Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 249/2020

Strassen, Stadt Zürich, Hürst- und Neubrunnenstrasse (kommunal), Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2020

249. Strassen (Zürich, Hürst- und Neubrunnenstrasse, kommunal)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 14. Januar 2020 das Projekt für die Sanierung der Hürst- und Neubrunnenstrasse, im Abschnitt Binzmühle- bis Neubrunnenstrasse Nr. 247 (Projekt Nr. 08 169) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Hürst- und Neubrunnenstrasse sind kommunal klassierte Strassen. Entlang der Hürststrasse verläuft ein regionaler Fuss- und Wanderweg, wodurch im Sinne von § 46 in Verbindung mit § 1 StrG eine Anrechenbarkeit an die Baupauschale gegeben ist. Ausgelöst wird das Projekt durch die erneuerungsbedürftige und überlastete Kanalisation im Projektperimeter. Im Anschluss an die Werkleitungsarbeiten soll der Strassenoberbau im gesamten Projektperimeter saniert werden. Auf beiden Strassen bestehen zurzeit beidseitige Trottoirs, wobei das westliche Trottoir an der Hürststrasse Lücken aufweist, die im Rahmen der Bauarbeiten geschlossen werden sollen. Weiter sollen an der Hürststrasse die Trottoirs auf beiden Strassenseiten verbreitert werden. Der Baubeginn ist für den November 2020 geplant. Das Amt für Verkehr hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 5. Juni 2018 Stellung genommen und zum Projekt keine Bemerkungen angebracht. Vorliegend handelt es sich um ein kommunales Projekt ohne Einfluss auf den motorisierten Individualverkehr auf den Staatsstrassen und die überkommunalen Interessen sind nur im Bereich des Fuss- und Wanderweges an der Hürststrasse betroffen. Daher entspricht das Projekt den Anforderungen von Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101). Das Mitwirkungsverfahren nach § 13 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt und das Projekt wurde vom 31. August bis 1. Oktober 2018 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auf‌lagefrist gingen keine Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 1035 vom 20. November 2019 wurden die Kosten freigegeben und das Projekt festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Sanierung der Hürst- und Neubrunnenstrasse, im Abschnitt Binzmühle- bis Neubrunnenstrasse Nr. 247, betragen voraussichtlich rund Fr. 2 911 010 (einschliesslich Verwaltungskosten

Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf rund Fr. 56 000.

Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Sanierung der Hürst- und Neubrunnenstrasse, im Abschnitt Binzmühle- bis Neubrunnenstrasse Nr. 247, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 104 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 1, Art. 13, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2019; der Erlass wurde am 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.