Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 235/2015

Obligationenrecht, Aktienrecht, Änderung, Schreiben an das EJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2015

235. Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht)

Erwägungen

(Vernehmlassung) Die Vorlage dient einerseits der Umsetzung von Art. 95 Abs. 3 BV (Volksinitiative «gegen die Abzockerei»). Dazu werden vorab die bisher mittels einer Verordnung erlassenen Regelungen auf Gesetzesstufe geregelt. Zusätzlich werden Teile der gescheiterten Aktienrechtsrevision von 2007 wieder aufgenommen (Liberalisierung der Gründungs- und Kapitalbestimmungen, Verbesserung der Corporate Governance und Verwendung elektronischer Mittel in der Generalversammlung), das Aktienrecht besser auf das Rechnungslegungsrecht abgestimmt und zudem Themen aus parlamentarischen Vorstössen aufgenommen (etwa sogenannte «Geschlechterquoten» in der Geschäftsleitung börsenkotierter Gesellschaften, Regelung für hohe Bestände an Dispoaktien und Regeln zur Transparenz bei wirtschaftlich bedeutenden, in der Rohstoffförderung tätigen Unternehmen). Die Revision ist in grossen Teilen ausgesprochen technischer Natur.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, (Zustelladresse: Bundesamt für Justiz, Amt für Handelsregister, Bundesrain 20, 3003 Bern; auch per E-Mail an ehra@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 haben Sie uns den Vorentwurf zu einer Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) zur Vernehmlassung zugestellt (nachfolgend E-OR). Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir die vorgeschlagene Revision des Aktienrechts, auch wenn wir zu einzelnen Bestimmungen abweichende Positionen einnehmen. Zu Art. 621 Abs. 2 E-OR: In Satz 1 von Art. 621 Abs. 2 muss präzisiert werden, dass es sich um eine konvertierbare Währung handeln muss. Ferner besteht ein Widerspruch zwischen verschiedenen Bestimmungen: Art. 621 Abs. 2 verlangt, dass das Mindestkapital in Fremdwährung zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung mindestens einem Gegen- wert von Fr. 100 000 entsprechen muss. Es wird hier also auf das Tagesregisterdatum abgestellt. Demgegenüber müssen gemäss Art. 629 Abs. 2 Ziff. 2bis die Gründer bereits im Errichtungsakt feststellen, dass das Aktienkapital in Fremdwährung einem Gegenwert von Fr. 100 000 entspricht. Entsprechend verlangt Art. 633 Abs. 3, dass die Einlagen in Fremdwährung im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses den Ausgabebetrag decken müssen. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung ist abzulehnen. Die Deckung des Aktienkapitals muss spätestens am Tag der Handelsregistereintragung gewährleistet sein. Ansonsten wird der Gläubigerschutz ad absurdum geführt. Art. 621 Abs. 2 ist bezüglich Konvertierbarkeit der Währung zu ergänzen und die Widersprüche zu Art. 629 Abs. 2 Ziff. 2bis und Art. 633 Abs. 3 E-OR sind auszuräumen. Zu Art. 622 Abs. 4 E-OR: Es ist fraglich, ob für einen Aktiennennwert unter 1 Rappen ein echtes Bedürfnis besteht. Unseres Wissens hat heute lediglich eine einzige Unternehmung (Alcan) eine Aktienstückelung im heutigen Mindestbereich von 1 Rappen. Die Änderung erscheint uns deshalb als unnötig. Zu Art. 626 Abs. 2 E-OR: Die Pflicht, das Verhältnis zwischen fester und gesamter Vergütung für Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Beirat in den Statuten zu regeln, lehnen wir ab, da dies, wie Erfahrungen im Ausland zeigen, zu höheren Fixbezügen führen dürfte und damit kontraproduktiv wäre. Zu Art. 628 E-OR:

Die Aufhebung der Offenlegungspflicht von Sachübernahmen ist grundsätzlich zu begrüssen, da sich dadurch für die Handelsregisterbehörde eine Vereinfachung ergibt und zudem eine administrative Entlastung der Unternehmen bewirkt wird. Allerdings führt diese Änderung zu einer Einschränkung der Informationsmöglichkeiten der Gläubiger, und Umgehungen der Sacheinlagevorschriften sind einfacher möglich. Die Regelung der Verrechnungsliberierung auf Gesetzesstufe wird begrüsst, insbesondere bezüglich der Verrechnungsmöglichkeit für nicht mehr in vollem Umfang werthaltige Forderungen.

Zu Art. 635 Ziff. 1 E-OR: Die Gründer haben unter anderem Rechenschaft zu geben über den Zustand der Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung. Es fragt sich, ob hier nicht eine Redundanz vorliegt. Eine Bewertung der Angemessenheit enthält wohl auch eine Aussage über den Zustand. Unseres Erachtens sind Aussagen über den Zustand aber nicht notwendig. Diese Klarstellung wird begrüsst. Vgl. die Bemerkung zu Art. 635 Ziff. 1 E-OR. Zu Art. 653 Abs. 2 E-OR: Die Frist von 30 Tagen ist zu knapp bemessen. Als angemessen erachten wir eine Frist von sechs Monaten. Wir begrüssen die neue Regelung des Kapitalherabsetzungsverfahrens, insbesondere dass die öffentliche Aufforderung an die Gläubiger vor den Beschlussfassungen erfolgt. Wir bezweifeln, dass der Revisionsexperte bestätigen kann, dass keine begründete Besorgnis besteht, dass die Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten zahlungsunfähig wird. Auch diese Frist ist unseres Erachtens zu knapp bemessen. Analog zur Kapitalerhöhung erachten wir eine Frist von sechs Monaten als angemessen. Zudem werden die Folgen einer verpassten Frist nicht genannt. Hier sollte die Nichtigkeit des Aktes erwähnt werden. Der Entwurf verlangt keine Bestätigung, dass mit der Herabsetzung des Aktienkapitals die Erfüllung der Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet wird, während gemäss Art. 653m Abs. 1 E-OR die Prüfungsbestätigung eine entsprechende Bestätigung enthalten soll. Wir verweisen auf unsere Bemerkungen zu Art. 653m Abs. 1 E-OR und ersuchen Sie, die Bestimmungen aufeinander abzustimmen.

Wir weisen bereits hier im Rahmen der Gesetzesrevision darauf hin, dass das Basis- und das Maximalkapital in der Handelsregisterverordnung ausdrücklich als Eintragungsinhalt vorgesehen werden müssen. In der Botschaft sollte klargestellt werden, dass Maximal- und Basiskapital zahlenmässig bestimmt werden müssen, dass also Prozentangaben nicht zulässig wären. Wir begrüssen das Dahinfallen des Beschlusses über das Kapitalband, wenn die Generalversammlung während der Dauer der Ermächtigung des Verwaltungsrates das Aktienkapital herauf- oder herabsetzt. Hier sollte klargestellt werden, dass die Berechnung der vorgesehenen Grenzwerte für den Erwerb von eigenen Partizipationsscheinen erfolgt. Analog zu Art. 689c Abs. 5 sollte das Organ – nämlich der Verwaltungsrat – genannt werden, das die unabhängige Person bezeichnet, die mit der Vertretung beauftragt werden kann. Die vollständige Kostenbefreiung des Gesuchstellers einer Sonderprüfung ausser für Fälle von Bös- oder Mutwilligkeit erscheint uns als zu weitgehend, da dies wohl eine Flut von Anträgen auf Sonderprüfung auslösen wird, was die Unternehmungen lähmen kann. Wir ersuchen Sie deshalb, die Bestimmung zu überarbeiten und eine eingeschränkte Kostenpflicht zu prüfen. Zu Art. 700 Abs. 3 E-OR: Mit der neuen Regelung, welche die Einheit der Materie bei den einzelnen Abstimmungsgegenständen verlangt, soll gemäss erläuterndem Bericht eine Totalrevision der Statuten nicht mehr in einer einzigen Abstimmung möglich sein. Wir lehnen diese Bestimmung ab, da nicht klar ist, welches Problem damit gelöst werden soll. Gemäss dem erläuternden Bericht S. 123 kann der Verwaltungsrat bei nicht börsenkotierten Gesellschaften vorsehen, dass das Ausbleiben einer Antwort innerhalb einer zumutbaren Frist als Zustimmung zum Verzicht auf die Ernennung einer unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters gilt. Wir begrüssen die Bestimmung, regen aber eine Ergänzung analog zu Art. 727a Abs. 3 OR an, wonach die Aktionärinnen und Aktionäre auf die Rechtsfolgen des Ausbleibens einer Antwort hingewiesen werden müssen. Auch hier sollte bezüglich des Verzichts auf eine Stimmrechtsvertretung eine Fristansetzung mit Vermutung der Zustimmung bei Ausbleiben einer Antwort vorgesehen werden (vgl. Bemerkung zu Art. 701b). Zu Art. 702 Abs. 2–4 E-OR:

Das Zustandekommen der Abstimmungsergebnisse sollte nachvollzogen werden können. Wir regen an, eine Sicherung der Daten, die der Protokollierung zugrunde liegen, bis mindestens zum Ablauf der Anfechtungsfrist vorzuschreiben. Hier ist unklar, ob die Prüfung ordentlich oder eingeschränkt vorzunehmen ist, auch wenn Abs. 5 vermuten lässt, dass eine eingeschränkte Revision gefordert wird. Dies sollte im Gesetz klargestellt werden. Zu Art. 772 Abs. 1 E-OR: Neu sollen auch Rechtsgemeinschaften als Gründerinnen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftreten können. Diese Bestimmung ist fragwürdig. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob bei einem Wechsel der Gesellschafter der Rechtsgemeinschaft letztere untergeht und durch eine neue Rechtsgemeinschaft ersetzt wird, womit ein GmbH- Gesellschafterwechsel – mit allen rechtlichen und registertechnischen Konsequenzen – vorläge. Es ist nicht klar, wie dies bei Grossgemeinschaften mit Hunderten von Gesellschaftern in der Handelsregisterpraxis zu handhaben wäre. in Verbindung mit Art. 633 Abs. 3 E-OR: In Satz 1 von Art. 773 Abs. 2 E-OR muss präzisiert werden, dass es sich um eine konvertierbare Währung handeln muss. Ferner besteht ein Widerspruch zwischen verschiedenen Bestimmungen: Art. 773 Abs. 2 E-OR verlangt, dass das Mindestkapital in Fremdwährung zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung mindestens einem Gegenwert von Fr. 20 000 entsprechen muss. Es wird hier also auf das Tagesregisterdatum abgestellt. Demgegenüber müssen gemäss Art. 777 Abs. 2 Ziff. 2bis E-OR die Gründer bereits im Errichtungsakt feststellen, dass das Stammkapital in Fremdwährung einem Gegenwert von Fr. 20 000 entspricht. Entsprechend verlangt Art. 777c in Verbindung mit Art. 633 Abs. 3 E-OR, dass die Einlagen in Fremdwährung im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses den Ausgabebetrag decken müssen.

Das Abstellen auf den Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung ist abzulehnen und zu streichen. Die Deckung des Stammkapitals muss spätestens am Tag der Handelsregistereintragung gewährleistet sein. Ansonsten wird der Gläubigerschutz ausgehöhlt. Zu Art. 774 I E-OR: Es ist fraglich, ob für einen Nennwert unter 1 Rappen ein echtes Bedürfnis besteht. Zu Art. 791 Abs. 1 E-OR: Eine Regelung nur für natürliche Personen ist unvollständig. Auch für juristische Personen und Rechtsgemeinschaften müssen Eintragungsvorschriften bestehen. Unseres Erachtens sind dabei bei Rechtsgemeinschaften aus Gründen der Transparenz (z. B. hinsichtlich Problematik Geldwäscherei) in der Eintragung sämtliche Gesellschafter, also alle natürlichen und juristischen Personen, aufzuführen. Zu Art. 805 Abs. 4 E-OR: Da es sich hier um Beschlüsse der Gesellschafterversammlung handelt, müsste die Bestimmung am Ende lauten: «sofern nicht ein Gesellschafter dagegen ist.» Zu Art. 832 Ziff. 1 und 3−5 E-OR: Muss die Ausübung der Vertretung der Genossenschaft nicht mehr zwingend in den Statuten geregelt werden, ist Art. 898 anzupassen und die Vertretung dort zu regeln. Materiell beantragen wir eine analoge Anwendung der Regelung des Aktienrechts (Art. 718 OR). Art. 3 der Übergangsbestimmungen Diese Bestimmung wird begrüsst.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 718 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 95 — gelesen in der Fassung vom 18. Mai 2014; der Erlass wurde am 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.