Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 230/2009

Anfrage Michael Welz, Oberembrach, René Isler, Winterthur, und Peter Reinhard, Kloten, betreffend Asyldurchgangszentrum Sonnenbühl, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 381/2008

Sitzung vom 11. Februar 2009

230. Anfrage (Asyldurchgangszentrum Sonnenbühl) Die Kantonsräte Michael Welz, Oberembrach, René Isler, Winterthur, und Peter Reinhard, Kloten, haben am 17. November 2008 folgende Anfrage eingereicht: Das Bundesgericht hat zum Asyldurchgangszentrum Sonnenbühl in Oberembrach grünes Licht erteilt. Folglich ist die Gemeinde Oberembrach gezwungen, die Baubewilligung für die baulichen Anpassungen an den Gebäuden zu erteilen. Somit ist in absehbarer Zeit ein Bezug der Räumlichkeiten der ehemaligen Drogenklinik mit bis zu 150 Asylbewerbern zu erwarten. Die Anwohner im Sonnenbühl werden in einer anzahlmässigen Minderheit sein. In der anwohnenden Bevölkerung im Weiler Sonnenbühl und den nahe gelegenen Höfen rund um den Sonnenbühl (Obereich, Eich, Äschau usw.) stösst die beabsichtigte Besiedelung des Sonnenbühls auf einiges Unbehagen und Ängste. Daher drängen sich folgende Fragen auf:

Erwägungen

1. Mit welchen Massnahmen gedenkt der Regierungsrat die Sicherheit der Anwohner sicherzustellen sowie die möglichen Emissionen, welche die Asylbewerber verursachen können, im gesetzlich erlaubten Rahmen zu halten?

2. Welche Massnahmen werden im Zusammenhang mit einem möglichen Abhandenkommen von Verkehrsmitteln der Anwohner getroffen?

3. Wie beabsichtigt der Regierungsrat das Mobilitätsbedürfnis der Asylsuchenden zu lösen, da die kürzeste Distanz zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrs etwa 2,5 km beträgt?

4. Welche sinnvollen Beschäftigungsmöglichkeiten werden den Asylsuchenden angeboten?

5. Durch das geplante Asylzentrum im Sonnenbühl werden die benachbarten Liegenschaften entwertet und private Bauprojekte eingestellt. Sieht der Regierungsrat eine angemessene Entschädigung oder eine Senkung des Steuerwertes der Liegenschaften vor?

6. Wie ist die Zuständigkeit geregelt für die Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen während der Aufenthaltsdauer im Durchgangszentrum? Z. B. Unterhaltsregelung und Anerkennung unehe- licher Kinder, allg. Kinderschutz-Massnahmen, welche meist im Eilverfahren provisorisch zu errichten sind und die Administration einer kleinen Verwaltung wie Oberembrach übermässig belasten würden.

7. Wer ist zuständig für Asylbewerber, die während ihres Aufenthaltes im Durchgangszentrum bereits anerkannt werden, d. h., den Flüchtlingsstatus erhalten? Gemäss gängiger Praxis ist die Standortgemeinde für die Übernahme dieser Personen zuständig, d. h. Wohnung stellen, Betreuung und administrative Verantwortung. Für eine kleine Gemeinde wie Oberembrach absolut untragbar.

8. Wie ist die Verteilung der Asylzentren im Kanton Zürich? Kommt es im Embrachertal zu einer «Ballung» von Asylzentren? (2 DZ in Embrach mit total 250 Personen, 1 DZ Oberembrach mit 150 Personen, ferner 1 DZ geplant in nächster Nähe in Eglisau).

9. Ist der Regierungsrat bereit, in Anbetracht der doch sehr hohen Anzahl Asylsuchenden, welche im Embrachertal untergebracht werden, sich in anderen Bereichen, z. B. für eine längst fällige Internetgrundversorgung auf dem ganzen Wohngebiet Oberembrachs, einzusetzen und zu revanchieren? Die Swisscom hat den Leistungsauftrag der Gewährleistung der Grundversorgung, hat aber aus Kostengründen eine ausreichende Erschliessung des Wohngebietes Oberembrachs abgelehnt.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Michael Welz, Oberembrach, René Isler, Winterthur, und Peter Reinhard, Kloten, wird wie folgt beantwortet: Wie letztmals in der Stellungnahme zum dringlichen Postulat KR-Nr. 200/2007 betreffend Verzicht auf das Asyldurchgangszentrum Eglisau dargelegt, ist die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden im Kanton Zürich grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Zu ihrer Entlastung wendet der Kanton in der Asylbewerberbetreuung seit Jahren ein Zweiphasensystem an. In der ersten Phase werden die Asylsuchenden in sogenannten Durchgangszentren des Kantons untergebracht und auf das Leben in den Gemeinden vorbereitet. Anschliessend werden sie auf die Gemeinden im Kanton Zürich verteilt. Dieses System hat sich bewährt und stösst bei den Gemeinden grundsätzlich auf Zustimmung. Die Eröffnung eines Durchgangszentrums löst bei der anwohnenden Bevölkerung oftmals Unbehagen und Ängste aus. Damit der Kanton seinen Auftrag in der ersten Phase der Asylbewerberbetreuung erfüllen kann, ist indessen der Betrieb von Durchgangszentren unumgänglich. Die Sicherheitsdirektion, zu der ausser dem Kantonalen Sozialamt auch die Kantonspolizei und das Migrationsamt gehören, verfügt über langjährige Erfahrung, wie – unter Einbezug der örtlichen Behörden – solche Zentren geordnet betrieben werden können. Die Zentren werden von gut geschultem Personal rund um die Uhr geführt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Erstphasenzentren, wie in Oberembrach vorgesehen, Personen untergebracht werden, die auf einen Asylentscheid warten. Diese haben alles Interesse daran, einen positiven Entscheid nicht durch auffälliges Verhalten zu gefährden. Die Mehrzahl der Asylsuchenden tritt denn auch nicht strafrechtlich in Erscheinung. Zu Frage 1: Aufgrund der Erfahrungen an den übrigen Standorten von Durchgangszentren ist davon auszugehen, dass die Sicherheit der Anwohnerinnen und Anwohner auch nach dem Bezug des Durchgangszentrums weiterhin gewährleistet ist. Wie bereits erwähnt, werden die Zentren rund um die Uhr von geschultem Personal geführt. Dementsprechend ist jederzeit Betreuungspersonal vor Ort. Ferner wird eine Hausordnung erlassen. Mit diesen Massnahmen kann vermehrten Emissionen, die allerdings aufgrund der Erfahrungen nicht zu befürchten sind, sofort begegnet werden. Im Übrigen müssen auch die Bewohnerinnen und

Bewohner eines Durchgangszentrums die Bestimmungen der kommunalen Polizeiverordnung, z. B. die geltenden Lärmschutzbestimmungen, einhalten. Sollte gleichwohl eine ungünstige Entwicklung beobachtet werden, werden unter Einbezug der Gemeinde unverzüglich die nötigen Massnahmen in die Wege geleitet. Zu Frage 2: Da in der näheren und weiteren Umgebung von Durchgangszentren bisher kein vermehrtes Abhandenkommen von Verkehrsmitteln festgestellt wurde, sind keine besonderen Massnahmen erforderlich. Festzustellen ist, dass sich die Asylsuchenden in aller Regel an die geltende Rechtsordnung halten und strafrechtlich nicht in Erscheinung treten. Sollte – wider Erwarten – eine Zunahme von abhanden gekommenen Verkehrsmitteln festgestellt werden, würden selbstverständlich präventive und repressive Massnahmen ergriffen. Zu Frage 3: Bei den Bewohnerinnen und Bewohnern von Durchgangszentren handelt es sich im Regelfall um gesunde Personen im Alter zwischen 20 und 30 Jahren, die in der Lage sind, eine Distanz von 2,5 km zu Fuss zurückzulegen. Für dringende Personentransporte, beispielsweise in einer medizinischen Notfallsituation, steht ein zentrumseigenes Fahrzeug bzw. die Ambulanz zur Verfügung. Zudem können bei Bedarf zentrumseigene Fahrräder zur Verfügung gestellt werden. Zu Frage 4: Während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Kanton kann die Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für weitere drei Monate verweigern, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist erstinstanzlich ein negativer Entscheid ergeht (Art. 43 Abs. 1 Asylgesetz, SR 142.31). Hingegen wird den Asylsuchenden in jedem Durchgangzentrum eine Tagesstruktur geboten. Die Alltagsgestaltung wird in die Bereiche Reinigung und Unterhalt von Unterkunft und Umgebung, Alphabetisierungs- und Deutschunterricht sowie Beschäftigungsprogramme aufgeteilt. Im Sprachunterricht und in Einzelgesprächen werden die Bewohnerinnen und Bewohner auf den Umzug in eine Gemeinde vorbereitet. Dabei erhalten sie unter anderem Informationen über das Schulwesen, die Entsorgung von Abfällen, die Bedeutung von Hausordnungen, die Waschküchenpläne, den Einkauf sowie den Aufgabenbereich der öffentlichen Dienste. Zudem werden die Themen persönliche Perspektive und Rückkehr in das Herkunftsland erörtert.

Schliesslich wird je nach individuellen Bedürfnissen und Möglichkeiten die körperliche Ertüchtigung gefördert, wofür sich die Infrastruktur des Zentrums Sonnenbühl mit Turnhalle und Gelände besonders eignet. Die Asylsuchenden können damit sinnvoll und ausreichend beschäftigt werden. Zu Frage 5: Die aufgezeigte Betreuung der Asylsuchenden trägt dazu bei, dass bisher in der Umgebung von Durchgangszentren kein besonderer Verlust von Lebens- und Wohnqualität und kein Wertverlust von Wohneigentum festzustellen war. Für die Ermittlung des Steuerwertes der benachbarten Liegenschaften sind demnach die geltenden Bestimmungen des Steuerrechts massgebend. Zu Frage 6: Die Zuständigkeit für die Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Vormundschaftsrechtes (Art. 360 ff. Zivilgesetzbuch). Solche Massnahmen werden in erster Linie bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (MNA) notwendig. Letztere werden indessen in aller Regel nicht in ordentlichen Durchgangszentren, sondern grundsätzlich im MNA-Zentrum Lilienberg in Affoltern a. A. untergebracht. Diese besonders für unbe- gleitete minderjährige Asylsuchende geschaffene Einrichtung wird vom Kanton finanziert und in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion geführt. Im Übrigen handelt es sich beim Grossteil der Asylsuchenden um Einzelpersonen. Familien mit Kindern oder Alleinerziehende mit Kindern werden so rasch als möglich in die zweite Phase, also in die Gemeinden platziert. Sie halten sich demnach nur für eine sehr kurze Dauer im Durchgangszentrum auf. Dass im Bereich dieser Personengruppe vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden müssen, kommt sehr selten vor. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass der Betrieb des Durchgangszentrums Sonnenbühl die Vormundschaftsbehörde Oberembrach besonders belasten wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonale Sozialamt der Gemeinde jederzeit beratend zur Seite stehen wird. Zu Frage 7: Es trifft zu, dass grundsätzlich die Standortgemeinde sozialhilferechtlich zuständig ist für Personen, die während des Aufenthaltes im Durchgangszentrum den Flüchtlingsstatus erhalten und damit ihren Wohnsitz selber wählen können. Die Gemeinde kann die anfallenden Sozialhilfekosten aber gestützt auf § 44 des Sozialhilfegesetzes (LS 851.1) dem

Kanton weiterverrechnen. Sodann ist festzuhalten, dass die überwiegende Mehrheit der Asylsuchenden im Zeitpunkt der Zuweisung in die zweite Phase noch keinen Entscheid über ihr Asylgesuch erhalten hat. Nur wenige Asylsuchende erhalten bereits während ihres Aufenthaltes im Durchgangszentrum den Flüchtlingsstatus. Von einer möglichen Überlastung der Gemeinde Oberembrach ist daher nicht auszugehen. Zu Frage 8: Zurzeit werden in folgenden Gemeinden kantonale Asylzentren geführt: Affoltern a. A., Adliswil, Bauma, Egg, Embrach, Kloten, Lindau, Urdorf, Uster, Volketswil, Winterthur, Zell, Zollikon, Zürich. Wie zuletzt in der Stellungnahme zum dringlichen Postulat KR-Nr. 200/2007 betreffend Verzicht auf das Asyldurchgangszentrum Eglisau dargelegt wurde, erweist es sich nach wie vor als äusserst schwierig, geeignete Liegenschaften für den Betrieb von Durchgangszentren zu finden. Dazu gehört auch, dass nahezu jede Unterkunftsmöglichkeit erst bezogen werden kann, wenn langwierige Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind. Die Verteilung der Durchgangszentren im Kanton Zürich lässt sich daher nur beschränkt steuern.

Zu Frage 9: Die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden ist eine gesetzliche Aufgabe, die sowohl vom Kanton als auch von den Gemeinden zu erfüllen ist. Eine Gegenleistung für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe ist nicht möglich.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi