Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 258/2025

Hundegesetz, Änderung vom 18. Januar 2021, Hundeausbildung, Inkraftsetzung; Hundeverordnung, Änderung; Hundeverordnung, Änderung vom 15. Dezember 2021, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. März 2025

258. Hundegesetz (Änderung vom 18. Januar 2021;

Erwägungen

Hundeausbildung, Inkraftsetzung) Hundeverordnung, Änderung Hundeverordnung (Änderung vom 15. Dezember 2021, Inkraftsetzung)

I. Ausgangslage Bis Ende 2016 verlangten das Bundes- und das kantonale Recht verpflichtende Ausbildungskurse für Hundehalterinnen und Hundehalter, darunter theoretische und praktische Nachweise für Ersthundehalterinnen und -halter sowie zusätzliche Kurse für Halterinnen und Halter grosser oder massiger Hunderassen im Kanton Zürich. Nach der Aufhebung des bundesrechtlichen Kursobligatoriums auf den 1. Januar 2017 blieben nur die kantonalen Regelungen bestehen, wobei die Ausbildungspflicht für kleine Hunde entfiel und Ersthundehalterinnen und -halter grosser Hunde keine theoretische Ausbildung mehr benötigten. 2016 wurden die parlamentarischen Initiativen KR-Nrn. 319/2016 und 320/2016 zur Abschaffung der kantonalen Ausbildungspflicht eingereicht. Der Regierungsrat schlug eine vereinfachte Ausbildung vor, doch der Kantonsrat entschied 2018, die Ausbildungspflicht vollständig aufzuheben. In der Referendumsabstimmung stimmten die Stimmberechtigten am 10. Februar 2019 mit etwa 70% der Stimmen für die Beibehaltung der Ausbildungspflicht. Das Referendumskomitee argumentierte, dass Hundekurse aufgrund ihrer präventiven Wirkung erfolgreich seien und sowohl zur Sicherheit als auch zum Tierwohl beitrügen. Zudem seien sie in dicht besiedelten, urbanen Gebieten mit vielen registrierten Hunden unerlässlich. Am 17. April 2019 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Änderung des Hundegesetzes (HuG, LS 554.5), um die Ausbildungspflicht aus Tierschutz- und Sicherheitsgründen auf alle Hunderassen auszudehnen (Vorlage 5541). Alle Ersthundehalterinnen und -halter sollen zukünftig einen zweistündigen Theoriekurs absolvieren, während sämtliche Hundehalterinnen und -halter, sowohl beim ersten als auch bei späteren Hunden, einen sechsstündigen Praxiskurs besuchen müssen. Der Kantonsrat beschloss am 18. Januar 2021 die Änderung des Hundegesetzes. In der Folge wurden Anpassungen an der Hundeverordnung (HuV, LS 554.51) vorgenommen, um die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Am 15. Dezember 2021 beschloss der Regierungsrat die Verordnungsänderung und setzte sie sowie die Änderung des Hundegesetzes auf den 1. Juni 2022 in Kraft (RRB Nr. 1544/2021, ABl 2022-01-07). Gegen die Verordnungsänderung wurden in der Folge zwei Beschwerden

beim Verwaltungsgericht eingereicht. Eine der Beschwerden wurde abgewiesen, während die andere in Bezug auf die Befristung der Bewilligung der Ausbildnerinnen und Ausbildner auf zehn Jahren Erfolg hatte, was zur Aufhebung von § 16d Abs. 3 nHuV führte. Im Übrigen wurde auch diese Beschwerde abgewiesen (Urteil des Verwaltungsgerichts AN.2022.00003 vom 9. Januar 2023). Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts wurde Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit beim Bundesgericht geführt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 29. Februar 2024 vollumfänglich abgewiesen (Urteil

II. Inkraftsetzung der Änderung des Hundegesetzes Wie erwähnt, beschloss der Kantonsrat die Änderung des Hundegesetzes am 18. Januar 2021. Weil Rechtsmittel ergriffen wurden, trat diese Änderung nicht am 1. Juni 2022 in Kraft. Über die Inkraftsetzung muss daher erneut entschieden werden. Sie soll auf den 1. Juni 2025 erfolgen.

III. Inkraftsetzung der Änderung der Hundeverordnung Gegen die Verordnungsänderung wurden Beschwerden beim Verwaltungsgericht eingereicht und teilweise an das Bundesgericht weitergezogen. Die Rechtsmittelverfahren sind abgeschlossen. Die Änderung der Hundeverordnung kann somit ebenfalls in Kraft gesetzt werden.

IV. Übergangsbestimmungen Im Sinne eines einfachen, aufbauenden Neustarts der Hundeausbildungen soll die Ausbildungspflicht gemäss geänderter Verordnung nur für Personen gelten, die ab dem 1. Juni 2025 neu einen Hund halten oder ab dann mit einem Hund in den Kanton zuziehen. Personen, die ihren Hund bereits am 31. Mai 2025 halten, sind nicht zur Hundeausbildung gemäss vorliegender Revision verpflichtet (Abs. 1). Im Umkehrschluss gelten die Regelung der Hundegesetzgebung in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung mit der umfangreicheren Ausbildungsverpflichtung für Halterinnen und Halter von grossen und massigen Hunden für alle Hunde, die bis und mit 31. Mai 2025 in Besitz genommen werden. Aus Gründen der Besitzstandwahrung und der Verhältnismässigkeit sollen bestehende Bewilligungen für Ausbildnerinnen und Ausbildner bis zu ihrem Ablauf, mindestens jedoch bis zum 31. Mai 2026, zur Hundeausbildung nach neuem Recht berechtigen (Abs. 2). Damit werden die Übergangsbestimmungen lediglich dahingehend angepasst, dass die Termine aktualisiert werden, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 18. Januar 2021 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 wird auf den 1. Juni 2025 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Die Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 2021 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 werden wie folgt geändert: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2021 1 Personen, die ihren Hund bereits am 31. Mai 2025 gehalten haben,

sind nicht zur theoretischen und praktischen Ausbildung verpflichtet. 2 Wer über eine Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und

Erziehungs- oder Welpenförderungskursen gemäss § 15 der Hundeverordnung in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung verfügt, darf die Hundeausbildung gemäss §§ 10 ff. durchführen. Diese Berechtigung gilt während der Geltungsdauer der altrechtlichen Bewilligung, mindestens aber bis zum 31. Mai 2026.

III. Die Änderung vom 15. Dezember 2021 der Hundeverordnung und Dispositiv II treten am 1. Juni 2025 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

IV. Gegen Dispositiv I–III kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

V. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

VI. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli