Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 260/2017

Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland AG, Statuten, Erlass

Rubrum

Statuten der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland AG (vom 22. März 2017)

Der Regierungsrat beschliesst: I. Es werden folgende Statuten erlassen:

I. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Art. 1 Unter der Firma «Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zür- Firma und Sitz cher Unterland AG» besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit Sitz in Winterthur. Art. 2 1 Die Gesellschaft betreibt ein Spital zur Behandlung psy- Zweck chisch erkrankter Menschen insbesondere aus den Regionen Winterthur und Zürcher Unterland. Sie kann allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen des Gesundheitswesens weitere Dienstleistungen im Bereich der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und Betreuung sowie verwandter Leistungsgebiete regional oder überregional erbringen. 2 Die Gesellschaft kann alle Tätigkeiten ausüben, die geeignet erscheinen, ihren Zweck zu fördern, oder die mit diesem zusammenhängen. 3 Die Gesellschaft kann im Rahmen des Gesellschaftszweckes Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und betreiben und sich an anderen Unternehmen beteiligen. 4 Die Gesellschaft kann im Rahmen des Gesellschaftszweckes Mittel am Kredit- und Kapitalmarkt aufnehmen sowie Grundstücke erwerben, belasten und veräussern.

II. Kapital

Art. 3 1 Das Aktienkapital beträgt CHF [Betrag] (Betrag in Wor- Aktienkapital ten Schweizerfranken) und ist eingeteilt in [Anzahl] auf den Namen lautende Aktien zu nominell CHF 1000 (tausend Schweizerfranken). 2 Die Aktien sind vollständig liberiert.

Aktien Art. 4 1 Die Gesellschaft kann Aktientitel ausgeben und Aktienzertifikate über mehrere Aktien ausstellen. Das Eigentum oder die Nutzniessung an einer Aktienurkunde oder einem Aktienzertifikat und jede Ausübung von Aktionärsrechten schliesst die Anerkennung der Gesellschaftsstatuten in der jeweils gültigen Fassung in sich. 2 Aktien und Aktienzertifikate sind durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrates zu unterzeichnen. 3 Durch Änderung der Statuten kann die Generalversammlung

jederzeit bei unverändert bleibendem Aktienkapital Namenaktien in Inhaberaktien und Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln und Aktien in solche von kleinerem Nennwert zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenlegen, wobei Letzteres der Zustimmung des Aktionärs bedarf. Übertragungs- Art. 5 1 Die Übertragung von Namenaktien oder die Begründung beschränkung einer Nutzniessung an Namenaktien bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 2 Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zur Übertragung der

Namenaktien verweigern, wenn die Gesellschaft, andere Aktionäre oder vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Dritte dem übertragungswilligen Aktionär die Aktien zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches abkaufen. 3 Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zur Übertragung der

Namenaktien, ob zu Eigentum oder zu Nutzniessung, überdies verweigern, wenn a. der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwirbt, b. die Gesellschaft hierfür einen wichtigen Grund bekannt gibt. 4 Als wichtiger Grund gilt:

a. wenn es sich beim Erwerber oder bei einer ihm nahestehenden Person um einen direkten oder indirekten Konkurrenten der Gesellschaft handelt, sei es, dass er das Konkurrenzunternehmen betreibt, daran beteiligt ist oder dort angestellt ist, b. der Erwerb oder das Halten von Aktien im Namen oder im Interesse Dritter, c. die Gefährdung der Weiterverfolgung des Gesellschaftszweckes im Sinne von Art. 2 dieser Statuten, d. die Gefährdung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Unternehmens, wenn die Zustimmung den Übergang der Beherrschung des Unternehmens auf eine andere juristische Person, die Eingliederung der Gesellschaft in einen (anderen) Konzern oder den Übergang der Beherrschung auf Personen im Ausland bewirken würde.

5 Beim Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches

Güterrecht oder Zwangsvollstreckung gehen zwar Eigentum und Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte jedoch erst mit der Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber über. Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zum Eintrag ins Aktienbuch nur ablehnen, wenn er im Namen der Gesellschaft dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet. Der Erwerber kann verlangen, dass der Richter am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft. Art. 6 1 Der Verwaltungsrat führt ein Aktienbuch, in das die Ei- Aktienbuch gentümer und Nutzniesser der Namenaktien mit Namen und Adresse (Wohnort oder Sitz) sowie Staatsangehörigkeit eingetragen werden. Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktien zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus. 2 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist. 3 Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Der Erwerber muss über die Streichung sofort informiert werden. 4 Jeder Aktionär hat der Gesellschaft sein Domizil und allfällige

Domizilwechsel zur Eintragung ins Aktienbuch zu melden.

III. Organisation der Gesellschaft

Art. 7 Organe der Gesellschaft sind: Organe A. die Generalversammlung B. der Verwaltungsrat C. die Revisionsstelle

A. Die Generalversammlung

Art. 8 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversamm- Aufgaben und lung der Aktionäre. Ihr stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: Befugnisse a. Festsetzung und Änderung der Statuten, b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates, c. Genehmigung des Jahresberichts und einer allfälligen Konzernrechnung, d. Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende, e. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates, f. Genehmigung des Entschädigungsreglements des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie Genehmigung des jährlichen Berichts des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die dem Verwaltungsrat ausgerichteten Entschädigungen, g. Beschlussfassung über alle Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten zugewiesen sind. Ordentliche und Art. 9 1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich ausserordent- innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres liche Generalversammlung statt. 2 Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss

des Verwaltungsrates oder der Revisionsstelle statt, oder wenn es eine Generalversammlung beschliesst. 3 Der Verwaltungsrat beruft eine ausserordentliche Generalversammlung überdies ein, wenn ein oder mehrere Aktionäre, die alleine oder zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und des Antrages, bei Wahlen der Namen der vorgeschlagenen Kandidaten, die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Der Verwaltungsrat beruft die Generalversammlung innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Begehrens ein. Einberufung Art. 10 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat oder in den im Gesetz vorgesehenen Fällen durch die Revisionsstelle einberufen. 2 Die Einberufung hat spätestens 20 Tage vor der Versammlung

durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch Eingetragenen zu erfolgen. 3 In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die

Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, und bei Wahlgeschäften die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten bekannt zu geben.

4 Wird eine Statutenänderung beantragt, so ist in der Einladung der

Generalversammlung der Text der beantragten Änderung auszuführen. 5 Der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung ist der

Geschäfts- und der Revisionsbericht beizulegen. Art. 11 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien kön- Universalnen, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung versammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. 2 In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der

Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind. Art. 12 1 An der Generalversammlung sind die im Aktienbuch Stimmrecht und eingetragenen Aktionäre stimmberechtigt. Die Aktionäre üben ihr Vertretung Stimmrecht nach Verhältnis des gesamten Nennwertes der ihnen gehörenden Aktien aus. 2 Ein Aktionär kann seine Aktien in der Generalversammlung

selbst vertreten oder mit schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Aktionär vertreten lassen. 3 Juristische Personen, die Aktionäre sind, können sich an der Generalversammlung je durch ihren allfälligen Vertreter im Verwaltungsrat oder durch eine andere von ihnen bezeichnete Person vertreten lassen. Art. 13 1 Die Generalversammlung wählt und fasst ihre Beschlüsse Beschlussmit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen, soweit fassung das Gesetz oder die Statuten nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Dem Vorsitzenden steht kein Stichentscheid zu. 2 Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang die Wahl nicht zustande,

findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem das relative Mehr entscheidet. 3 Wahl und Beschlussfassung geschehen in der Regel in offener Abstimmung. Die Versammlung kann jedoch auf Antrag für einzelne Geschäfte eine geheime Abstimmung beschliessen. 4 Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

5 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden, mit Ausnahme von Anträgen auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle aufgrund eines Begehrens eines Aktionärs. 6 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die einfache Mehrheit der Aktiennennwerte benötigt, ist erforderlich für: a. die Änderung des Gesellschaftszweckes, b. die Einführung von Stimmrechtsaktien, c. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien, d. eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung, e. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen, f. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts, g. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, h. die Auflösung der Gesellschaft. 7 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse

grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem erhöhten Mehr eingeführt und aufgehoben werden. Vorsitz und Art. 14 1 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Prä- Protokoll sident des Verwaltungsrates, in dessen Verhinderungsfalle ein anderes vom Verwaltungsrat bestimmtes Mitglied desselben. Ist kein Mitglied des Verwaltungsrates anwesend, wählt die Generalversammlung einen Tagesvorsitzenden. 2 Der Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer und die Stimmenzähler, die nicht Aktionäre zu sein brauchen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.

B. Der Verwaltungsrat

Zusammen- Art. 15 1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis neun Mitgliesetzung dern. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, wobei die Zeit von einer ordentlichen Generalversammlung bis zur nächstfolgenden als ein Jahr gilt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

Art. 16 1 Der Präsident des Verwaltungsrates wird durch die Ge- Konstituierung neralversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. 2 Der Verwaltungsrat kann einen Sekretär wählen, der weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Aktionär zu sein braucht. Art. 17 Die Befugnisse der Verwaltungsräte zur Vertretung der Vertretung Gesellschaft nach aussen richten sich nach dem Gesetz und dem Eintrag im Handelsregister. Art. 18 1 Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten, Sitzung, im Falle dessen Verhinderung auf Einladung des Vizepräsidenten oder Protokoll eines anderen Mitglieds des Verwaltungsrates, zusammen. 2 Verlangt ein Mitglied des Verwaltungsrates die Einberufung einer

Sitzung, stellt es dem Präsidenten den Antrag unter Angabe der Gründe, weshalb eine Sitzung einberufen werden soll. Der Präsident beruft diesfalls eine Sitzung ein, die innert 14 Tagen nach Erhalt des Antrages stattfindet. 3 Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Art. 19 1 Beschlüsse werden, andere Regelungen im Gesetz, in Beschlussden Statuten oder in anderen Reglementen der Gesellschaft vorbehal- fassung ten, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 2 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner

Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse betreffend die Erhöhung des Aktienkapitals, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen, ist keine Mindestpräsenz erforderlich. 3 Zirkulationsbeschlüsse auf schriftlichem Weg sind zulässig, sofern

kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt. Die Zirkulationsbeschlüsse werden ins nächste ordentliche Verwaltungsratsprotokoll aufgenommen. Art. 20 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über Recht auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Auskunft 2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie und Einsicht

die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet. 3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der

Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.

4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann

jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. 5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder

Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat. 6 Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht

auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten. Aufgaben und Art. 21 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Be- Befugnisse schluss fassen, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind. 2 Insbesondere kommen dem Verwaltungsrat die folgenden nicht

delegierbaren und nicht entziehbaren Aufgaben zu: a. Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen, b. Festlegung der Richtlinien für die Unternehmenspolitik, c. Festlegung der Organisation, d. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern und soweit diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, e. Erstellung des Entschädigungsreglements des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie des jährlichen Berichts über die dem Verwaltungsrat ausgerichteten Entschädigungen zuhanden der Generalversammlung, f. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und Regelung der Zeichnungsberechtigung, g. Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, h. Erstellung des Geschäftsberichts an die Generalversammlung sowie Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse, i. Beschlussfassung über die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht vollständig liberierte Aktien und über daraus folgende Statutenänderungen, j. Beschlussfassung über die Erhöhung des Aktienkapitals, soweit diese in der Kompetenz des Verwaltungsrates liegt (Art. 651 Abs. 4 OR), sowie Feststellung von Kapitalerhöhungen, Erstellung des Kapitalerhöhungsberichtes und Vornahme der entsprechenden Statutenänderungen, k. Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung, l. andere durch Gesetz oder Statuten dem Verwaltungsrat vorbehaltene Aufgaben und Befugnisse. 3 Im Übrigen kann der Verwaltungsrat die Geschäftsführung sowie

die Vertretung der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Erlass eines Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte übertragen. Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.

C. Die Revisionsstelle

Art. 22 1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. Zusammen- 2 Die Revisionsstelle muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen setzung

und ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Art. 23 1 Die Revisionsstelle nimmt ihre Prüfungs- und Bericht- Prüfungs- und erstattungspflichten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestim- Berichterstattungspflicht, mungen des Schweizerischen Obligationenrechts wahr. besondere 2 Der Verwaltungsrat kann die Revisionsstelle jederzeit beauftra- Aufgaben

gen, besondere Abklärungen, insbesondere Zwischenrevisionen, durchzuführen und darüber Bericht zu erstatten.

IV. Geschäftsjahr, Rechnungswesen, Gewinnverteilung, Vermögensverwendung

Art. 24 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Geschäftsjahr

Art. 25 1 Der Geschäftsbericht setzt sich aus der Jahresrechnung Rechnungs- (bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung und An- wesen hang mit zusätzlichen Angaben gemäss Art. 961 a OR), dem Jahresbericht, dem Lagebericht und, sofern gesetzlich vorgeschrieben, einer Konzernrechnung zusammen. 2 Der Geschäftsbericht wird gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sowie nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt. Es wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard erstellt.

Gewinn- Art. 26 1 Die Generalversammlung kann auf Antrag des Verwalverteilung, tungsrates – ausser den gesetzlichen Reserven – die Bildung ausseror- Vermögensverwendung dentlicher Reserven beschliessen. Der Rest des Gewinns steht der Generalversammlung zur Verfügung, die ihn im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften nach ihrem freien Ermessen verwenden kann. 2 Das Vermögen der Gesellschaft darf seiner Zwecksetzung nicht

entfremdet werden.

V. Auflösung und Liquidation

Auflösung und Art. 27 1 Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung Liquidation und Liquidation der Gesellschaft nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften beschliessen. Über den Beschluss ist eine öffentliche Urkunde zu errichten. 2 Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat durchgeführt,

sofern die Generalversammlung diese Aufgabe nicht anderen Personen überträgt. 3 Die Liquidation erfolgt nach Massgabe des Gesetzes. Die Liquidatoren sind ermächtigt, Aktiven (Grundstücke eingeschlossen) auch freihändig zu verkaufen. 4 Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung

ihrer Schulden nach Massgabe der einbezahlten Beträge unter die Aktionäre verteilt.

VI. Publikationsorgane

Bekannt- Art. 28 1 Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizemachungen rische Handelsamtsblatt. 2 Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktionäre erfolgen rechtsgültig durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen der Aktionäre.

VII. Übergangsbestimmung

Art. 29 Die Bestimmungen betreffend Lohn, Kündigungsmodali- Personal täten, Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Altersvorsorge dürfen während zweier Jahre nach der Umwandlung nicht zu Ungunsten der Personen, die zum Zeitpunkt der Umwandlung bei der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland angestellt gewesen sind, verändert werden.

II. Dieser Beschluss fällt dahin, falls das Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland AG in der kantonalen Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 abgelehnt wird. III. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi

Begrün du ng

1. Ausgangslage und Auftrag

Der Kantonsrat hat am 5. Dezember 2016 dem Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland AG (ipwG) zugestimmt (Vorlage 5199). Gegen diesen Entscheid wurde das Kantonsratsreferendum ergriffen. Die Volksabstimmung über das Gesetz ist für den 21. Mai 2017 vorgesehen. Das Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland AG regelt unter anderem das Vorgehen zur Gründung der künftigen Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland AG (ipw AG) und deren wesentliche Eckwerte. Gemäss § 8 Abs. 1 ipwG verfasst der Regierungsrat die ersten Statuten der Aktiengesellschaft und legt sie dem Kantonsrat zur Genehmigung vor. Das Gesetz bestimmt weiter die in die Statuten aufzunehmenden Regelungen zum

Zweck der Gesellschaft und zu den personalrechtlichen Rahmenbedingungen für das zum Zeitpunkt der Umwandlung bei der kantonalen Amtsstelle «Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland» angestellte Personal (§ 8 Abs. 2 ipwG). Mit der Umwandlung der kantonalen Amtsstelle ipw in die ipw AG ändert sich das Verhältnis zwischen Kanton und Spital grundlegend. An die Stelle der bisherigen Steuerung des Spitals als Teil der engeren Zentralverwaltung tritt die Beteiligungssteuerung mit folgenden Instrumenten: – Das ipwG regelt den Prozess der Umwandlung der unselbstständigen Amtsstelle in eine privatrechtliche Gesellschaft und damit in eine Beteiligung des Kantons und legt die kantonsseitigen Aufgaben und Pflichten für die künftige Steuerung der Beteiligung fest. – Die Eigentümerstrategie ist das Instrument zur Durchsetzung der Interessen des Kantons als Besitzer der Gesellschaft. Sie beschreibt die strategischen Ziele des Kantons für die ipw AG und macht Vorgaben zu Personal, Leistungserbringung, Kooperationen und Infrastruktur. Sie setzt finanzielle Ziele und regelt das Beteiligungscontrolling. Weiter sind die Rahmenbedingungen für allfällige Veräusserungen enthalten. – Die Statuten definieren die Grundordnung der Gesellschaft wie Name und Aktienkapital. Weiter regeln sie das Zusammenspiel der Organe.

Erwägungen

2. Statuten der ipw AG

Die Statuten einer Aktiengesellschaft bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt (Art. 626 OR [SR 220]) umfasst Bestimmungen über die Firma, den Sitz und den Zweck der Gesellschaft, die Höhe des Aktienkapitals, die Anzahl, den Nennwert und die Art der Aktien, die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionärinnen und Aktionäre sowie die Organe für die Verwaltung und die Revision. Die Statuten enthalten zudem Vorgaben über die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen. Die Statuten können darüber hinaus weitere Bestimmungen enthalten, die für die jeweilige Aktiengesellschaft zweckmässig erscheinen. Die vorliegenden Statuten der ipw AG orientieren sich an den Musterstatuten des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich. Sie enthalten zusätzlich die vom ipwG geforderte Übergangsregelung für das Personal. Die Statuten der ipw AG decken sich im Wesentlichen mit den Statuten, die für die Kantonsspital Winterthur AG erstellt wurden. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich hat die vorliegenden Statuten auf Vollständigkeit und Gesetzmässigkeit vorgeprüft.

2.1 Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft (Art. 1 und 2)

Unter diesem Titel werden die Festlegungen gemäss § 1 (Firma und Sitz) und § 8 (Zweck) ipwG statutarisch verankert.

2.2 Kapital (Art. 3–6)

Für die ipw AG ist ausschliesslich stimmberechtigtes Aktienkapital vorgesehen (Art. 3). Auf die Möglichkeit zur Schaffung von stimmrechtslosem Aktienkapital (Partizipationskapital) wird verzichtet. Die Aktien sollen vollständig liberiert werden. Gemäss § 7 Abs. 3 ipwG legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz und dabei auch die Höhe des Aktienkapitals fest. Es gilt sicherzustellen, dass bei der Umwandlung zum einen dem Kanton kein finanzieller Nachteil entsteht und dass zum anderen die ipw AG mit ausreichend Kapital ausgestattet wird. Auf den Umwandlungszeitpunkt müssen die Statuten bezüglich der Höhe des Aktienkapitals und dessen Stückelung (Art. 3) vervollständigt werden. Diese Informationen ergeben sich in erster Linie aus dem dannzumaligen Wert des in die Gesellschaft überführten Vermögens und können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend bemessen werden. Der Regierungsrat ist zu ermächtigen, diese Ergänzungen vorzunehmen. Die Übertragung der Vermögenswerte erfolgt nach den Bestimmungen von Art. 100 des Fusionsgesetzes (SR 221.301). In einem Inventar werden die Gegenstände (Gebäude, Mobilien, Vorräte, Fonds, liquide Mittel usw.) des Aktiv- und des Passivvermögens des Kantons, die von der Umwandlung der ipw in eine Aktiengesellschaft erfasst werden, eindeutig bezeichnet und bewertet. Das Inventar muss von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. Vorgesehen sind ausschliesslich Namenaktien. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Eigentümerinnen und Eigentümer bekannt und im Aktienbuch eingetragen sind. Damit kann der Kreis der Aktionärinnen und Aktionäre jederzeit nachvollzogen werden. Von der Möglichkeit, Stimmrechtsaktien oder Vorzugsaktien vorzusehen, wird nicht Gebrauch gemacht. So sind die Rechte und Pflichten des Aktionariats einfach und klar geregelt.

Die Bestimmungen über die Ausstellung und Übertragung von Aktien (Art. 5) orientieren sich an den Empfehlungen des Handelsregisteramtes. Die Übertragung von Namenaktien unterliegt bestimmten Einschränkungen zum Schutz des Gesellschaftszweckes und zur Verhinderung von Interessenkonflikten. Alle Aktionärinnen und Aktionäre der ipw AG werden im Aktienbuch eingetragen (Art. 6).

2.3 Organisation der Gesellschaft (Art. 7–23)

Über die üblichen Bestimmungen zur Generalversammlung hinausgehend legen die vorliegenden Statuten fest, dass die Generalversammlung das Entschädigungsreglement des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie den jährlichen Bericht über die dem Verwaltungsrat ausgerichteten Entschädigungen genehmigen muss (Art. 8 lit. f). Die Bestimmungen über den Verwaltungsrat (Art. 15–21) sind ebenfalls kurz und knapp gehalten. Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder wird auf mindestens fünf, höchstens aber neun festgelegt (Art. 15). So ist gewährleistet, dass die Führung des Spitalbetriebs stets auf einer angemessenen Grundlage steht. Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt vier Jahre und eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates wird durch die Generalversammlung bestimmt (Art. 16 Abs. 1); im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. Die Bestimmungen über die Revisionsstelle (Art. 22 und 23) enthalten die üblichen Regelungen.

2.4 Geschäftsjahr, Rechnungswesen, Gewinnverteilung, Vermögensverwendung (Art. 24–26)

Die Ausführungen enthalten vor allem technische Verfahrensvorgaben entsprechend den Empfehlungen des Handelsregisteramtes. Zusätzlich aufgenommen wurde eine Bestimmung, wonach das Vermögen der Gesellschaft seiner Zwecksetzung nicht entfremdet werden darf (Art. 26 Abs. 2).

2.5 Auflösung, Liquidation, Publikationsorgane (Art. 27 und 28)

Hier handelt es sich um Standardbestimmungen entsprechend der Vorlage des Handelsregisteramtes, gestützt auf die Vorgaben des OR.

2.6 Übergangsbestimmung (Art. 29)

Die Übergangsbestimmung betrifft das Personal und entspricht der Vorgabe in § 8 Abs. 2 ipwG.

3. Genehmigung durch den Kantonsrat und weiteres Vorgehen

Nach der Genehmigung der Statuten der ipw AG durch den Kantonsrat werden diese vom designierten Verwaltungsrat der künftigen ipw AG zusammen mit den übrigen erforderlichen Belegen dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich vorgelegt. Das Handelsregisteramt prüft die Statuten und die weiteren Belege auf Vollständigkeit und Gesetzmässigkeit, bevor es der Umwandlung zustimmt und die ipw AG ins Handelsregister einträgt. Künftige Änderungen der Statuten benötigen einen Beschluss der Generalversammlung mit mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und der einfachen Mehrheit der Aktiennennwerte (Art. 13 Abs. 6 der Statuten). Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten zum ipwG anlässlich der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017. Er fällt dahin, falls die Stimmberechtigten das ipwG in dieser Volksabstimmung ablehnen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 620, Art. 626 und Art. 651 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung, Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 erneut konsolidiert.