Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 264/2019

Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz), Schreiben an das WBF

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2019

264. Entwurf zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule

Erwägungen

für Berufsbildung (EHB-Gesetz); Vernehmlassung Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 7. Dezember 2018 ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 29. März 2019. Die Vorlage dient dazu, die Organisationsbestimmungen des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB) mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Corporate-Governance-Standards des Bundes in Einklang zu bringen. Die gesetzliche Abstützung des EHB in der heutigen Form genügt diesen Anforderungen nicht. Inhaltlich wird eine Reihe von Verordnungsbestimmungen neu auf Gesetzesstufe angesiedelt, ohne dass wesentliche inhaltliche Korrekturen erfolgen. Zudem werden mit der Vorlage Anpassungen für eine neue Verankerung des EHB in der Hochschullandschaft vorgenommen. Für das EHB soll eine Gesetzesgrundlage in Form eines eigenen Organisationserlasses geschaffen werden. Vorbehalte gegen den vorliegenden Entwurf des EHB-Gesetzes bestehen insbesondere in zwei zentralen Punkten. Die Verankerung des EHB als pädagogische Hochschule ist abzulehnen, unter anderem deshalb, weil dies im Widerspruch zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (SR 414.20) steht. Sodann soll das EHB die bestehenden Angebote in den Kantonen nicht konkurrenzieren und deshalb – wie bisher – nur subsidiär tätig sein.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Zustelladresse: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Abteilung Hochschulen, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an christina.baumann@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf des EHB-Gesetzes Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Berufsbildung mit Leistungsauftrag in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen. Seine Angebote in der Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen in der Berufsbildung, von Prüfungsexpertinnen und -experten sowie von weiteren Berufsbildungsverantwortlichen sind anerkannt und namentlich auch für die französisch- und italienischsprachige Schweiz von grosser Bedeutung, da es dort weitgehend als alleiniger Anbieter auftritt. Darüber hinaus erbringt das EHB zentrale Leistungen in der allgemeinen Berufsentwicklung, der Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Hochschulen und Organisationen der Arbeitswelt sowie im Austausch mit dem Ausland. Es ist aus diesen Gründen grundsätzlich sachgerecht, das EHB künftig in der Hochschullandschaft Schweiz nach Massgabe des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) zu verankern. Das vorliegende EHB-Gesetz schafft hierfür die formalrechtlichen Voraussetzungen. Zwei zentrale Regelungen des neuen EHB-Gesetzes lehnen wir hingegen ab. Dies betrifft vorab die Verankerung des EHB als Hochschule für Berufsbildung und, daran anknüpfend, die Akkreditierung als pädagogische Hochschule. Auch wenn das HFKG keine eigentlichen Kriterien für eine pädagogische Hochschule nennt, muss diesbezüglich der Leistungsauftrag der kantonalen pädagogischen Hochschulen den massgeblichen Orientierungsrahmen bilden. Das EHB bietet derzeit nur einen Bologna-konformen Studiengang an (Master of Science in Berufsbildung), der seit der Einführung 2007 rund fünf Abschlüsse pro Jahr aufweist. Auch führen weder die bestehenden noch die geplanten Bachelor- oder Masterstudiengänge des EHB zu einem Lehrdiplom. Für eine pädagogische Hochschule ist diese Grundlage deutlich zu schmal. Ferner lässt sich die Finanzierung aus Bundesmitteln mit dem Status einer pädagogischen Hochschule nicht vereinbaren, da gemäss Art. 47 Abs. 2 HFKG solche Hochschulen nur projektgebundene Beiträge des Bundes erhalten. Schliesslich besteht ein weiterer Widerspruch zu Art. 24 HFKG. Nach dieser Bestimmung erfolgt der Regelzugang zur ersten Stufe einer pädagogischen Hochschule über eine gymnasiale Maturität (Abs. 1). Abweichungen davon sind in Abs. 2 für die «Vorstufen- und Primarlehrerausbildung»

festgelegt. Eine Zulassung mit Berufsmaturität ohne Zusatzqualifikation, wie sie für den Bachelorstudiengang des EHB vorgesehen ist, sieht das HFKG nicht vor. Aus diesen Gründen ist das EHB als «andere eidgenössische Institution des Hochschulbereichs» zu qualifizieren und zu verankern (Art. 2 Abs. 3 HFKG), was im Übrigen auch in dem in den Erläuterungen erwähnten Gutachten eine Stütze findet. Das EHB soll damit weiterhin als Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung bezeichnet werden. Mit der Verankerung als Hochschulinstitut gemäss HFKG ist dem EHB im Übrigen ausdrücklich Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit zuzugestehen. Diese kann sich an Art. 5 Abs. 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110) orientieren und ist in Art. 1 des EHB-­ Gesetzes zu verankern. Das EHB-Gesetz sieht den Wegfall des Subsidiaritätsprinzips vor, was wir ebenfalls ablehnen. Die im bisher noch geltenden Art. 48 Abs. 2 Bst. a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) enthaltene Formulierung «soweit nicht die Kantone zuständig sind» soll ersatzlos aufgehoben werden. Das erachten wir als sehr problematisch. Gemäss Bildungsverfassung und HFKG kommt im Hochschulbereich der Koordination eine zentrale Bedeutung zu. Das EHB-Gesetz soll deshalb keine Parallelstrukturen schaffen, zumal sich dies ungünstig auf die Berufsbildung als Gesamtsystem auswirkt. Wenn die Kantone über entsprechende Angebote verfügen, haben diese Vorrang. Nur dort, wo keine solchen Angebote vorhanden sind, namentlich in der französisch- und italienischsprachigen Schweiz, kann und soll das EHB tätig werden. Die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) verfügt über ein umfassendes Ausbildungsangebot im Bereich der Berufsbildung. Sämtliche Studiengänge orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben und Standards des Bundes und sind vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkannt. Zudem verfügt die PHZH über vielfältige Angebote für Berufsfachschulen in den Bereichen Forschung & Entwicklung, Weiterbildung, Beratung und Schulentwicklung. Diese Angebote sollen durch das EHB nicht konkurrenziert werden. Wir beantragen deshalb, dass das Subsidiaritätsprinzip auch im EHB-­ Gesetz ausdrücklich verankert wird. Art. 3 soll demnach wie folgt lauten: «1 Die EHB bietet folgende Bildungsgänge an: a. Aus- und Weiterbildungen für Lehrpersonen in der Berufsbildung,

für Prüfungsexpertinnen und -experten sowie für weitere Berufsbildungsverantwortliche, soweit nicht die Kantone zuständig sind. b. (…).»

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Berufsbildung, Art. 48 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 1. Juli 2024 und 1. März 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich, Art. 2 und Art. 47 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. März 2021 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.