der wissenschaftlichen Grundlagen von SABA’s?

11. Mit welchen Investitionen und Folgekosten für den Unterhalt sowie für die Entsorgung der Retentionsfilter etc. rechnet der Kanton Zürich bei der Umsetzung des Projektes gemäss der entsprechenden Wegleitung für die SABA’s?

12. Wie verbindlich ist die Umsetzung der Bundesbestimmungen bezüglich der Realisierung von SABA’s auf den Kantonsstrassen?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Interpellation Michael Welz, Oberembrach, Hans-Heinrich Heusser, Seegräben, und Robert Brunner, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Massgebend für die Bestimmung der Lage eines Strassenabwasserbehandlungsanlage-Beckens (SABA) sind die zu entwässernde Strassenfläche, die Gefällsverhältnisse, die vorhandenen Vorfluter (Oberflächengewässer oder Versickerungsmöglichkeiten) sowie der erforderliche Platzbedarf für die Reinigungsanlage. Zuständig für die Grundstückswahl sind die für die Plangenehmigung bzw. die Projektfestsetzung verantwortlichen Stellen, nämlich das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bei Nationalstrassen und die Baudirektion bzw. der Regierungsrat bei Staatsstrassen. Die kantonalen Umweltfachstellen werden im Verfahren gemäss Nationalstrassenrecht durch das Bundesamt für Umwelt angehört. Die SABA können bei der Projektauflage gleich wie die übrigen Teile eines Strassenprojekts mit Einsprache angefochten werden. Solche Einsprachen werden im Rahmen der Plangenehmigung (Nationalstrassen) bzw. der Projektfestsetzung (Staatsstrassen) behandelt. Eine Abweisung der Einsprachen kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.

Zu Frage 2: SABA werden bisher weder im kantonalen noch im regionalen Richtplan behandelt, da erst bei der Erarbeitung des Strassenprojekts die erforderlichen Detailkenntnisse (Strassenfläche, Gefällsverhältnisse, Vorfluter, Geologie, möglicher Standort) bekannt werden. Es soll aber in jedem Fall sichergestellt werden, dass im Rahmen der Projektierung von SABA die Vorgaben des kantonalen Richtplans und der regionalen Richtpläne eingehalten werden. Zudem ist bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen die Kompensationspflicht zu beachten. Bei grösseren Anlagen, beispielsweise für Nationalstrassen, oder bei der abwassermässigen Sanierung bestehender Strassen könnte eine Festlegung im regionalen Richtplan gleichwohl infrage kommen. Im Bericht zum kantonalen Richtplan, Teilrevision vom 23. November 2009, Kapitel Ver- und Entsorgung, Ziff. 5.6 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung, werden verschiedene Aussagen zur Entwässerung von Verkehrswegen gemacht. Unter anderem hat der Kanton danach den Auftrag, die Entwässerung der Staatsstrassen hinsichtlich der möglichen Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer sowie des Bodens zu überprüfen und entsprechende Entwässerungskonzepte zu erarbeiten. Derzeit arbeiten das Tiefbauamt, das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft sowie das Amt für Verkehr an einem Massnahmenplan Strassenentwässerung. Darin soll in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen und der Belastungsfähigkeit der Gewässer festgelegt werden, wo SABA und/oder Rückhaltemassnahmen erstellt werden müssen. Zu Frage 3: Es gibt grundsätzlich zwei Arten von SABA: Die Versickerungsmulde in das Grundwasser sowie das Retentionsfilterbecken mit Durchsickerung (Reinigung) und Einleitung in eine Vorflut (Meteorwasserkanalisation, Bach, Fluss usw.) Im Kanton Zürich wurden an National- und Staatsstrassen in erster Linie Retentionsfilterbecken erstellt, die entweder einen bewachsenen Oberboden als Filter oder einen Sandfilter aufweisen. Das gereinigte Abwasser wird anschliessend in ein Oberflächengewässer eingeleitet oder einer Versickerungsanlage zugeführt. Alternativ wurden einzelne technische Varianten ausgeführt, wie Lamellen-Abscheider, Partikel-Abscheider und dergleichen, wie sie in der konventionellen Abwasserreinigung verwendet werden. Zu Frage 4:

Der gesamte Flächenbedarf der geplanten SABA kann nicht hochgerechnet werden, da sich das einzelne System nach Menge und Qualität des Abwassers, der technisch möglichen Lösung, der Vorflutverhält- nisse, des verfügbaren Raumbedarfs und der Kosten richtet. Werden Retentionsfilterbecken erstellt, liegt ihr Flächenbedarf bei etwa 1–4% der zu entwässernden Strassenfläche. Zu Frage 5: Bisher wurden die SABA bei der Berechnung der Fruchtfolgeflächen nicht berücksichtigt. Der Entscheid, ob diese bei der derzeit stattfindenden Feldprüfung der Fruchtfolgeflächen abgezogen wird, ist noch nicht gefällt. Zu Frage 6: Die Entschädigung erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert, bei Land in der Landwirtschaftszone zum Preis, der für Landwirtschaftsland bezahlt wird. Gegenwärtig liegt der vom Amt für Landschaft und Natur anerkannte Höchstpreis für Landwirtschaftsland bei etwa Fr. 8.65/m2. Zu Frage 7: Es besteht kein Anspruch auf Realersatz. Soweit jedoch Realersatz vorhanden ist, wird ein solcher angeboten. Wird in diesem Zusammenhang ein Landumlegungsverfahren durchgeführt, erfolgt der Ausgleich in diesem Verfahren. Zu Fragen 8 und 9: Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) steht einer Enteignung von Landwirtschaftsland, auch wenn es in unmittelbarer Nähe des Betriebszentrums liegt, nicht entgegen. In Art. 59 lit. c und 62 lit. e BGBB ist die Enteignung ausdrücklich als Ausnahmefall vom Realteilungsverbot bzw. als bewilligungsfreier Tatbestand für den Erwerb von Landwirtschaftsland genannt. Das BGBB (Art. 1) bezweckt zwar, «das bäuerliche Grundeigentum zu fördern» und namentlich Familienbetriebe als Grundlage einer auf nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu stärken. Diese Förderung kann aber nicht zulasten eines anderen öffentlichen Interesses gehen. Das BGBB geht davon aus, dass dieses öffentliche Interesse ausgewiesen ist, wenn ein Enteignungstitel erteilt wird. Dies erfolgt mit der rechtskräftigen Plangenehmigung bzw. Projektfestsetzung. Enteignungen sind demnach auch in den Fällen möglich, die in den Fragen 8 und 9 erwähnt werden. Zu Frage 10: Messungen an der A 4 im Zürcher Weinland, im Kanton Uri und im Kanton Basel-Landschaft zeigen, dass Retentionsfilterbecken eine hohe Reinigungswirkung haben. Technische Systeme weisen zurzeit noch einen tieferen Reinigungsgrad auf.

Zu Frage 11: Für kantonale Autostrassen und Autobahnen ist mit Investitionen zwischen Fr. 700 000 und 1,4 Mio. Franken pro Anlage zu rechnen. Ein Beispiel an der A 4 im Zürcher Weinland – mit allerdings schwierigen geologischen Verhältnissen – kostete rund 2,4 Mio. Franken. Die jährlichen Folgekosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt und der Entsorgung der Filter bewegen sich im Rahmen von 3–6% der Erstellungskosten. Zu Frage 12: Das Bundesrecht ist durch die Kantone umzusetzen. Die beteiligten kantonalen Stellen bemühen sich aber um einen vernünftigen und verhältnismässigen Vollzug der Bundesvorschriften.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Art. 59 und Art. 62 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013 und 1. Januar 2014 erneut konsolidiert.