Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 27/2013

Anfrage Andreas Daurù, Winterthur, und Heidi Bucher-Steinegger, Zürich, betreffend Missachtung rechtlicher Vorgaben bei Privatisierung der Sitzwachen am Universitätsspital Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 308/2012

Sitzung vom 16. Januar 2013

27. Anfrage (Missachtung rechtlicher Vorgaben bei Privatisierung der Sitzwachen am Universitätsspital Zürich) Kantonsrat Andreas Daurù, Winterthur, und Kantonsrätin Heidi Bucher- Steinegger, Zürich, haben am 29. Oktober 2012 folgende Anfrage eingereicht: Im Februar 2012 wurden die Mitarbeitenden des Sitzwachen-Pools des Universitätsspitals Zürich (USZ) erstmals schriftlich darüber informiert, dass die Spitalleitung bereits im Oktober 2011 die Privatisierung der Aufgabe der Sitzwachen beschlossen hat. Die über 100 Mitarbeitenden im Sitzwachenpool wurden vor dem Entscheid nicht konsultiert, wie dies gemäss Obligationenrecht bei Massenentlassungen vorgeschrieben ist. Für die von der Entlassung Betroffenen wurde auch kein Sozialplan erarbeitet, wie dies das kantonale Personalgesetz verlangt. Und schliesslich übergab das USZ den Auftrag für die Sitzwachen der privaten Firma PHS, ohne diesen auszuschreiben, was gegen die geltenden Submissionsbestimmungen verstösst. In diesem Zusammenhang stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen:

Erwägungen

1. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass das USZ bei der Privatisierung der Sitzwachen mehrere rechtliche Vorgaben missachtete, und wie verhält er sich dazu?

2. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass die kantonalen wie auch die vom Kanton subventionierten Betriebe die rechtlichen Vorschriften gegenüber dem Personal einhalten?

3. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass die kantonalen wie auch die vom Kanton subventionierten Betriebe die rechtlichen Vorgaben bei der Privatisierung von Aufgaben bzw. bei der Vergabe von Aufträgen einhalten?

4. Was unternimmt der Regierungsrat, wenn er feststellt, dass kantonale oder vom Kanton subventionierte Betriebe rechtliche Vorschriften missachten?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Andreas Daurù, Winterthur, und Heidi Bucher-Steinegger, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Im Zusammenhang mit der Auflösung des Sitzwachen-Pools am Universitätsspital Zürich (USZ) sind vor dem Spitalrat verschiedene Rekursverfahren hängig. Dabei wird geprüft, wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Spital und den Sitzwachen zu qualifizieren ist und ob das Vorgehen der Spitaldirektion bei der Auflösung des Sitzwachen-Pools rechtmässig war. Vor dem Hintergrund dieser laufenden justizförmigen Verfahren kann der Regierungsrat die Fragen zurzeit nicht beantworten. Zu Fragen 3 und 4: Für die Frage nach der Aufsicht der Einhaltung der Vorgaben des Submissionsrechts ist vorab auf § 39 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (LS 720.11) zu verweisen. Die Gesundheitsdirektion führte in den letzten Jahren bei allen kantonalen und staatsbeitragsberechtigten Spitälern ein Reporting der Beschaffungen durch. Die Spitäler mussten ihre Beschaffungen auflisten und angeben, in welchem Verfahren sie diese durchführten. Bei freihändigen Vergaben war eine Begründung anzugeben, und bei Beschaffungen im Staatsvertragsbereich musste belegt werden, dass der dabei notwendige Bericht erstellt und der Zuschlag publiziert worden war. Die Gesundheitsdirektion wertete das Reporting aus. Diejenigen Spitäler, bei denen Unregelmässigkeiten festgestellt worden waren, wurden aufgefordert, die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens einzuhalten. Für die Aufsicht über das USZ ist zusätzlich auf § 9 Ziff. 2 des Gesetzes über das Universitätsspital vom 19. September 2005 (LS 813.15) zu verweisen: Dem Regierungsrat obliegt die allgemeine Aufsicht über das Universitätsspital. Sie umfasst insbesondere systemische Prüfungen (z. B. die Genehmigung der wichtigsten Anstaltsreglemente), die Wahlbefugnisse (Sicherstellung der geeigneten Zusammensetzung des Spitalrates), die in die Zukunft wirkenden Festlegungsrechte (vor allem die Festlegung des Leistungsauftrages) und die rückwirkenden Genehmigungsbefugnisse (Abnahme von Rechenschaftsberichten). Die Wahrnehmung der allgemeinen Aufsicht bedeutet aber nicht, dass der Regierungsrat befugt wäre, in Sachgeschäften Beschlüsse des Spitals aufzuheben und selbst zu entscheiden oder gegenüber dem USZ rechtsverbindliche Weisungen zu erlassen (vgl. G. Müller, Die Aufsicht über

die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten im Kanton Zürich, in: ZBl 2009, S. 486). Die Aufsichtstätigkeit des Regierungsrates setzt ein, wenn die mit der Führung der Geschäfte und des Betriebs betrauten Stellen entschieden haben bzw. Gelegenheit hatten, eigene Entscheide zu treffen und Abklärungen und Beurteilungen vorzunehmen. Jede andere Lösung würde zu einem Mitregieren des Regierungsrates oder der Gesundheitsdirektion führen, was mit der auf 1. Januar 2007 umgesetzten Verselbstständigung des USZ nicht zu vereinen wäre. Im konkreten Fall war es demnach am Spitalrat zu prüfen, ob bei der Vergabe der Aufträge für die Sitzwachen submissionsrechtliche Vorgaben verletzt worden sind und wie der Vergabeentscheid gegebenenfalls zu korrigieren sei. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Auflösung des Sitzwachenpools und die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der PHS AG nicht submissionsrechtsrelevant seien. Die Gesundheitsdirektion konnte sich dieser Einschätzung nicht in allen Teilen anschliessen und hat das USZ in einem Schreiben zur erhöhten Sorgfalt bei der Prüfung der Vergabegeschäfte angehalten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi