RRB Nr. 221/2015
Anfrage Christian Lucek, Dänikon, Olivier Hofmann, Hausen a.A., und Hanspeter Haug, Weiningen, betreffend Verhältnismässigkeit beim Bau und der Sanierung von Rad- und Fusswegen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 331/2014
Sitzung vom 11. März 2015
221. Anfrage (Verhältnismässigkeit beim Bau und der Sanierung von Rad- und Fusswegen) Die Kantonsräte Christian Lucek, Dänikon, Olivier Moïse Hofmann, Hausen a. A., und Hanspeter Haug, Weiningen, haben am 1. Dezember 2014 folgende Anfrage eingereicht: Im Zuge von anstehenden Sanierungen von Kantonsstrassenabschnitten werden daran liegende Haltestellen und Rad- sowie Fusswege angepasst und instand gestellt. Hierbei, wie auch bei der Erstellung neuer Rad- und Fussgängerwege, fallen die überproportional hohen Kosten im Vergleich mit dem Strassenbau auf. Bei den betroffenen Gemeinden stösst dies auf Unverständnis. Es entsteht der Eindruck, dass ein über das Notwendige hinausgehender Ausbaustandard realisiert wird. Der Regierungsrat wird deshalb eingeladen folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Beim Bau von Rad- und Fusswegen kommen Normen (Grünstreifen, Verkehrsflächen) zur Anwendung. Welches sind die gesetzlichen Grundlagen für diese Normen?
2. Welchen Spielraum hat der Regierungsrat, von diesen Normen abzuweichen, wenn die Anwendung dieser Normen aus topographischen Gründen schwierig und aus finanziellen Gründen unverhältnismässig ist?
3. Im Weiteren bitten wir aufzuzeigen, welches aus Sicht des Regierungsrates die grössten Kostentreiber beim Bau und der Sanierung von Rad- und Fussgängerwegen sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christian Lucek, Dänikon, Olivier Moïse Hofmann, Hausen a. A., und Hanspeter Haug, Weiningen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Beim Bau von Rad- und Fusswegen kommen die gängigen Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA-Normen) und des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) zur Anwendung. Im Vordergrund stehen die VSS-Norm
SN-640060 (Leichter Zweiradverkehr; Grundlagen), die VSS-Norm SN- 640200a (Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente) und die VSS-Norm SN-640201 (Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer). Auf dieser Grundlage hat der Kanton Zürich detaillierte Regelwerke erstellt, die bei kantonalen Vorhaben angewendet werden. Darunter fallen etwa die Normalien des kantonalen Tiefbauamtes, die auch beim Bau von Rad- und Fusswegen einzuhalten sind. Zudem hat eine direktionsübergreifende Projektgruppe mit Fachleuten der Kantonspolizei, des Amtes für Verkehr und des Tiefbauamtes die Richtlinie «Anlagen für den leichten Zweiradverkehr» (Radwegrichtlinie) im Oktober 2012 überarbeitet. Ziel dieser Richtlinie ist eine möglichst einheitliche Projektierung, Realisierung, Signalisation und Markierung von Radwegen. Ebenso stehen die Sicherheit und die Benutzerfreundlichkeit sowie die effiziente Bewirtschaftung dieser Infrastrukturanlagen im Mittelpunkt. Diese Richtlinie hat für kantonale Vorhaben verbindlichen und für Stadt- und Gemeindeverwaltungen empfehlenden Charakter. Gesetzliche Grundlage für die Anwendung dieser Normen bildet § 14 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1). Gemäss den hier festgelegten Projektierungsgrundsätzen sind Strassen, zu denen auch Rad- und Fusswege gehören (§ 1 StrG), unter anderem nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik zu projektieren. Die erwähnten Normen und Richtlinien geben den jeweiligen Stand der Bau- und Verkehrstechnik wieder. Zu Frage 2: Gemäss den Projektierungsgrundsätzen in § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgängerinnen und Fussgänger, der Radfahrerinnen und Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Von diesen Projektierungsgrundsätzen kommt keinem absoluter Vorrang zu. Im Rahmen der Planung ist vielmehr zu versuchen, allen Grundsätzen angemessen Rechnung zu
tragen. Dabei können je nach Situation einzelne Grundsätze stärker und andere in geringerem Mass berücksichtigt werden. Nicht zulässig ist hingegen, einem Grundsatz gar keine Beachtung zu schenken.
Die VSS-Normen spiegeln die anerkannten Regeln der Technik wieder und haben in der Regel empfehlenden Charakter. Die Anwendung der Normen muss im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten. Die Normen dürfen daher nicht schematisch, das heisst unbesehen von den konkreten Verhältnissen, übernommen werden. Abweichungen von den Normen sind möglich, müssen aber sachlich begründet sein. Eine Normabweichung kommt etwa aufgrund enger Platzverhältnisse oder aus Gründen der Topografie, der Sicherheit oder der Wirtschaftlichkeit infrage. Sie darf aber nicht so weit gehen, dass der Rad- oder Fussweg nicht mehr sicher benutzt werden kann; dies könnte zu einer Haftung des Strasseneigentümers führen. Zu Frage 3: Kostentreibende Elemente beim Bau von Rad- und Fusswegen sind schwierige topografische Verhältnisse (Einschnitte oder Aufschüttungen, die entsprechende Stützkonstruktionen erfordern), der Landerwerb und die Ersatzmassnahmen für die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen. Zu erwähnen ist, dass im Zuge der Umsetzung des vom Regierungsrat in Auftrag gegebenen Projekts zur Senkung der Standards im Tiefbau (RRB Nrn. 1664/2004 und 1929/2004) mit dem vom Amt für Verkehr ausgearbeiteten «Leitfaden Ausbaustandards für Staatsstrassen» vom 7. November 2008 (revidiert am 8. März 2010) sowie der darauf überarbeiteten Radwegrichtlinie der Ausbaustandard von Radwegen bereits erheblich gesenkt wurde. So wurde etwa die ursprünglich vorgesehene Radwegbreite von 3,50 m auf 2,50 m vermindert. Allgemein ist zu bemerken, dass eine weitere Senkung des Ausbaustandards von Rad- und Fusswegen mit Blick auf die Verkehrssicherheit nur in Ausnahmefällen möglich ist. Insoweit beschränkt sich der Ausbau von Fuss- und Radwegen heute auf das Notwendige.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi