Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 242/2020

Corona-Virus, Ausserordentliche Lage, Feststellung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2020

242. Coronavirus, ausserordentliche Lage (Feststellung)

Erwägungen

Gestützt auf Art. 6 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) stufte der Bundesrat am 28. Februar 2020 die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz als besondere Lage im Sinne des EpG ein und verfügte Massnahmen gegenüber der Bevölkerung. Mit der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-­ Verordnung 2) ordnete der Bundesrat am 13. März 2020 weitere Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus an. Am 16. März 2020 hat der Bundesrat die aktuelle Situation als ausserordentliche Lage gemäss EpG eingestuft und die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung weiter verschärft (geänderte COVID-19-Verordnung 2). Der Regierungsrat entscheidet, wann eine ausserordentliche Lage vorliegt und wann sie als beendet gilt. Er ist zuständig für die strategische Führung, die Informationsführung und allfällige Unterstützungsbegehren bei ausserkantonalen Behörden (§ 10 Bevölkerungsschutzgesetz [BSG, LS 520]). Eine ausserordentliche Lage liegt u. a. vor, wenn aufgrund einer Notlage die ordentlichen Abläufe und Mittel zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben der betroffenen Gemeinschaft nicht genügen und Menschen stark gefährdet sind oder die Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet ist (§ 2 lit. a und b BSG). Die rasche Verbreitung des Coronavirus im Kanton Zürich mit über 1,5 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern gefährdet insbesondere die Grundversorgung im Gesundheitswesen (Intensivpflegeplätze). Um dem entgegenzuwirken, sind weitergehende Massnahmen zu treffen. Gestützt auf die aktuelle Lagebeurteilung der Kantonalen Führungsorganisation (KFO) und zum Vollzug der COVID-19-Verordnung 2 und allfälliger Nachfolgeverordnungen des Bundes sowie zur Sicherstellung der Grundversorgung und der Handlungsfähigkeit der Verwaltung ist festzustellen, dass eine ausserordentliche Lage gemäss § 10 BSG vorliegt. Die öffentliche Verwaltung ist weiterhin aufrechtzuerhalten. Dabei ist der persönliche Publikumsverkehr zu beschränken. Für die Mitarbeitenden sind – soweit es der geordnete Dienstbetrieb zulässt – Homeoffice oder andere geeignete Massnahmen anzuordnen. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Gruppe der besonders gefährdeten Mitarbeitenden zu richten.

Gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV, LS 172.5) soll die Leitung der KFO beauftragt werden, den Zivilschutz zentral einzusetzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Es liegt eine ausserordentliche Lage gemäss § 10 Abs. 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes vor.

II. Die öffentliche Verwaltung erfüllt weiterhin ihren Grundauftrag. Sie wird angewiesen, den persönlichen Publikumsverkehr zu beschränken und – soweit es der geordnete Dienstbetrieb zulässt – für die Mitarbeitenden Homeoffice oder andere geeignete Massnahmen anzuordnen.

III. Die Leitung der Kantonalen Führungsorganisation wird beauftragt, den Zivilschutz zentral einzusetzen.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 25. Juni 2020, 18. Dezember 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Juli 2024 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt, Art. 2 und Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020 erneut konsolidiert.

Zitiert in