RRB Nr. 27/2025
Interpellation Anita Borer, Uster, Stefan Schmid, Niederglatt, und Tobias Weidmann, Hettlingen, betreffend Effektive Rückführung von straffälligen Asylmigranten und -migrantinnen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 373/2024
Sitzung vom 15. Januar 2025
27. Interpellation (Effektive Rückführung von straffälligen Asylmigranten und -migrantinnen) Kantonsrätin Anita Borer, Uster, sowie die Kantonsräte Stefan Schmid, Niederglatt, und Tobias Weidmann, Hettlingen, haben am 11. November 2024 folgende Interpellation eingereicht: Es sind Fälle, die es nicht geben dürfte und die dennoch Realität sind: Asylmigrantinnen und -migranten, die – teilweise mehrfach – straffällig wurden, offenbar nicht integrierbar sind, und dennoch nicht ausgeschafft werden können. Einige der Fälle wurden von den Medien aufgegriffen (zum Beispiel der Fall eines über die Jahre hinweg mehrfach straffällig gewordenen Ägypters oder das Tötungsdelikt in Bülach vom 06.10.24). Anstatt dass sie unser Land verlassen, weil sie unter anderem auch ein Sicherheitsrisiko für unsere Bevölkerung sind, können sie sich weiterhin auf freiem Fuss in der Schweiz bewegen. Die Fälle stehen exemplarisch für die aktuelle verfehlte Asylpolitik des Bundes. Diese hat direkte Auswirkungen auf den Kanton Zürich. Für die Sicherheit unserer Bevölkerung und für die wirklich Schutzbedürftigen ist eine konsequente Asylpolitik entscheidend. Wir nehmen an, dass der Kanton Zürich durch seine Grösse und den Flughafen insbesondere auch bei den Ausschaffungen eine wichtige Rolle einnimmt. Der verfassungsmässige Auftrag ist klar. Kriminelle Asylmigrantinnen und -migranten müssen rasch und ohne langwierige Verfahren in ihr Herkunftsland zurückgeschafft werden (gem. Art. 121 Abs. 3 BV / Ausschaffungsinitiative). Die Gründe, wieso der verfassungsmässige Auftrag und die gesetzlichen Grundlagen nicht oder nicht konsequent eingehalten werden, sollen vom Regierungsrat aufgezeigt und begründet werden. Der Regierungsrat wird beauftragt, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie viele Asylmigrantinnen und -migranten wurden im Kanton Zürich in den Jahren 2022, 2023 und 2024 straffällig?
2. Wie viele davon stehen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt?
3. Welchen Status bzw. welche Kategorie hatten diese bei der Ausübung der Tat inne?
4. Wie viele der straffälligen Asylmigrantinnen und -migranten konnten in ihr Heimatland zurückgeschafft werden?
5. Wie viele Asylmigrantinnen und -migranten mit welchem Status konnten nicht zurückgeschafft werden?
6. Welche Gründe hatten eine Ausweisung vermieden?
7. Welche Rolle spielen juristische (und sonstige) Interventionen von Hilfsorganisationen?
8. Welche Massnahmen würden aus Sicht der Regierung zu effektiveren Rückführungen von Straftätern führen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Anita Borer, Uster, Stefan Schmid, Niederglatt, und Tobias Weidmann, Hettlingen, wird wie folgt beantwortet:
Im Kanton Zürich werden alle Wegweisungen konsequent vollzogen, nicht nur jene von Straftäterinnen und -tätern aus dem Asylbereich. Zudem ist der Kanton Zürich mit der Kantonspolizei Zürich und dem Flughafen Zürich für die ganze Schweiz aktiv. Rund vier von fünf Ausschaffungen schweizweit laufen über den Flughafen Zürich. 2024 wurden 752 Wegweisungen von Personen, für die der Kanton Zürich zuständig ist, vollzogen (2023: 564): – Unbegleitet: 502 – Begleitet: 174 – Mit Sonderflügen: 55 – Landüberstellungen: 21 Nationen mit den meisten Rückführungen 2024 (in die Heimat oder den zuständigen Dublin-Staat): – Algerien: 94 – Türkei: 79 – Afghanistan: 61 – Marokko: 57 – Rumänien: 51 Der Kanton Zürich ist auch im interkantonalen Vergleich führend beim Vollzug der Wegweisungen: Ende November 2024 bestanden schweizweit 4016 Rückkehrpendenzen im Asylbereich. Davon betrafen nur 536 den Kanton Zürich, was einem Anteil von 13,35% entspricht. Dieser Anteil liegt deutlich unter dem Schlüssel zur bevölkerungsproportionalen Zuweisung von Personen aus dem Asylbereich, wonach der Kanton Zürich 17,9% aller Personen aus dem Asylbereich zugewiesen erhält:
Verhältnis Verteilschlüssel – Rückkehrunterstützungspendenzen Asyl
ZH SG AG BE VS TI GR ZG AR FR GL OW NE SZ TG NW JU AI UR BL BS SH LU SO GE VD
Verteilschlüssel % Vollzugspendenzen %
Quelle: Staatssekretariat für Migration, Stand 30. November 2024
Das Migrationsamt setzt sämtliche Mittel ein, die ihm von Gesetzes wegen zur Verfügung stehen. So führt es mit allen weggewiesenen Personen aus dem Asylbereich ein Ausreisegespräch durch. Dabei wird die weggewiesene Person auf die Ausreisepflicht sowie auf die Folgen bei deren Verletzung hingewiesen und aufgefordert, heimatliche Reisepapiere zu beschaffen, sofern diese nicht vorhanden sind. Die Rückkehrberatung des Kantonalen Sozialamtes unterstützt die weggewiesenen Personen im Hinblick auf eine freiwillige Rückkehr. Zudem läuft gegenwärtig ein Pilotprojekt der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion zur Rückkehrberatung für ausländische Straftäterinnen und Straftäter. Dabei wurde das bereits bestehende Angebot des Kantonalen Sozialamtes im Bereich der Rückkehrberatung und -hilfe aus dem Asylbereich auf den Bereich des Justizvollzugs erweitert und in den entsprechenden Institutionen angeboten. Weigert sich die weggewiesene Person, freiwillig auszureisen, wird der Vollzug der Wegweisung mit ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen gemäss Art. 73 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20) sichergestellt, wie beispielsweise Ein- und Ausgrenzungen sowie Ausschaffungshaft. Zu Fragen 1–6: Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verfügen über keine statistischen Angaben betreffend die Anzahl rechtskräftig abgeschlossener Strafbefehlsverfahren und gerichtlicher Strafverfahren von «Asylmigrantinnen und -migranten», da keine entsprechenden Statistiken nach Aufenthaltsstatus und Einreisegrund geführt werden.
Aussagen über beschuldigte Personen aus dem Asylbereich können der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entnommen werden, wobei die Daten für 2024 noch nicht vorliegen. Ausschlaggebend für die Zuteilung von Tatverdächtigen zu Aufenthaltskategorien ist der in den polizeilichen Systemen zum Zeitpunkt der Rapporterstattung erfasste Aufenthaltsstatus der beschuldigten Person. Anzahl Beschuldigte nach Aufenthaltsstatus, Kanton Zürich: 2022 2023 Vorläufige Aufgenommene (F) 409 433 Asylsuchende (N) 410 852 Schutzbedürftige (S) 75 241 Abgewiesene und Ausreisepflichtige 100 444 Total 994 1970 Quelle: PKS 2022, 2023
Gemäss PKS gilt eine Gewaltstraftat als häusliche Gewalt, wenn sie sich innerhalb einer bestehenden oder ehemaligen Partnerschaft ereignet oder es sich bei Beschuldigten und Opfern um enge Verwandte handelt. 2022 wurden 73 und 2023 60 Personen mit einem Aufenthaltsstatus «Vorläufig Aufgenommene», «Asylsuchende», «Schutzbedürftige» oder «illegal anwesende Asylsuchende» (abgewiesene und ausreisepflichtige Asylsuchende) einer Straftat im Kontext der häuslichen Gewalt beschuldigt. Über die Anzahl der rechtskräftigen Verurteilungen gibt es keine statistischen Angaben. Zu Frage 7: Straffällige Ausländerinnen und Ausländer können den Aufschub der gegen sie ausgesprochenen Landesverweisung beantragen und gegen einen ablehnenden Entscheid den Rechtsmittelweg beschreiten. Es steht ihnen frei, hierfür eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter aus Hilfsorganisationen nehmen dabei keine besondere Rolle ein. Zu Frage 8: In denjenigen Fällen, in denen eine vollziehbare Landesverweisung nicht vollstreckt werden kann, liegt der Grund in der fehlenden Mitwirkung der Betroffenen oder der fehlenden Kooperation der Zielländer. Nicht alle Staaten lassen alle Vollzugsstufen, namentlich Sonderflüge, zu (beispielsweise Iran oder Kuba). Zudem gibt es Staaten, bei denen es an der Unterstützung bei der Papierbeschaffung mangelt, weshalb ausreisepflichtige Personen nicht identifiziert oder ihnen keine Ersatzreisepapiere ausgestellt werden können. Wichtig ist deshalb, dass die Schweiz mit diesen Staaten Rückübernahmeabkommen abschliesst. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Bund.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli