Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 261/2024

Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2024

261. Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und

Erwägungen

Revision der Gebührenverordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 unterbreitete das Eidgenössische Departement des Innern die Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) und die Revision der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV, SR 916.472) zur Vernehmlassung. Die totalrevidierte Pflanzenschutzmittelverordnung enthält eine vollständige Überarbeitung und Neustrukturierung des geltenden Rechts zwecks Verbesserung der Verständlichkeit und Beseitigung von Doppelspurigkeiten. Sie betrifft insbesondere Anpassungen an die Regelungen der Europäischen Union (EU). So sollen in der EU erteilte Genehmigungen und Rückzüge von Wirkstoffen ohne Verzögerung auch in der Schweiz als genehmigt bzw. zurückgezogen gelten (Ausnahmen bleiben möglich). Das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel soll weiter an das Zulassungsverfahren der EU angenähert werden und für Zulassungen soll neu eine Befristung eingeführt werden. Auch eine Vereinfachung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, soll unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Die Verordnung enthält zudem Regelungen zur Verwaltung und Bearbeitung der Gesuche im geplanten Informationssystem. In der Gebührenverordnung BLV sollen die Gebühren für die Tätigkeiten der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel angepasst werden, um den Kostendeckungsgrad zu erhöhen. Das Inkrafttreten der neuen PSMV und der geänderten Gebührenverordnung BLV ist noch offen. Die vom Bund vorgelegten Vorschläge führen insgesamt zu einer verbesserten Übersicht. Die Annäherung des Zulassungsverfahrens an dasjenige der EU ist zweckmässig und sinnvoll. Den beiden Vorlagen kann somit im Wesentlichen zugestimmt werden. Vorbehalte bestehen hinsichtlich der erleichterten Voraussetzungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, hinsichtlich der Bestimmungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberuf‌liche Verwendung sowie hinsichtlich der Genehmigung von Wirkstoffen in der Schweiz, die in der EU nicht zugelassen sind.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformular; Zustellung auch per E- Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 haben Sie die Vernehmlassung zur Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916. 161) und der Revision der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV, SR 916.472) eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und stellen Ihnen in der Beilage unsere ausführlichen Bemerkungen in dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Antwortformular zu. Zu einzelnen Punkten äussern wir uns wie folgt:

A. Zur Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung Allgemeines Grundsätzlich befürworten wir die neue PSMV. Sie vermittelt insgesamt eine bessere Übersicht. Die Annäherung des Zulassungsverfahrens an dasjenige der Europäischen Union (EU) erachten wir als zweckmässig und sinnvoll. Weiter unterstützen wir die Befristung der Genehmigungen von Wirkstoffen, Safener und Synergisten sowie der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln ausdrücklich. So kann sichergestellt werden, dass die Mittel regelmässig auf die Einhaltung der neusten Zulassungskriterien hin überprüft werden. Ebenfalls begrüssen wir die mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein Informationssystem angestrebte Verbesserung der Transparenz und der Kommunikation. Dies gilt auch für die vorgesehene Neuregelung, wonach in der EU genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten ohne Verzögerung in der Schweiz übernommen werden sollen. Dadurch wird das Zulassungsverfahren deutlich beschleunigt. Zu beachten bleibt jedoch, dass die Schweiz von der EU abweichende Bedingungen und Einschränkungen – insbesondere mit Blick auf die hiesigen Gewässerschutzbestimmungen – festlegen können muss. Erleichterte Zulassungsvoraussetzungen Die Regelung gemäss Art. 45 E-PSMV betreffend die erleichterten Voraussetzungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, unterstützen wir nicht. Es besteht die Gefahr, dass in der Schweiz mit der Zeit die meisten Produkte aller EU-Länder zugelassen werden – auch solche mit unerwünschten Auswirkungen. Während EU-Länder bei einer Gesuchsprüfung eine Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Wirkstoffen aus

Gründen des Biodiversitäts- oder Gesundheitsschutzes verweigern können, bliebe dieses Recht der Schweiz aufgrund der Regelung gemäss Art. 45 E-PSMV verwehrt. Dies würde einer Senkung des schweizerischen Schutzniveaus unter dasjenige der EU-Länder gleichkommen. Antrag: Art. 45 PSMV sei wegzulassen. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberuf‌liche Verwendung Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch nicht professionelle Anwenderinnen und Anwender wurde auf den 1. Januar 2023 bereits eingeschränkt. Zum Schutz der Gewässer braucht es indessen noch strengere Bestimmungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberuf‌liche Verwendung. Da sich nichtberuf‌liche Verwenderinnen und Verwender mangels entsprechender Ausbildung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den Pflanzenschutzmitteln ausgehen, viel weniger bewusst sind, schlug das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im Rahmen des Verordnungspakets «Umwelt Frühling 2022» eine Änderung der PSMV vor. Zu den Anpassungen gehörte, dass Herbizide keine Zulassung mehr für die nichtberuf‌l iche Verwendung erhalten und der Öffentlichkeit nur noch gebrauchsfertige Produkte in angemessenen Verpackungsgrössen zur Verfügung zu stellen seien. Bedauerlicherweise wurden diese Vorschläge in der nun vorliegenden Revision der PSMV nicht berücksichtigt, was nachzubessern ist. Antrag: Herbizide seien nicht mehr für die nichtberuf‌liche Anwendung zuzulassen. Es sei sicherzustellen, dass nichtberuf‌lichen Verwenderinnen und Verwendern von Pflanzenschutzmitteln Produkte in angemessenen Verpackungsgrössen zur Verfügung gestellt werden. Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in der EU nicht genehmigt sind Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b E-PSMV können bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Wirkstoffe zur Bekämpfung eines Schadorganismus, die in der EU nicht genehmigt sind, in der Schweiz genehmigt werden. Diese Regelung lehnen wir in der vorgeschlagenen Formulierung ab, denn sie birgt die Gefahr, sich zu einem für bedenkliche Stoffe schwer kontrollierbaren «Schlupfloch» zu entwickeln. Die Regelung ist auf Ausnahmen einzuschränken, wenn besondere Schadorganismen nur in der Schweiz vorkommen. Antrag: Die vorgesehene Regelung in Art. 10 Abs. 2 Bst. b E-PSMV

sei wegzulassen bzw. so umzuformulieren, dass sie nur für Ausnahmesituationen greift, in denen besondere Schadorganismen nur in der Schweiz auftreten. Bezüglich unserer weiteren Anträge verweisen wir auf das beiliegende Antwortformular.

B. Zur Revision der Gebührenverordnung BLV Die Anhebung des Kostendeckungsgrades in der Gebührenverordnung BLV wird begrüsst. Diese entspricht dem in der Vergangenheit bereits mehrfach geäusserten Anliegen, eine Erhöhung der Gebühren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorzusehen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb sich die vorliegende Anhebung an den Kostendeckungsniveaus der Zulassungsverfahren für Biozide und Tierarzneimittel orientieren soll bzw. diesen entsprechen soll. Aus unserer Sicht ist auch ein höherer Kostendeckungsgrad als 40% in Betracht zu ziehen und auf eine Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip zu prüfen. Antrag: Es sei ein höherer Kostendeckungsgrad (als wie vorgesehen 40%) zu prüfen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Pflanzenschutzmittelverordnung, Art. 45 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. September 2024, 1. Januar 2025, 1. Februar 2025, 15. April 2025, 1. Juli 2025, 1. Dezember 2025 und 15. Juni 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in