Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 244/2023

Einbettung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz in die Strukturen von Justizvollzug und Wiedereingliederung, Verhandlung und Abschluss einer interkantonalen Vereinbarung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. März 2023

244. Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (Einbettung in die Strukturen von Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich; Verhandlung und Abschluss einer interkantonalen Vereinbarung, Ermächtigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Vollzug von Strafen und Massnahmen und die Bewährungshilfe orientieren sich an den Zielen der Rückfallprävention und der sozialen Reintegration. Im Rahmen eines vom Bundesamt für Justiz geförderten Modellversuchs wurde das Konzept des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) von 2010 bis 2013 in den Kantonen Luzern, St. Gallen, Thurgau und Zürich erarbeitet, getestet und wissenschaftlich evaluiert. Das Prozesssystem von ROS wurde alsdann 2016 in allen übrigen Kantonen des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats (Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Graubünden und Schaffhausen) und im Laufe des Jahres 2018 flächendeckend auch im Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz (Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, Uri und Zug) eingeführt. ROS wird seither in der ganzen Deutschschweiz in insgesamt 19 Kantonen angewendet. ROS bedeutet die systematische Ausrichtung der Interventionsplanung und -durchführung an Rückfallrisiko, Interventionsbedarf und Ansprechbarkeit der straf‌fälligen Person über den gesamten Vollzugsverlauf hinweg, um so zu einer verbesserten rückfallpräventiven und damit auch sozial reintegrativen Wirkung des Sanktionenvollzugs zu kommen. Es wird mithin als Arbeitsmodell eingesetzt, das die Arbeit der Vollzugsbehörde und ihre Kooperation mit den verschiedenen Vollzugseinrichtungen unter dem Aspekt der Risikoorientierung leitet. Die beiden Strafvollzugskonkordate verfügen derzeit über je eigene, zentrale Abteilungen für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA), die als ROS-spezifische Organisationseinheiten für ihr jeweiliges Strafvollzugskonkordat im Einzelfall standardisierte Risikoabklärungen vornehmen und forensischen Fachsupport liefern. Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen der beiden AFA wurden von den Regierungskonferenzen der beiden Strafvollzugskonkordate einheitlich standardisiert.

Die AFA des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats ist bei Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) angesiedelt, die AFA des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz beim Amt für Justizvollzug des Kantons Bern. Die fachliche Verantwortung für beide AFA obliegt der bei JuWe angesiedelten ROS-Administration.

2. Verstärkte interkonkordatliche Zusammenarbeit (Projekt Horizont) Die verstärkte Zusammenarbeit der beiden Strafvollzugskonkordate zur Vereinheitlichung des Justizvollzugs (Projekt Horizont) gebietet ein stärkeres Zusammenwirken im Bereich der Risikoorientierung. Die beiden AFA arbeiten bereits seit Längerem unter fachlicher Leitung der bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten von JuWe angesiedelten ROS-Administration sehr eng zusammen. Aus diesem Grund haben die beiden Regierungskonferenzen der jeweiligen Strafvollzugskonkordate 2022 entschieden, dass die AFA des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz samt ihrem Personal per 31. Dezember 2023 aus dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern herausgelöst und per 1. Januar 2024 organisatorisch, personalrechtlich wie auch finanztechnisch in die Strukturen von JuWe eingebettet werden soll. Für die Mitarbeitenden der AFA des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz sollen die für die Angestellten des Kantons Zürich für das Anstellungsverhältnis massgeblichen Regelungen gelten. Räumlich verbleiben die Mitarbeitenden indessen weiterhin an ihrem Standort in Bern. Sie bearbeiten auch weiterhin die von den elf Konkordatskantonen der Nordwest- und Innerschweiz zugewiesenen Fälle. Für die Übernahme der AFA des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz in die Strukturen von JuWe bedarf es einer interkantonalen Vereinbarung zwischen dem Nordwest- und Innerschweizer Strafvollzugskonkordat und dem Kanton Zürich.

3. Kosten Für JuWe fallen weder Personal- noch Betriebskosten an, da diese nach wie vor und vollumfänglich durch das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz übernommen werden bzw. JuWe gemäss revidiertem Jahresabschluss vollumfänglich erstattet werden.

4. Ermächtigung zur Vertragsverhandlung und zum Vertragsabschluss Mit einer Vereinbarung sollen die entsprechenden Rechte und Pflichten zwischen dem Kanton Zürich und dem Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz geregelt werden. Es soll folglich ein interkantonaler Vertrag im Sinne von Art. 54 und 69 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) bzw. § 7 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR, LS 172.1) geschlossen werden. Der Kantonsrat beschliesst über interkantonale Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist (Art. 54 Abs. 1 lit. c KV). Der Regierungsrat ist dann zuständig, wenn die Verträge nur Bestimmungen enthalten, zu deren Erlass er innerkantonal gestützt auf seine Verordnungskompetenz befugt ist (Art. 69 Abs. 1 KV). Gemäss § 7 OG RR schliesst er Verträge im eigenen Namen u. a. ab bei Abkommen über den Vollzug von Erlassen (lit. a), bei Verträgen, zu deren Abschluss er durch ein Gesetz oder den Kantonsrat ermächtigt ist (lit. b), sowie bei Verträgen über Gegenstände, zu deren Regelung er im innerkantonalen Bereich allein zuständig wäre (lit. c). Gemäss § 31 Abs. 1 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) regelt der Regierungsrat durch Verordnung u. a. die Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Freiheitsstrafen und Massnahmen. Er kann über den Vollzug von Strafen und Massnahmen mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen (§ 32 StJVG). Die Beurteilung von Rückfallrisiken bei verurteilten Straf‌täterinnen und Straf‌tätern gehört zu den Kernaufgaben im Sanktionenvollzug, weshalb der Vereinbarungsgegenstand unter § 31 Abs. 1 lit. a StJVG zu subsumieren ist. Da es sich vorliegend um einen in den Kompetenzbereich des Regierungsrates fallenden Regelungsgegenstand handelt, ist für den Abschluss der in Aussicht genommenen interkantonalen Vereinbarung des Kantons Zürich mit dem Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz der Regierungsrat zuständig. Der Regierungsrat kann gestützt auf § 20 lit. d der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR, LS 172.11) für Verträge von untergeordneter

Bedeutung in bestimmten Sachbereichen eine Direktion zur Verhandlung und zum Abschluss eines interkantonalen Vertrages ermächtigen. Gegenstand der Vereinbarung ist, die bisher beim Amt für Justizvollzug des Kantons Bern angesiedelte AFA des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz nicht nur wie bisher fachlich, sondern inskünftig auch personell dem JuWe zu unterstellen. Die beiden AFA arbeiten weiterhin gemäss den von den beiden Regierungskonferenzen beschlossenen ROS-Standards. Da es sich vorliegend demnach um eine Vereinbarung von untergeordneter Bedeutung handelt, erscheint es geboten, die Direktion der Justiz und des Innern zur Verhandlung und zum Abschluss der Vereinbarung zu ermächtigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, mit dem Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz eine Vereinbarung im Sinne der Erwägungen auszuhandeln und abzuschliessen.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli