Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 234/2014

Hundeverordnung, Befristung von Bewilligungen, Umsetzung von § 5 EntlG, Verzicht

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2014

234. Hundeverordnung (Befristung von Bewilligungen)

Erwägungen

(Umsetzung von § 5 EntlG, Verzicht) Gemäss § 5 des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG; LS 930.1) lässt der Regierungsrat das geltende Recht auf seine Übereinstimmung mit dem Zweck des EntlG und damit auf das Ziel hin prüfen, den administrativen Aufwand insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen möglichst gering zu halten. Die vom Regierungsrat mit der Prüfung des geltenden Rechts beauftragte Kommission fordert im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsdirektion lediglich die Überprüfung von § 16 der Hundeverordnung (HuV; LS 554.51). Die Forderung nach einer Überprüfung wird damit begründet, dass die Bewilligung für die Tätigkeit als Hundeausbilderin oder -ausbilder gemäss § 16 HuV für vier Jahre erteilt und nur unter Nachweis von Fortbildungen um vier weitere Jahre verlängert werde. Dies erscheine im Vergleich zu Berufsausübungsbewilligungen für Tierärztinnen und -ärzte, die zehn Jahr lang gültig sind, sehr kurz. Es sei deshalb zu prüfen, ob die Befristung der Bewilligung in § 16 HuV für die Durchführung von Kursen in der praktischen Hundeausbildung abgeschafft oder zumindest verlängert werden könne, z. B. auf zehn Jahre (RRB Nr. 410/2013, S. 6). Das Veterinäramt erteilt gemäss § 15 HuV Bewilligungen zur Durchführung von Junghunde- und Erziehungskursen sowie zur Durchführung der Welpenförderung, wenn gewisse Ausbildungsanforderungen erfüllt sind. § 16 HuV hält fest, dass diese Bewilligungen auf vier Jahre befristet sind und jeweils um vier Jahre verlängert werden, wenn die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber innerhalb der letzten vier Jahre erworbene Fortbildung in bestimmtem Umfang nachweisen. Die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) verlangt in Art. 68 von jeder Hundehalterin und jedem Hundehalter die Erlangung des Sachkundenachweises. Im Kanton Zürich müssen Halterinnen und Halter von grossen oder massigen Hunden gemäss § 7 des Hundegesetzes (HuG; LS 554.5) über den Sachkundenachweis hinaus eine umfangreichere praktische Hundeausbildung besuchen. Diese Ausbildung umfasst je nach Alter des Hundes bei der Übernahme eine Welpenförderung, einen Junghunde- und/oder einen Erziehungskurs (§ 7 Abs. 1 und 2 HuV). Der Lernumfang dieser Kurse schliesst wiederum stets auch den bundesrechtlich vorgegebenen Sachkundenachweis ein. Personen, die vom BVET anerkannte Ausbildungen (wie z. B. jene

zur Erlangung des Sachkundenachweises) anbieten, müssen sich gemäss Art. 190 Abs. 1 TSchV mindestens im Umfang von vier Tagen innerhalb von vier Jahren fortbilden. Nachdem jene Personen, welche die im kantonalen Recht vorgeschriebenen Ausbildungen anbieten, die gleichen sind, die auch die bundesrechtlich vorgegebenen Sachkundenachweise anbieten, ist die Regelung des Fortbildungsumfangs in § 16 HuV, die sich an die Regelung von Art. 190 Abs. 1 TSchV anlehnt und dabei insbesondere auch die Regelung aufnimmt, wonach Fortbildungen jeweils über einen Zeitraum von vier Jahren nachzuweisen sind, sinnvoll. Vor dem Hintergrund dieser (im Bereich des Sachkundenachweises) bundesrechtlich vorgegebenen Regelung ist auch die Befristung der Bewilligung auf vier Jahre gemäss § 16 Abs. 1 HuV zu sehen. Diese ermöglicht es dem Veterinäramt als zuständige Vollzugsbehörde, bei Gelegenheit der Bewilligungserneuerung jeweils gleich einen Nachweis über die genügende Fortbildung während der vergangenen, vier Jahre einzufordern. Wurde die Fortbildungspflicht erfüllt, wird die Bewilligung ohne Weiteres für vier Jahre erneuert. Ist dies nicht der Fall, läuft sie aus und muss nicht noch erst in einem aufwendigen Verfahren entzogen werden. Im Übrigen werden die Hundeausbilderinnen und -ausbilder rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligung auf die Verlängerungsmöglichkeit und die Voraussetzungen einer Verlängerung aufmerksam gemacht. Der Zeitaufwand für das Ausfüllen eines Verlängerungsformulars dürfte ungefähr zehn Minuten betragen. Für die Verlängerung wird vom Veterinäramt eine Grundgebühr von Fr. 70 zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 41 in Rechnung gestellt. Sowohl die zeitliche als auch die finanzielle Belastung der Hundeausbilderinnen und -ausbilder ist somit geringfügig. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit lediglich 371 Personen über eine Bewilligung als Hundeausbilderinnen bzw. -ausbilder verfügen. Der Kreis der von § 16 HuV betroffenen Personen ist somit klein. Aus all diesen Gründen ist § 16 HuV unverändert beizubehalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Auf die Änderung von § 16 der Hundeverordnung wird verzichtet.

II. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Tierschutzverordnung, Art. 190 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Mai 2014, 1. Juli 2014, 23. September 2014, 29. Dezember 2014, 10. März 2015, 9. April 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 6. Februar 2018, 1. März 2018, 20. März 2018, 4. September 2018, 27. November 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 14. Juli 2020, 1. Februar 2022, 1. Juni 2022, 1. Februar 2024, 6. Dezember 2024, 1. Februar 2025, 27. November 2025 und 1. Februar 2026 erneut konsolidiert.
  • Hundegesetz (HuG) 9, Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Hundeverordnung, Art. 7, Art. 15 und Art. 16 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.