Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 27/2018

Ostschweizer Spitalvereinbarung, Verlängerung der Geltungsdauer von Art. 4 und 6, Genehmigung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Januar 2018

27. Ostschweizer Spitalvereinbarung (Verlängerung der Geltungsdauer von Art. 4 und 6, Genehmigung; Subventionen)

Erwägungen

A. Ausgangslage Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der neuen Spitalfinanzierung auf den 1. Januar 2012 hat die Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (GDK Ost) die bisherige Ostschweizer Krankenhausvereinbarung überarbeitet und am 17. August 2011 einstimmig als neue Ostschweizer Spitalvereinbarung zuhanden der zuständigen Instanzen der Vereinbarungskantone verabschiedet. Der Regierungsrat hat sie mit Beschluss Nr. 1135/ 2011 genehmigt. Stationäre Spitalaufenthalte werden seit dem 1. Januar 2012 mittels Fallpauschalen abgegolten. Die Kosten von universitärer Lehre und Forschung sind darin allerdings nicht enthalten und müssen von den Spitälern durch Eigenleistungen oder über Subventionen der Standortkantone oder – bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten – durch freiwillige Zahlungen der Herkunftskantone gedeckt werden. Die Ostschweizer Spitalvereinbarung bezweckt daher unter anderem, den Standortkantonen von Zentrums- und Universitätsspitälern weiterhin einen Kostenbeitrag an ihre im überregionalen Interesse stehenden Aufwendungen für die universitäre Lehre (Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte zu Fachärztinnen und -ärzten an Zentrums- und Universitätsspitälern) und Forschung (nur Universitätsspitäler) zu leisten (Art. 4). Zudem wurde auch eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Vereinbarungskantone ihre Universitätskliniken und Zentrumsspitäler dazu anhalten, bei Hospitalisationen von Patientinnen und Patienten aus Nichtmitgliedskantonen angemessene Tarifzuschläge für die universitäre Lehre und Forschung zu erheben (Art. 6).

B. Verlängerung der Geltungsdauer der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung Die Geltungsdauer der Art. 4 (Abgeltung der Kosten für universitäre Lehre und Forschung) und Art. 6 (Tarifzuschläge) der Ostschweizer Spitalvereinbarung war bis 31. Dezember 2012 befristet. Die GDK Ost beschloss für 2013–2016 jeweils jährlich eine Verlängerung der Geltungsdauer um ein Jahr. Für 2014–2016 wurden allerdings die in Art. 4 Abs. 4 vorgesehe- nen Beiträge herabgesetzt, wobei der Kanton Appenzell Innerrhoden 2016 keinen Beitrag mehr leistete. Der Regierungsrat hat diese Verlängerungen jeweils genehmigt (RRB Nrn. 776/2012, 1268/2013, 885/2015, 1267/2016). Während der Kanton Zürich nach dem Rechnungsmodell anderen Standortkantonen von Zentrumsspitälern 2012 und 2013 insgesamt Beiträge von je rund Fr. 400 000 schuldete, erhielt er umgekehrt für seine überproportionalen Leistungen zugunsten von Lehre und Forschung pro Jahr rund Fr. 6 800 000. Im Ergebnis führte diese Vereinbarung dazu, dass die GDK-Ost-Kantone dem Kanton Zürich für 2012 und 2013 je einen Solidaritätsbeitrag von rund Fr. 6 400 000 geleistet haben. 2014 erhielt der Kanton Zürich sodann für seine ausserordentlichen Leistungen im Bereich von Lehre und Forschung von den GDK-Ost-Kantonen noch einen Solidaritätsbeitrag von rund Fr. 3 200 000, 2015 verringerte sich der Beitrag auf Fr. 2 311 000 und 2016 auf Fr. 2 189 000. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren hat an ihrer Plenarversammlung vom 20. November 2014 die Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (WFV) verabschiedet. Die Vereinbarung sieht die Verankerung einer gesamtschweizerischen Abgeltungsregelung für die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung vor. Zugleich ist ein Ausgleich der daraus entstehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen der Kantone geplant. Die Kantone stehen derzeit in den Ratifikationsverfahren. Der Kantonsrat hat den Beitritt des Kantons Zürich zur WFV 2016 beschlossen (Vorlage 5209). Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung kann frühestens auf 2020 gerechnet werden. Die Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone haben daher an ihrer Sitzung vom 10. November 2016 unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung in ihren

Parlamenten beschlossen, die Geltungsdauer der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung mit gleichem Beitrag wie 2016 um ein weiteres Jahr zu verlängern (d. h. bis Ende 2017). In den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen und Thurgau wurde der Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung zugestimmt. In den Kantonen Appenzell Innerrhoden und St. Gallen wurde hingegen eine weitere Verlängerung für das Jahr 2017 abgelehnt. Aufgrund der Beschlüsse der anderen Kantone ergibt sich für das Jahr 2017 ein Solidaritätsbeitrag von Fr. 1 939 000 zugunsten des Kantons Zürich. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung liegt auch nach der Senkung der Solidaritätsbeiträge im Interesse des Kantons Zürich und seiner Spitäler. Sie ist daher zu genehmigen.

C. Finanzielle Auswirkungen Diese von den anderen Ostschweizer Kantonen geleisteten Beiträge sind für die Subventionierung der universitären Lehre und Forschung an Zürcher Listenspitälern zu verwenden. Gemäss § 11 Abs. 1 lit. c des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) kann der Kanton für im Zusammenhang mit kantonalen Leistungsaufträgen stehende gemeinwirtschaftliche Leistungen Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten gewähren. Da das SPFG den Subventionszweck und den Höchstsatz festlegt, stellen diese – zweckgebunden zu verwendenden – Leistungen der Ostschweizer Kantone bei ihrer Ausrichtung gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) dar. Für die Ausrichtung solcher Subventionen bis zu 100% der Kosten der universitären Lehre und Forschung im Jahr 2017 ist daher eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 939 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, zu bewilligen. Die Mittel sind im Budget 2017 in der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung vom 17. August 2011 um ein Jahr, verbunden mit einer Senkung der in Art. 4 Abs. 4 vorgesehenen Beiträge, wird genehmigt.

II. Für die Ausrichtung von Subventionen an Zürcher Listenspitäler bis zu 100% der Kosten der universitären Lehre und Forschung im Jahr 2017 wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 939 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, bewilligt.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion (für sich und zuhanden der GDK Ost).

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz, Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2023 erneut konsolidiert.

Zitiert in