RRB Nr. 258/2014
Gemeindewesen, Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2014
258. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Wiesendangen- Bertschikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon haben am 24. November 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Anpassung an die durch die Fusion der beiden Politischen Gemeinden Wiesendangen und Bertschikon entstandenen neuen Gegebenheiten (Umbenennung in Schulgemeinde Wiesendangen), die Verkleinerung der Mitgliederzahl der Schulpflege von bisher sieben auf neu fünf auf Beginn der Amtsdauer 2014–2018, die Aufhebung der Übergangsbestimmungen sowie redaktionelle Anpassungen. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Anzufügen bleibt das Folgende: In der Gemeindeordnung wird für die Schulpflege neu die Bezeichnung «Schulbehörde» verwendet. Diese findet sich insbesondere in den Art. 18–28 GO, im Gliederungstitel vor diesen Bestimmungen sowie in anderen Bestimmungen, wie z. B. in Art. 9 Abs. 1 GO. In der kantonalen Gesetzgebung, d. h. namentlich im Gemeindegesetz (vgl. §§ 81 f. GG; LS 131.1), in der Volksschulgesetzgebung (vgl. §§ 41 f. Volksschulgesetz; LS 412.100) und im Gesetz über die politischen Rechte (vgl. § 40 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GPR; LS 161), wird dagegen der Begriff «Schulpflege» verwendet. Damit keine Unklarheiten entstehen, sollte die Schulpflege auch in der Gemeindeordnung als solche bezeichnet werden. Die Bezeichnung «Schulbehörde» sollte daher durch den Begriff «Schulpflege» ersetzt werden. Dabei handelt es sich um eine Änderung, die nicht inhaltlicher, sondern lediglich redaktioneller Natur ist (RRB Nr. 1394/2013). Entsprechend ist die Schulpflege einzuladen, in der Gemeindeordnung die Bezeichnung «Schulbehörde» durch den Begriff «Schulpflege» zu ersetzen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wiesendangen- Bertschikon am 24. November 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Die Schulpflege Wiesendangen wird eingeladen, in der Gemeindeordnung die Bezeichnung «Schulbehörde» durch den Begriff «Schulpflege» zu ersetzen.
III. Mitteilung an die Schulpflege Wiesendangen, Seelackerstrasse 10, 8542 Wiesendangen, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi