Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 273/2020

Interpellation Martin Farner, Oberstammheim, Markus Späth, Feuerthalen, und Paul Mayer, Marthalen, betreffend Entsorgung radioaktiver Abfälle, Standort Verpackungsanlage, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 21/2020

Sitzung vom 18. März 2020

273. Interpellation (Entsorgung radioaktiver Abfälle, Standort Verpackungsanlage) Die Kantonsräte Martin Farner-Brandenberger, Stammheim, Markus Späth-­Walter, Feuerthalen, und Paul Mayer, Marthalen, haben am 27. Januar 2020 folgende Interpellation eingereicht: Das Sachplanverfahren zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle hat in der 3. Etappe zum Ziel, den sichersten Standort für ein geologisches Tiefenlager in der Schweiz festzulegen. Zurzeit beschäftigt die Bevölkerung in den drei noch zur Diskussion stehenden Gebieten die Frage, wo und in welcher Ausstattung die Oberflächeninfrastruktur realisiert werden soll. Insbesondere die Frage, ob am Standort des Tiefenlagers eine Brennstäbe-Verpackungsanlage errichtet werden muss oder nicht, spielt dabei eine entscheidende Rolle. Die Akzeptanz einer Oberflächenanlage ohne BEVA ist zweifellos grösser. Kürzlich hat das Bundesamt für Energie (BFE) per Medienmitteilung bekannt gegeben, dass zwei mögliche alternative Standorte für eine sogenannte externe BEVA aus der Diskussion fallen sollen, nämlich die beiden Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt. Eine einseitige Erklärung der verantwortlichen AKW-Betreiber hat offenbar genügt, um weitere Abklärungen zu verhindern. Die Solothurner Regierung hat zudem öffentlich erklärt, dass sie mit Erfolg eingegriffen habe und deshalb dem Kanton eine schädliche Atomanlage erspart bleibe. Die Möglichkeiten, eine Oberflächenanlage ohne BEVA zu erstellen, werden damit konkret auf den Standort des Zwischenlagers ZWILAG eingeschränkt. Damit wird nicht zuletzt die immer wieder beschworene Ergebnisoffenheit im Sachplanverfahren massiv verletzt. Die Frage, wo ein geologisches Tiefenlager und damit wo eine Oberflächenanlage zu stehen kommt, ist Thema der Etappe 3. Ob eine OFA mit oder ohne BEVA erstellt wird, wird im Rahmenbewilligungsverfahren zu klären sein. Dennoch interessiert natürlich schon zum jetzigen Zeitpunkt, welche Optionen geprüft werden.

Vor diesem Hintergrund wird der Regierungsrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Inwieweit war der Regierungsrat als relevanter Miteigentümer der betroffenen Kernkraftwerke in den Entscheidprozess involviert, welcher zum einseitigen Rückzieher der Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt geführt hat? Sind dem Regierungsrat die Gründe für den Rückzug bekannt?

2. Wie beurteilt der Regierungsrat die Tatsache, dass die Verursacher des Atommülls, die Kernkraftwerkbetreiber, sich mit einer kurzen Erklärung aus einem wesentlichen Teil des Findungsprozess für eine optimale, möglichst sichere geologisches Tiefenlager verabschieden können, und das Bundesamt für Energie dies unwidersprochen toleriert?

3. Teilt der Regierungsrat die Einschätzung in den Regionalkonferenzen, dass zusätzlich zum ZWILAG in Würenlingen mindestens eine weitere Machbarkeitsstudie bei einem der beiden AKWs mit eigenem Zwischenlager oder an einem andern geeigneten Standort erstellt werden sollte?

4. Was unternimmt der Regierungsrat, um zu verhindern, dass am Ende des Sachplanverfahrens mangels sorgfältig evaluierter Alternativen im Weinland oder im Zürcher Unterland eine grossindustrielle Anlage mit BEVA entsteht, die den klaren raumplanerischen Vorgaben des Kantons widerspricht? Ist der Regierungsrat bereit, sich mit ähnlicher Entschlossenheit wie die Solothurner Regierung gegen die Platzierung einer BEVA im Weinland oder im Zürcher Weinland einzusetzen?

5. Wie beurteilt der Regierungsrat die Gefährlichkeit einer Oberflächenanlage mit BEVA?

6. Sind weitere Abklärungen bezgl. externer BEVA im Sinne der Optimierung auch nach Abschluss des Rahmenbewilligungsverfahrens denkbar?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Interpellation Martin Farner-Brandenberger, Stammheim, Markus Späth-Walter, Feuerthalen, und Paul Mayer, Marthalen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Kanton Zürich ist als Aktionär der Axpo Holding AG nur indirekt Miteigentümer der Kernkraftwerke Gösgen-Däniken AG und der Kernkraftwerk Leibstadt AG und daher nicht beteiligt an deren Entscheidungen. Diese haben aufgrund ihrer Vorabklärungen beschlossen, auf konkrete Vorschläge zu einer Brennelementverpackungsanlage

(BEVA) auf ihrem Gelände zu verzichten (Medienmitteilung des Bundesamts für Energie [BFE] vom 14. November 2019). Ein Vertreter der Kernkraftwerke (KKW) hat an der öffentlich zugänglichen Vollversammlung der Regionalkonferenz Zürich Nordost vom 15. Februar 2020 in Andelfingen erläutert, dass die aus Sicht der Betreiber notwendigen Synergien nur im Zwischenlager in Würenlingen AG (ZWILAG) gegeben seien, weil zum Zeitpunkt der Einlagerung (geplant 2060) bereits alle KKW stillgelegt seien. Der Regierungsrat nimmt zur Kenntnis, dass die KKW-Standorte nach Aussage der Betreiber nicht mehr zur Diskussion stehen. Zu Frage 2: Die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) ist zuständig für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung. Die Betreiber der Kernkraftwerke sind und bleiben als Genossenschafter der Nagra in diese Aufgabe eingebunden. Der Ausschuss der Kantone (AdK), das politische Leitgremium der Standortkantone im Sachplan geologische Tiefenlager, hat das BFE bereits im Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass mit der Option, die ursprünglich am Standort der Oberflächenanlage (OFA) vorgesehene Verpackungsanlage andernorts zu platzieren (gemäss Ergebnisbericht Etappe 2, S. 11), eine neue Situation geschaffen wird. Der AdK forderte, dass die Vor- und Nachteile der Optionen durch die Nagra darzulegen sind, bevor die Kantone dazu Stellung nehmen und das BFE das weitere Vorgehen bestimmen kann. Der AdK verlangte, dass die Konsequenzen auf den Sachplanprozess durch den allfälligen zusätzlichen Kernanlagenstandort einer externen BEVA aufgezeigt werden, ebenso die Änderungen der Risikoprofile, Transporte, Materialbewirtschaftung, Erschliessung, Einsehbarkeit aufgrund der Gebäudehöhe, Betroffenheit und Akzeptanz an den OFA-­ Standorten sowie eine allfällige Neuverteilung der Abgeltungen. Der Regierungsrat unterstützt die Haltung des AdK. Zu Frage 3: Für die Standortsuche sämtlicher Anlagen der Oberflächeninfrastruktur – unter anderem für eine externe BEVA – ist eine systematische, umfassende Interessenabwägung aller Ansprüche in einer breit abgestützten Diskussion zu den Schutzinteressen nötig. Nach eigener Aussage wird die Nagra bis Juni 2020 eine Auslegeordnung mit Vor- und Nachteilen verschiedener möglicher BEVA-Standorte vorlegen. Die Diskussion dazu

läuft derzeit zwischen Bund, Kantonen und Nagra. Ziel ist, die bestmögliche Lösung für die Schweiz zu finden.

Zu Frage 4: Der Regierungsrat setzt sich seit Beginn des Sachplans entschlossen dafür ein, dass bei der Suche nach einem geeigneten Standort für ein geologisches Tiefenlager die Sicherheit oberste Priorität hat und dass für alle Standortgebiete eine vergleichbare Datenbasis geschaffen wird (RRB Nr. 681/2011). Er legt dabei ein Augenmerk darauf, dass das Verfahren transparent und fair abläuft. Betreffend die Platzierung der – nicht streng standortgebundenen – BEVA setzt sich der Regierungsrat für diejenige Lösung ein, mit der die Ziele der Raumplanung, der Sicherheit und des Umweltschutzes am besten erreicht werden können. Zu Frage 5: Eine OFA mit einer BEVA ist eine Kernanlage, in der während Jahren mit einer beachtlichen Menge von Brennelementen hantiert wird. Insbesondere werden diese in der BEVA von den Transportbehältern in Endlagerbehälter umgeladen. In der Interessenabwägung für die Platzierung der OFA bzw. BEVA spielen die strategischen Interessengebiete für die Trinkwasserversorgung eine besondere Rolle. Diese sind wesentlicher Bestandteil der kantonalen Strategie für eine einwandfreie Trinkwasserversorgung der Zürcher Bevölkerung. Gerade angesichts der Klimaerwärmung und des Bevölkerungswachstums sind derartig wichtige Ressourcen zu schützen, damit sie auch künftigen Generationen ohne Einschränkung für die Trinkwassergewinnung zur Verfügung stehen. Verpackungsanlagen sind nicht standortgebunden, sodass sich im Sinn einer Risikominimierung – gerade in der frühen Projektphase – Platzierungen auch ausserhalb von den für die Trinkwasserversorgung wichtigen Grundwasservorkommen finden lassen. Zu Frage 6: Die Etappe 3 des Sachplans geologische Tiefenlager wird gemäss derzeitiger Planung des BFE 2029 abgeschlossen und leitet zum Rahmenbewilligungsverfahren und zur Umweltverträglichkeitsprüfung 1. Stufe über. Der Prozess des Standortauswahlverfahrens endet mit der Festsetzung des Standorts im Sachplan und der Erteilung der Rahmenbewilligung durch den Bundesrat. Danach besteht kein Raum mehr für weitergehende Abklärungen von anderen möglichen Anlagestandorten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli