RRB Nr. 2139/2009
Strategie für die Beteiligung des Staates an Unternehmen, Schreiben an die Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrates
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009
2139. Strategie für die Beteiligung des Staates an Unternehmen
Erwägungen
(Schreiben an die Geschäftsprüfungskommission) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 teilt die Geschäftsprüfungskommission mit, dass sie sich regelmässig mit Fragen zu Beteiligungen des Staates an Unternehmen, Eigentümerstrategien und dem Beteiligungscontrolling befasse. Die Geschäftsprüfungskommission frage sich grundsätzlich, ob mit der Umsetzung von Eigentümerstrategien jeweils die ursprünglichen Zielsetzungen erreicht werden. Sie möchte deshalb die Beteiligungsstrategien des Staates an Unternehmen etwas umfassender betrachten und ersucht den Regierungsrat um Beantwortung von fünf Fragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Geschäftsprüfungskommission: Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 27. Oktober 2009 betreffend Beteiligung des Staates an Unternehmen. Sie greifen damit einen auch für den Regierungsrat wesentlichen Fragenkomplex auf. Wir erlauben uns daher einleitend einige grundsätzliche Ausführungen im Zusammenhang mit den angesprochenen Themen, bevor wir auf die von Ihnen gestellten Fragen näher eingehen. Klärung von Fragen der Public Corporate Governance durch den Regierungsrat Der Regierungsrat befasst sich laufend mit Fragen der Steuerung und Kontrolle von Beteiligungen im Allgemeinen oder in Einzelfällen. So wurden in jüngerer Zeit mehrfach Fragen wie etwa die Zielsetzung und Kriterien eines Engagements des Staates, die Einsitznahme in verselbstständigten Einheiten oder Risiken von Beteiligungen im Regierungsrat diskutiert. Im vergangen Jahr war zudem «Public Corporate Governance» (Steuerung und Kontrolle von verselbstständigten Einheiten, die Kantonsaufgaben wahrnehmen und an denen der Kanton Eigentum hat) zweimal Thema anlässlich einer Klausur des Regierungsrates. So wurde anlässlich der Klausur vom 31. März 2009 eine Auslegeordnung vorgenommen und der Nutzen und mögliche Gegenstände eines Berichts zur Public Corporate Governance (PCG) erörtert. An einer weiteren Klausur vom 2. September 2009 wurde dem Regierungsrat ein Katalog der offenen
Fragen im Bereich der Public Corporate Governance vorgelegt. Der Regierungsrat hat auf dieser Grundlage die Staatskanzlei beauftragt, ihm im Sommer 2010 einen Antrag für ein Projekt zur Bearbeitung der offenen Fragen vorzulegen. Der Bearbeitungstermin wurde mit Rücksicht auf die Arbeiten am San10, welche die Verwaltung stark beanspruchen werden, angesetzt. Ein solches Projekt könnte sich u. a. mit folgenden Themen befassen: 1. Prüfung der Auslagerung von Aufgaben und der Rechtsform verselbstständigter Einheiten aufgrund des politischen Steuerungsbedarfs und der Marktfähigkeit der zu erbringenden Leistungen. 2. Systematische Steuerung der grossen verselbstständigten Einheiten über strategische Vorgaben des Regierungsrates und rechtliche Verankerung der erforderlichen Instrumente. 3. Bestimmung des Gegenstands der strategischen Vorgaben des Regierungsrates. 4. Verstärkte Integration einer systematischen rollenden Planung der verselbstständigten Einheiten im Rahmen des KEF und eines Controllings betreffend die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie die Umsetzung der vorgegebenen Ziele in die Instrumente des Regierungsrates. 5. Klärung der Zuständigkeit für das Risikomanagement und Überprüfung der Beschränkung auf finanzielle Risiken. 6. Einsitznahme von Regierungs- und Verwaltungsvertretern oder anderen instruierbaren Vertretern im obersten Führungsorgan, Präzisierung der Ausstandspflicht und griffige Verfahrensregeln für Fälle von Interessenkollisionen. 7. Verweigerung der Entlastung und Abberufung während der laufenden Amtszeit sowie allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Anstaltsorganen als zusätzliche Korrekturmöglichkeiten. 8. Systematische, stufengerecht aufbereitete Berichterstattung an den Regierungsrat über die Umsetzung der Eigentümerstrategie und Leistungsvereinbarung, die Organisationsentwicklung und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben. 9. Vorgabe für den Inhalt der Rechenschaft, Genehmigung des Rechenschaftsberichts durch den Regierungsrat. 10. Überprüfung der Zuteilung von verselbstständigten Einheiten zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen. 11. Ergänzung der Angaben im Beteiligungsspiegel durch zusätzliche Informationen (namentlich Marktbewertung). 12. Klärung der Rollen des Kantons als Regulator, Auftraggeber (Einkäufer) von Leistungen sowie Eigentümer von Leistungserbringern zur Minimierung von Interessenkonflikten.
Beteiligungsportfolio Das Beteiligungsportfolio ist weitgehend historisch gewachsen. Gegenwärtig hält der Kanton Zürich rund 55 Beteiligungen. Die entsprechenden Bilanzwerte betragen 2,15 Mrd. Franken. Dabei umfasst alleine das Dotationskapital für die ZKB 1,925 Mrd. Franken. Bei der ZKB kommt dem Regierungsrat jedoch keine Aufsichtsfunktion zu. Die Beteiligungen konzentrieren sich volumenmässig auf sieben grosse Organisationen (ZKB, EKZ, Axpo, SNB, Flughafen Zürich, Abraxas, Messe Schweiz AG). Die Rechtsformen der Beteiligungen sind in der Regel die privatrechtliche Aktiengesellschaft, die gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft oder die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Die Fachverantwortung für die Beteiligungen wird dezentral in den Direktionen wahrgenommen. Darüber hinaus stehen weitere selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten im Eigentum des Kantons (Universität Zürich, Universitätsspital Zürich [USZ], Kantonsspital Winterthur [KSW] sowie die Fachhochschulen). Auch sie fallen unter den Fokus der Public Corporate Governance, der alle verselbstständigten Einheiten umfasst, die Aufgaben des Kantons wahrnehmen und an denen der Kanton Eigentum hat. Rechtliche Bestimmungen In Verfassung, Gesetzen und Verordnungen finden sich eine Reihe von Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben, zu Beteiligungen, zur Steuerung und Kontrolle von Beteiligungen, zu Eigentümerstrategien und zum Risikocontrolling. Übertragung öffentlicher Aufgaben: Gemäss Art. 98 der Kantonsverfassung (KV) kann die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen werden. Der Kanton kann dazu Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen. Die Übertragung öffentlicher Aufgaben erfolgt durch das Gesetz. Art. 98 KV nennt weiter die im Erlass zu regelnden Gegenstände. Nach Art. 99 KV müssen Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, ein fachlich ausgewiesenes und von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan haben. Dieses prüft regelmässig die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Auftragserfüllung. Oberaufsicht und Aufsicht: Die parlamentarische Kontrolle (Oberaufsicht) erstreckt sich gemäss Art. 57 KV auch auf die Träger öffentlicher Aufgaben ausserhalb der Verwaltung. Nach Art. 70 KV kommt die Aufsicht über Träger öffentlicher Aufgaben dem Regierungsrat zu,
soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist. Im Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) findet sich keine inhaltliche Konkretisierung zur Aufsicht des
Regierungsrates. § 8 OG RR hält lediglich fest, dass der Regierungsrat nach Massgabe der besonderen Gesetzesbestimmungen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie privatrechtlich organisierte Träger von Verwaltungsaufgaben zu beaufsichtigen hat. Die Grenze der Aufsichtstätigkeit der Regierung über alle verselbstständigten Einheiten, die Kantonsaufgaben wahrnehmen, wird gesetzt durch die Autonomie und die operative Freiheit dieser Einheiten. Die Respektierung dieser Grenze ist wesentlicher Bestandteil der Logik der Verselbstständigungsgesetzgebung. Vertretungen des Regierungsrates: Nach Art. 63 KV dürfen die Mitglieder des Regierungsrates keine anderen bezahlten Nebentätigkeiten ausüben. Davon ausgenommen sind die vom Kantonsrat bewilligten Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts. Gemäss § 55 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) bezeichnet der Regierungsrat zu Beginn einer Amtszeit, gestützt auf einen Sammelantrag der Staatskanzlei mit den Nominationsvorschlägen der Direktionen, seine Vertretungen in Unternehmen, Anstalten und anderen Organisationen. Nach § 13 Abs. 3 VOG RR ist bei der Bezeichnung der Vertretungen darauf zu achten, dass keine Interessenkonflikte mit anderen Funktionen, welche die Vertretungen wahrnehmen, entstehen können. Beteiligungs- und Risikocontrolling: Gemäss dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) erstreckt sich das Controlling des Regierungsrates für die kantonale Verwaltung u. a. auf die Beteiligungen (§ 7 lit. d CRG). Die VOG RR enthält in § 13 Bestimmungen zum Beteiligungscontrolling. Genannt werden insbesondere die Festlegung von Zielen für die Beteiligungen durch die Direktionen, die jährliche Berichterstattung über die Zielerreichung und das Festlegen einer Eigentümerstrategie durch den Regierungsrat bei grossen Beteiligungen. Gemäss § 14 VOG RR sind die sich aus Beteiligungen ergebenden finanziellen Risiken jährlich zu beurteilen und im Geschäftsbericht darzustellen. Konsolidierung, Beteiligungsspiegel, Verwaltungs- oder Finanzvermögen: Anstalten und weitere Organisationen, an die der Kanton wesentliche Betriebsbeiträge ausrichtet und die er gleichzeitig wesentlich beeinflussen kann, sind nach § 54 lit. c CRG und den Anforderungen von IPSAS in der Rechnung zu konsolidieren. Nicht zu konsolidierende
Kapitalbeteiligungen sind gemäss der Rechnungslegungsverordnung (RLV) im Beteiligungsspiegel im Anhang der Staatsrechnung aufzuführen (§ 31 RLV).
Das Handbuch für Rechnungslegung (HBR) der Finanzverwaltung definiert Beteiligungen als Anteile am Kapital anderer Unternehmen, Betriebe oder Anstalten, die mit der Absicht der dauernden Anlage gehalten werden. Dabei werden Beteiligungen, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen, zum Verwaltungsvermögen und Beteiligungen, die Anlagecharakter aufweisen, zum Finanzvermögen gezählt. Diese Definition lässt es offen, eine Beteiligung teilweise dem Verwaltungsvermögen und teilweise dem Finanzvermögen zuzuordnen. Das HBR umfasst zudem Weisungen zur Bilanzierung, Bewertung, Buchführung sowie zu Offenlegung und Reporting. Spezialgesetze (Organisationserlasse): Zu den selbstständigen Anstalten des Kantons und zum Flughafen Zürich liegen Spezialgesetze vor. Darin enthalten sind in der Regel Bestimmungen zu Rechtsform, Umfang und Finanzierung der übertragenen Aufgaben, Struktur der Organisation, Kantonsvertretungen in den Organen, Art und Umfang von bedeutenden Beteiligungen, Finanzhaushalt und Rechnungsführung, Revision, Aufsicht und Rechtsschutz sowie zu weiteren organisations- und aufgabenspezifischen Aspekten.
Ihre Fragen beantworten wir wie folgt: 1. Wie ist der gegenwärtige Stand der Umsetzung des Controllings für Beteiligungen des Kantons und für den Umgang mit Risiken gemäss CRG? Liegen die Vollzugsvorschriften gemäss § 43 Abs. 4 RLV bereits vor? Beteiligungscontrolling Gemäss § 13 Abs. 1 VOG RR legen die Direktionen die Ziele für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts fest. Sie legen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung dar, inwieweit die Ziele erreicht worden sind und welche Massnahmen zu ergreifen sind. Übersteigt der Wert einer Beteiligung 30% des Eigenkapitals der Institution und 1 Mio. Franken, legt der Regierungsrat eine Eigentümerstrategie fest. Darin sind insbesondere die Zielsetzung, die Vertretung in den Organen, die Berichterstattung und die Risikobeurteilung festzulegen (§ 13 Abs. 2 VOG RR). Im Übrigen verweisen wir auf die vorstehenden Ausführungen. Risikocontrolling Gemäss § 14 VOG RR beurteilt die Finanzdirektion jährlich in Zusammenarbeit mit den Direktionen die Veränderung der finanziellen Risiken, die sich aus Beteiligungen ergeben, und stellt diese im Geschäftsbericht dar. Das Handbuch für Rechnungslegung (HBR) hält dazu fest:
3.6.4.4 Wesentliche Finanzrisikofaktoren 3.6.4.4.1 Definition Der Kanton ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die unmittelbar oder mittelbar mit den ihm übertragenen Aufgaben verbunden sind. Aus diesen Risiken können unmittelbar oder mittelbar, kurz-, mittel- oder langfristig Mittelabflüsse entstehen. Diese Risiken sind zu identifizieren und aktiv zu bewirtschaften. Der Umgang mit Risiken ist im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen. 3.6.4.4.2 Grundlagen § 7 CRG (Controlling des Regierungsrates) Das Controlling des Regierungsrates für die kantonale Verwaltung erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche: a. Leistungen, b. Finanzen, c. direktionsübergreifende Aufgabenbereiche (Funktionsbereiche), d. Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, e. Staatsbeiträge, f. Umgang mit Risiken, die den Staat betreffen, g. Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens. § 23 RLV Inhalt Zusätzliche Angaben für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäss § 53 lit. d CRG sind insbesondere: (. . .) c. wesentliche Finanzrisikofaktoren 3.6.4.4.3 Zweck und Aufbau Die Identifikation der wesentlichen Risiken ist eine Voraussetzung zur Identifikation der Eventualverbindlichkeiten, siehe Kapitel 3.6.6.3 Eventualverbindlichkeit. Die Offenlegung von Informationen zum Risikocontrolling ist ein massgebliches Element zur Interpretation der Jahresrechnung. Das notwendige Risikocontrolling wird stufenweise eingeführt.
Im Rahmen des Geschäftsberichts 2009 wird der Finanzbericht kurze Erläuterungen zu den finanziellen Risiken enthalten. Gemäss § 8 CRG haben die Direktionen, die Staatskanzlei und die nachgeordneten Verwaltungseinheiten den Auftrag, ein stufengerechtes Controlling zu führen, das auf jenes des Regierungsrates und der andern Verwaltungseinheiten abgestimmt ist. Abgesehen von den erwähnten Weisungen im Handbuch für Rechnungslegung sind darüber hinaus für das finanzielle Risikocontrolling keine weiteren allgemeinen Anweisungen erforderlich. Im Anhang zum Finanzbericht 2009 werden die Beteiligungen aufgeführt sein.
2. Die Vorlage 4273 betreffend Strategie für die Beteiligung des Staates an Unternehmen enthält in Tabelle 1 ein Beteiligungsverzeichnis und in Tabelle 2 die bedeutendsten Beteiligungen des Staates per 31. Dezember 2004. Hat sich seither an diesen Beteiligungen etwas verändert? Die folgenden Veränderungen sind seit der Vorlage 4273 (Stand per 31. Dezember 2004) am Beteiligungsbestand erfolgt: – Aufgrund des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich und des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur wurden die Dotationskapitalien des Universitätsspitals Zürich (5 Mio. Franken) und des Kantonsspitals Winterthur (2 Mio. Franken) neu in die Beteiligungsliste aufgenommen. – Umwandlung der Baugenossenschaft Hangenmoos Wädenswil in eine Aktiengesellschaft, mit Auswirkungen auf die Anzahl Aktien, nicht aber auf den Bilanzwert – Rückzahlung von 17 Mio. Franken Grundkapital der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich – Verkauf der 825 Anteile an der EMIG Engrosmarkt-Immobiliengesellschaft – Verkauf von rund 180 000 Aktien der Flughafen Zürich AG, Umwandlung ins Verwaltungsvermögen und Neubewertung nach IPSAS – Umbewertung des Bilanzwertes der Anteile an der Gemeinnützigen Baugenossenschaft Burgmatte, Zürich – Zukauf eines Anteils der Landi Zola, Illnau – Übertragung aller Aktien an der MCH Messe Schweiz AG vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, Aktiensplittung und Neubewertung nach IPSAS – Verkauf der fünf Anteile an der Saatzuchtgenossenschaft – Verkauf der Anteile an der SWISS Intl. Air Lines AG – Verkauf von 297 Aktien der TAR-Tankanlage Rümlang AG – Zukauf von 2000 Aktien der Technopark Winterthur AG – Zukauf von 1118 Aktien der Zürich Holz AG 3. Ein grosser Teil dieser Beteiligungen hat einen historischen Hintergrund und ist kapitalmässig unbedeutend. Die GPK vermutet jedoch, dass die Beteiligungen für die kantonale Verwaltung trotzdem einen gewissen Arbeitsaufwand auslösen. Ein Ausstieg aus solchen Unternehmen wäre deshalb prüfenswert. Wie stellt sich der Regierungsrat zu einer solchen Empfehlung? Diese Frage wird Gegenstand des erwähnten Projektes zur Klärung der offenen Fragen im Bereich der Public Corporate Governance sein.
4. Die GPK erachtet die Strategien für die bedeutenden Beteiligungen des Staates gemäss Tabelle 2 und damit das Beteiligungscontrolling und Risikomanagement als sehr wichtig. Es stellen sich ihr dazu folgende Fragen zur Eigentümerstrategie: a) Besteht für jedes Unternehmen eine Eigentümerstrategie? b) Welche Ziele verfolgt der Regierungsrat mit der Beteiligung an diesen Unternehmen? c) Wird die Eigentümerstrategie aufgrund der Controlling-Berichterstattung regelmässig überprüft? Die genannte Tabelle umfasst folgende Organisationen: Tabelle 2 Bedeutendste Beteiligungen des Staates per 31. Dezember 2004 in Franken Titel FV/VV Bilanzwert In Prozenten Zürcher Kantonalbank (Dotationskapital) Flughafen Zürich AG VV 1 925 000 000 85,37% (Finanz- und Verwaltungsvermögen) FV/VV 168 541 724 7,47% Axpo Holding AG (inkl. Pflichtaktien) VV 67 864 900 3,01% SWISS Intl Air Lines AG VV 47 196 421 2,09% Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (Grundkapital) VV 32 000 000 1,42% Abraxas Informatik AG VV 5 000 000 0,22% Total 2 245 603 045 99,59% Quelle: Rechnung des Kantons Zürich 2004
Neben den Spezialgesetzen (Organisationserlassen) liegen zu allen Beteiligungen gemäss Tabelle 2 (mit Ausnahme derjenigen an der Swiss International Airlines, die aufgelöst wurde), in Übereinstimmung mit § 13 VOG RR Eigentümerstrategien des Regierungsrates vor. Für die Strategie der ZKB ist der Kantonsrat verantwortlich. Alle Eigentümerstrategien werden periodisch angepasst. Die materiellen Ziele, die der Regierungsrat mit den Beteiligungen gemäss Tabelle 2 verfolgt, sind zu vielfältig, als dass sie hier dargelegt werden können. Bedingungen und Modalitäten der einzelnen Beteiligungen sind in den entsprechenden Spezialgesetzen geregelt. Die Einführung eines systematischen Beteiligungs- und Risikocontrollings ist angestossen. Im Weiteren verweisen wir auf unsere vorstehenden Ausführungen und das vorgesehene Projekt betreffend Weiterentwicklung der Public Corporate Governance. 5. Zum Beteiligungscontrolling und Risikomanagement a) Besteht für jedes Unternehmen ein Beteiligungscontrolling und ein Risikomanagement? b) Wie sehen die Konzepte und die Organisation dazu aus?
c) Werden mit dem Beteiligungscontrolling und Risikomanagement folgende Aufgaben erfüllt: – Analyse und Bewertung der Daten des wirtschaftlichen Umfelds? – Überwachung des Geschäftsgangs und der Geschäftsaussichten? – Frühzeitige Erkennung von Risiken für die kantonale Beteiligung? – Rechtzeitige Empfehlung von Massnahmen zur Abwendung von drohenden finanziellen Verlusten? – Führungsunterstützung für den Regierungsrat und die Staatsvertretung im Unternehmen? – Führung eines systematischen Berichtswesens? – Weitere Aufgaben? Die Ausgestaltung des Beteiligungscontrollings fällt gemäss § 13 VOG RR in den Zuständigkeitsbereich der Direktionen. Entsprechend liegen unterschiedliche Konzepte und Organisationen vor, deren vollständige Wiedergabe den Rahmen dieser Antwort sprengen würde. Es ist Gegenstand der oben erwähnten Klärung der offenen Fragen im Bereich der Public Corporate Governance, inwiefern und -weit allgemeine über § 13 VOG RR hinausgehende allgemeine Vorgaben gemacht werden sollen und können. Die Gestaltung des finanziellen Risikomanagements ist gemäss Antwort auf Frage 1 Aufgabe jeder kantonalen, dem CRG unterstellten Unternehmung und jeder kantonalen Organisation. d) Wurde beispielsweise im Rahmen des Beteiligungscontrollings und Risikomanagements für die Axpo Holding AG der Derivatehandel der Schweizer Stromkonzerne (siehe Sonntagszeitung vom 16. August 2009) näher geprüft? Der Derivatehandel der Axpo Holding AG wird im Rahmen des Beteiligungscontrollings und Risikomanagements ständig beobachtet und wie folgt beurteilt: Die Schweiz ist bei der Elektrizität sehr stark mit Europa verknüpft und deshalb als europäische Drehscheibe tätig. Damit der Axpo-Konzern weiterhin erfolgreich im liberalisierten europäischen Umfeld bestehen und seine Versorgungsaufgaben in der Schweiz erfüllen kann, baut die Axpo Tochter EGL ihre Position als anlagenbasierte Energiehändlerin (asset based trader) selektiv in Schlüsselmärkten aus. Dieser Ausbau umfasst Produktionsanlagen und den Handel mit Energiederivaten. Derivate können dabei gezielt zur Absicherung von physischen und finanziellen Risiken, aber auch zur Optimierung der Renditen eingesetzt werden. Beides dient letztlich der Endverbraucherin und dem Endverbraucher, denn durch eine eigene Stromproduktion und die Beschaffung mittels Energiederivaten können ihnen massgeschneiderte
Produkte zu konkurrenzfähigen Preisen angeboten werden.
Die guten Leistungen des Axpo-Konzerns im internationalen Energiehandelsgeschäft und dabei insbesondere der EGL im Derivatehandel ermöglichten es der Axpo zudem, den Endverbraucherinnen und -verbrauchern in der Schweiz im nationalen und internationalen Vergleich sehr konkurrenzfähige Strompreise zu gewähren. Mit dem erfolgreichen internationalen Energiehandelsgeschäft wird für die Kundinnen und Kunden im Versorgungsgebiet der Schweiz und die Aktionäre ein bedeutender Mehrwert geschaffen. Die ausgezeichneten Ergebnisse namentlich des Derivatehandels der EGL in den vergangenen Jahren lassen sich nicht in jedem Umfeld weiter steigern. Aber auch im gegenwärtigen Umfeld der Konjunkturabkühlung und den damit verbundenen Turbulenzen an den Energie- und Finanzmärkten wird der Derivatehandel der EGL einen positiven Beitrag zum Betriebsergebnis der Axpo Holding AG leisten. Im Interesse aller Eignerkantone wird der Derivatehandel durch ein strenges internes Riskmanagement überwacht und die Risiken sind zu jedem Zeitpunkt bekannt. Insbesondere sind die maximalen Verluste und deren Wahrscheinlichkeit bekannt. Bei den periodischen Treffen zwischen der Leitung der Axpo und den zuständigen Personen des AWEL werden u. a. auch die Handelstätigkeiten und dabei insbesondere auch der Derivatehandel besprochen. Daneben gibt es die üblichen Kontrollen durch Verwaltungsrat und Revisionsstellen. Beim Derivatehandel, der über die Börsen stattfindet, greifen zusätzlich deren Sicherheitsmechanismen, beispielsweise betreffend Counter-Part-Risiko. Wesentlich risikoreicher und gleichzeitig weniger profitabel für die Kantone wäre es, wenn die Axpo Holding AG ganz auf das Instrument der Derivate verzichten würde. Denn dann könnten keine Absicherungsgeschäfte getätigt oder gezielt Möglichkeiten am Markt nicht ausgenutzt werden. Das reine Abstützen auf physische Stromproduktion, allenfalls noch mit Tageshandel, birgt in einem liberalisierten Umfeld wesentlich höhere Risiken und vernachlässigt erhebliches Potenzial zur Optimierung der Produktion und der Beschaffung. Der Bau des grossen Pumpspeicherkraftwerks Linth-Limmern der Axpo Holding AG beispielsweise wird über 2 Mrd. Franken kosten und muss einerseits mithelfen, die Versorgung sicherzustellen, und anderseits seine Kosten wieder einspielen. Auch dafür müssen Derivate eingesetzt werden können.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi