RRB Nr. 247/2020
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), Änderung, Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision, Schreiben an das EDI
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2020
247. Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil
Erwägungen
des Sozialversicherungsrechts, Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 hat das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung vom 11. September 2020 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831. 101) und der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) eröffnet. Nachdem die eidgenössischen Räte am 21. Juni 2019 eine Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) beschlossen haben, sind Anpassungen in der ATSV, der AHVV und der BVV 2 notwendig. Schwerpunkt der Verordnungsanpassungen bilden die Bestimmungen zur Durchführung von internationalen Sozialversicherungsabkommen. Weiter sollen aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Organisationspraxis zwei Bestimmungen zum Regress angepasst werden. Schliesslich sollen auch einzelne Begriffe in der ATSV, die noch dem alten Vormundschaftsrecht entsprechen, an die Terminologie des geltenden Erwachsenenschutzrechts des ZGB (SR 210) angepasst werden. Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind zu begrüssen, zumal sie der Umsetzung der ATSG-Revision dienen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Bereich. Recht@bsv.admin.ch): Für die mit Schreiben vom 19. Februar 2020 eingeräumte Gelegenheit, zur Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.11) sowie weiterer Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision Stellung zu nehmen, danken wir Ihnen. Wir begrüssen die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen, zumal sie der Umsetzung der ATSG-Revision dienen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli