Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 226/2014

Anfrage Roger Bartholdi, Zürich, und Matthias Hauser, Hüntwangen, betreffend Entscheidung des Stiftungsrates der Beamtenversicherungskasse, BVK, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 371/2013

Sitzung vom 26. Februar 2014

226. Anfrage (Entscheidung des Stiftungsrates der Beamtenversicherungskasse [BVK]) Die Kantonsräte Roger Bartholdi, Zürich, und Matthias Hauser, Hüntwangen, haben am 10. Dezember 2013 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss der Zeitung «Landbote» vom 10. Dezember 2013 erhält der Chef der BVK eine Lohnerhöhung auf Anfang 2014 um fast 50% (von 260 000 auf 380 000 Franken). Dieses Gehalt ist dann höher als das eines Zürcher Regierungsrates und auch höher als das von Chefs von vergleichbaren Pensionskassen (Publica 285 000 Franken und Pensionskasse der Stadt Zürich 220 000 Franken). Auf der Homepage der BVK steht unter Aufgaben und Pflichten eines Stiftungsrates folgendes: Stiftungsräte müssen zudem in der Lage sein, ihren Wahlkreis zu vertreten und werden für ihre Arbeit entschädigt. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Treffen die Aussagen der Zeitung «Landbote» zu und erhält der Chef der BVK eine Lohnerhöhung um fast 50%?

2. Erachtet der Zürcher Regierungsrat eine Lohnerhöhung um fast 50% als angemessen? Wenn ja, weshalb? Wenn nein, hat der Zürcher Regierungsrat interveniert?

3. Wurden auch Löhne von anderen Kaderangestellten oder Mitarbeitenden der BVK massiv erhöht? Falls ja, wie hoch? Wenn nein, weshalb nicht?

4. Wie hoch sind die Entschädigungen der Stiftungsräte bis Ende 2013 und ab 2014?

5. Wie können Stiftungsräte die Anforderung (ihren Wahlkreis zu vertreten) erfüllen, wenn diese weder bei der BVK versichert noch in ihrem Wahlkreis tätig sind?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Roger Bartholdi, Zürich, und Matthias Hauser, Hüntwangen, wird wie folgt beantwortet: Für die Löhne und die Entschädigungen des Personals der BVK sowie des Stiftungsrats ist ab 2014 der Stiftungsrat der BVK zuständig. Die vorliegende Anfrage wurden deshalb dem Stiftungsrat der BVK zur Stellungnahme zugestellt. Der Stiftungsrat der BVK beantwortete die Fragen 1, 3, 4 und 5 wie folgt: «Vorauszuschicken ist den folgenden Ausführungen, dass sämtliche Lohn- und Entschädigungsentscheide, die vom Stiftungsrat gefällt worden sind, durch intern oder extern angefertigte Vergleichszahlen vorbereitet und validiert wurden. Der Stiftungsrat hat sich bemüht, mit einem neuen Gesamtkonzept für die Entschädigung in der als privatrechtliche Stiftung organisierten BVK eine ausgewogene und marktgerechte Lösung zu finden, die sich in den kommenden Jahren als tragfähig erweisen soll. Der Stiftungsrat steht hinter den getroffenen Entscheiden, selbst oder gerade weil im Zusammenhang mit den Entschädigungsfragen intensive Diskussionen geführt wurden. Unsere Entscheide sehen wir auch in einem weiteren politischen Zusammenhang: Der Stiftungsrat möchte eine Entschädigungspolitik implementieren, die marktgerecht ist und verhindert, dass Nebenverdienste angestrebt werden, die nicht im Interesse der BVK liegen. Unsere diesbezügliche Haltung sehen wir grundsätzlich im ‹Bericht der Geschäftsprüfungskommission zur Kontrolle der eingeleiteten Reorganisation der BVK und der Umsetzung der Empfehlungen des Berichts der PUK BVK› vom 14. November 2013 unter dem Punkt 2.2.1 bestätigt. Zu Frage 1: Die durch den Stiftungsrat ursprünglich vorgesehene Lohnerhöhung für den Vorsitzenden der Geschäftsleitung, auf welche sich das Postulat bezieht, betrug weniger als Fr. 120 000 und lag näher bei 40% als bei 50%. Der Stiftungsrat räumt ein, dass ein solcher Lohnsprung nicht ohne weitere Kenntnisse der Sachlage nachzuvollziehen war. Gemäss dem bereits geschilderten Ansatz, die Lohnpolitik der BVK von Anfang an auf ein marktgerechtes Niveau zu stellen, haben wir eine detaillierte Lohnvergleichsstudie durch die Firma CEPEC SA durchführen lassen, welche die Bandbreiten der Bezüge der Geschäftsleitungsmitglieder in grossen schweizerischen Pensionskassen ermittelte. Der Vergleich basierte in erster Linie auf Zahlen von privatrechtlich organisierten bzw. ehemals

öffentlich-rechtlich und in der Folge verselbständigten Kassen. Diese Studie hat ergeben, dass die bisherige Entschädigung des Geschäftsführers zwar im obersten Bereich des kantonalen Lohnsystems lag, die Gesamtentschädigungen (Fixum inkl. Bonuszahlungen) anderer Pensionskassenchefs aber sehr deutlich unterschritten hat. Selbst mit der ursprünglich vorgesehenen Lohnerhöhung wäre die Entschädigung des Chefs der BVK tiefer gewesen als jene kleinerer Kassen. Aufgrund zahlreicher Reaktionen von Versicherten und angeschlossenen Arbeitgebern, der Diskussion im Kantonsrat sowie nach unserem Gespräch vom 15. Januar 2014 hat sich der Stiftungsrat am 16. Januar 2014 – nach einer entsprechenden Aufforderung des BVK-Chefs, den Lohn erneut zu überprüfen – für einen Anstieg des Jahreslohns des BVK-Chefs um rund 20% entschieden und diesen ab dem 1. Januar 2014 auf Fr. 320 000 festgelegt. Er liegt damit deutlich unterhalb der Entschädigung eines Zürcher Regierungsrates und im Bereich dessen, was beispielsweise dem Chef der oft zum Vergleich herangezogenen Publica maximal als Entschädigung ausgerichtet werden könnte. Im Sinne der eingangs erwähnten Lohnpolitik hat der Stiftungsrat auch Wert darauf gelegt, dass der Lohn keine variablen Komponenten (Boni) enthält. Zu Frage 3: Es gab punktuell auch bei weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Kaders Lohnanpassungen. Die Erhöhungen fielen moderat aus, weil diese Löhne weniger stark als jener des Geschäftsführers von den Werten abwichen, welche die genannte Lohnvergleichsstudie ergeben hat. Diese neuen Löhne liegen im Bereich des kantonalen Besoldungsreglements. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihnen – wie übrigens alle Pensionskassen in der Schweiz – keine genaueren Angaben zur Lohnhöhe der einzelnen Geschäftsleitungsmitglieder machen. Zu Frage 4: In der Medienmitteilung vom 15. Dezember 2013 wurde informiert, dass an der seit längerem geplanten Medienkonferenz von Ende Januar 2014 über die Entschädigung der Mitglieder des Stiftungsrates orientiert werden sollte. Die Entschädigungen für das Jahr 2013 wurden durch den Regierungsrat freigegeben. Diese basierten auf den Ansätzen, die der Stiftungsrat in seinem Organisationsreglement niedergelegt hat, das vom BVS im Rahmen der Reglementsprüfung genehmigt worden ist.

Die Ansätze sind vergleichbar mit jenen anderer grosser Pensionskassen öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Die nachfolgende Aufstellung gibt Ihnen Aufschluss über die Pauschalen, die Funktionszulagen und die Sitzungsgelder. Im Jahr 2013 wurden keine Funktionszulagen ausgerichtet, da sich die Ausschüsse erst relativ spät im Jahr konstituiert haben. Die Zahl der Sitzungen war im Jahr 2013 sehr hoch, sie dürfte sich in den Folgejahren aber reduzieren. Aufgrund der Funktionszulagen gehen wir davon aus, dass sich die durchschnittliche Gesamtentschädigung gegenüber dem Jahr 2013 in moderatem Umfang erhöhen wird. Aufgrund der relativ variablen Komponente der Sitzungszahl können wir jedoch keine präzise Voraussage machen. Pro Stiftungsrat betrug die Entschädigung im Jahr 2013 Fr. 27 000. Nachfolgend den Auszug aus dem Organisationsreglement: Art. 34 Entschädigung 1 Die jährliche Pauschalentschädigung der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt: a) Präsident: Fr. 30 000, b) Vizepräsident: Fr. 24 000, c) Mitglieder: Fr. 18 000; diejenige der Mitglieder des Vorsorgeausschusses sowie des Prüfungs- und Personalausschusses zusätzlich: d) Präsident: Fr. 12 000, e) Vizepräsident: Fr. 8 000, f) Mitglieder: Fr. 6 000; sowie diejenige der Mitglieder des Anlageausschusses zusätzlich: a) Präsident: Fr. 18 000, b) Vizepräsident: Fr. 12 000, c) Mitglieder: Fr. 9 000. 2 Pro Sitzung des Stiftungsrates und seiner Ausschüsse wird ein Sitzungsgeld von Fr. 600 ausbezahlt, womit alle Aufwendungen und Auslagen für die Sitzungsvorbereitung und -teilnahme abgegolten sind. Für die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg wird kein Sitzungsgeld ausgerichtet. 3 Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für die ihnen ausgerichteten jährlichen Pauschalentschädigungen im Rahmen der statutarischen und reglementarischen Grundlagen bei der BVK berufsvorsorgeversichert.

Zu Frage 5: Mit Erstaunen nehmen wir die Frage des Kantonsrats zur Kenntnis, da dieser am 5.11.2007 mit Erlass der Stiftungsurkunde gemäss Art. 4 Abs. 2 folgendes explizit festgehalten hat: ‹Arbeitgeber und Versicherte können Personen in den Stiftungsrat wählen, die nicht in der Stiftung versichert sind›. Abschliessend erlauben wir uns auf einige Fakten hinzuweisen: – Die BVK hat auch nach der geplanten Lohnerhöhung um 30% tiefere Verwaltungskosten als vergleichbare Pensionskassen. – Das Geld der Versicherten fliesst dank einer schlanken Administration nicht in die Verwaltung, sondern auf die Sparguthaben der Versicherten. Die BVK benötigt für die Erfüllung ihrer Aufgabe auch ab dem 1.1.2014 nur ca. halb so viel Personal wie die vergleichbaren Kassen in dieser Grössenordnung. – Der Stiftungsrat der BVK handelt ausschliesslich zu Gunsten der guten Leistungen für die Versicherten und der angeschlossenen Unternehmen. Auch Korruption wird durch eine professionelle Geschäftsführung und ein seine Verantwortung wahrnehmender Stiftungsrat verhindert. Die BVK ist heute gut aufgestellt und auf einem guten Weg zurück in eine voll gedeckte Vorsorgeeinrichtung. Dazu bedarf es Kontinuität bei der Geschäftsführung.» Zu Frage 2 (Antwort des Regierungsrates): Der Hinweis des Stiftungsrats in der Beantwortung der Frage 4, die Entschädigungen für das Jahr 2013 seien durch den Regierungsrat freigegeben worden, bezieht sich wohl auf RRB Nr. 950/2013, mit dem der Regierungsrat die Bestimmungen zum sogenannten Interimsregime der BVK festgelegt hatte. Es wird damit ermöglicht, dass der Stiftungsrat der BVK die Geschäfte der BVK ab dem 1. Januar 2014 führen kann, obwohl die Fusion der Stiftung BVK mit der Versicherungskasse für das Staatspersonal erst im Laufe des Jahres 2014 rückwirkend auf den 1. Januar 2014 erfolgen wird. Um die operative Tätigkeit der Stiftung BVK zu gewährleisten, wurde zugestimmt, dass die Versicherungskasse für das Staatspersonal der Stiftung BVK die für die infrastrukturellen Vorarbeiten erforderlichen Mittel auch bereits vor dem 1. Januar 2014 zur Verfügung stellt. Auf dieser Grundlage erfolgen Entschädigungen an den Stiftungsrat für das Jahr 2013. Auf deren Höhe hatte der Regierungsrat jedoch keinen Einfluss.

Im Übrigen ist auf die Stellungnahme vom 7. Januar 2014 zum Dringlichen Postulat KR-Nr. 370/2013 betreffend Lohnentscheid des Stiftungsrats der BVK zu verweisen, wonach der Regierungsrat mit Befriedigung zur Kenntnis nehme, dass der Stiftungsrat BVK seinen Lohnentscheid nochmals prüfen wolle. Der Regierungsrat hat sich zudem, wie ebenfalls in dieser Stellungname dargelegt, bereit erklärt, mit dem Stiftungsrat ein Gespräch über die Entschädigungen und die weiteren Arbeitsbedingungen in der Stiftung BVK zu führen. Dieses Gespräch hat stattgefunden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi