Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 274/2013

Verlängerung der Ventilklausel gegenüber den EU-8 sowie Anrufung der Ventilklausel gegenüber den EU-17 im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA), Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2013

274. Verlängerung der Ventilklausel gegenüber den EU-8

Erwägungen

sowie Anrufung der Ventilklausel gegenüber den EU-17 im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) (Konsultation der Konferenz der Kantonsregierungen für eine gemeinsame Stellungnahme der Kantone) Nachdem die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements am 1. März 2013 die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) um ihre Einschätzung zur Frage der Verlängerung bzw. Anrufung der Ventilklausel gebeten hatte, unterbreitete die KdK mit Schreiben vom 4. März 2013 den Kantonsregierungen einen Entwurf für eine Stellungnahme der Kantonsregierungen und bat um Rückmeldung dazu. Im Frühjahr 2012 waren die quantitativen Voraussetzungen zur Anrufung der Ventilklausel gegenüber der EU-8 in Bezug auf die B-Bewilligungen erfüllt und der Bundesrat entschied, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Auf den 1. Mai 2013 kann die Schweiz die Ventilklausel bezüglich B-Bewilligungen für EU-8-Länder verlängern. Gemäss Hochrechnungen des Bundesamtes für Migration (genaue Zahlen werden erst kurzfristig vorliegen) werden zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, dass die Schweiz für L-Bewilligungen für EU-8-Länder und für B-Bewilligungen für EU-17-Länder die Ventilklausel anrufen kann. Der Entwurf der gemeinsamen Stellungnahme der Kantonsregierungen sieht vor, dass eine Weiterführung der Ventilklausel für Daueraufenthaltsbewilligungen (B-Bewilligungen) und die Anrufung der Ventilklausel für Kurzaufenthaltsbewilligungen (L-Bewilligungen) gegenüber den EU-8 wie auch eine Anrufung der Ventilklausel gegenüber den EU-17 abgelehnt wird. Diese Haltung wird damit begründet, dass die aussenpolitischen Kosten den innenpolitischen Nutzen der Anwendung der Ventilklausel klar überwiegen. Die Kontingentierung der Zuwanderung gegenüber den EU-8 führe zu keiner spürbaren Verringerung der Zuwanderung. Gegenüber den EU-17 könnten voraussichtlich nur die B-Bewilligungen kontingentiert werden, was zu einem Ausweichen auf die L-Bewilligungen führen und somit ebenfalls keine spürbare Beschränkung der Zuwanderung nach sich führen werde. Zudem sei aufgrund der gemachten Erfahrungen wegen eines Kompensationseffekts mit einer Zunahme der Aufenthaltsbewilligungen im Jahr 2014 (spätestens ab Juni 2014 gilt für die gesamten EU-25-Länder die volle Personenfreizügigkeit) zu rechnen. Die Schweiz riskiere, mit einer Weiterführung bzw. Anrufung der Ventilklausel das ohnehin angespannte Verhältnis

zum wichtigsten Handelspartner unnötig zu belasten. Im Entwurf der Stellungnahme wird schliesslich die Wichtigkeit einer sachlichen und umfassenden Information der Bevölkerung über die gesamten aussen- und innenpolitischen Auswirkungen betont. Dem Entwurf der Stellungnahme der Kantonsregierungen ist im Grundsatz zuzustimmen; auf eine Weiterführung bzw. Anrufung der Ventilklausel ist zu verzichten. Dieser Schluss gebietet eine Abwägung sämtlicher Interessen. An einzelnen Stellen sind Korrekturwünsche anzubringen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen (Zustellung auch per E-Mail an: mail@kdk.ch) Sie haben uns mit Schreiben vom 4. März 2013 zur Stellungnahme zum Entwurf der gemeinsamen Stellungnahme der Kantonsregierungen zur Frage der Weiterführung bzw. Anrufung der Ventilklausel eingeladen. Wir bedanken uns für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Der Entscheid über die Anrufung bzw. Weiterführung der Ventilklausel ist komplex und politisch schwierig. Nach Abwägung sämtlicher Interessen kommen wir zum Schluss, dass eine Weiterführung bzw. die Anrufung der Ventilklausel abzulehnen ist. Die Zuwanderung der letzten Jahre hat sich vorwiegend positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz und des Wirtschaftsstandorts Zürich ausgewirkt und hat damit zur Wahrung des Wohlstands in der Schweiz beigetragen. Hinzu kommt, dass eine Weiterführung bzw. Anrufung der Ventilklausel einen nicht zu unterschätzenden politischen Wirbel auslösen würde, dessen Auswirkungen für die Schweiz nicht absehbar sind, wohl aber nachteilig ausfallen dürften. Im Extremfall wird die Schweiz unerwünschte Retorsionsmassnahmen zu gewärtigen haben. Entscheidend ist aber die Tatsache, dass die Auswirkungen der Weiterführung bzw. Anrufung der Ventilklausel zahlenmässig nur sehr bescheiden ausfallen. Würde man für L-Bewilligungen aus EU-8-Staaten ab Mai 2013 Kontingente wieder einführen, würde das gemäss unseren Hochrechnungen bedeuten, dass im Vergleich zur Vorjahresperiode rund 1000 Arbeitsbewilligungen weniger erteilt werden könnten. Dies entspricht rund 6,4% der in der Vorjahresperiode erteilten L-Bewilligungen an EU-8-Staatsangehörige. Würden für B-Bewilligungen an EU-17-Länder wieder Kontingente eingeführt, würden im Vergleich zur Vorjahresperiode rund 4500 Arbeitsbewilligungen weniger erteilt werden können, was einem Anteil von 7,8% der in der Vorjahresperiode erteilten Bewilligungen dieser Kategorie entspricht. Diese Zahlen belegen die nur sehr beschränkte Wirkung der Anrufung der Ventilklausel. Darüber hinaus würde die Wiedereinführung von Kontingenten einen nicht zu unterschätzenden administrativen Aufwand und heikle Vollzugsfragen nach sich ziehen. Unter anderem müsste entschieden werden, wie die neuen Kontingente aufzuteilen sind (Wie sind die Kontingente auf die Kantone zu verteilen? Wie sind die

Kontingente innerhalb eines Kantons zu verteilen? Nach Branchen aufgeteilt oder nach dem Prinzip «first come, first served»?). Vor diesem Hintergrund befürworten wir einen Verzicht auf die Weiterführung bzw. Anrufung der Ventilklausel. Dem Entwurf der Stellungnahme der Kantonsregierungen stimmen wir im Grundsatz zu, erlauben uns jedoch folgende Bemerkungen: In Ziff. 11 ff. wird die Haltung der Bevölkerung zur Ventilklausel und zur Einwanderung allgemein erwähnt. In Ziff. 16 wird betont, dass eine sachliche und umfassende Information der Bevölkerung unabdingbar sei. Grundsätzlich begrüssen wir diese Ausführungen. Als das Schweizer Volk über die Einführung des FZA abstimmen durfte, wurde die Ventilklausel im Abstimmungskampf als wesentliches und schlagkräftiges Instrument dargestellt, mit dem eine – von gewissen Kreisen schon damals befürchtete – Masseneinwanderung verhindert werden könnte. Beschliesst der Bundesrat einen Verzicht auf die Weiterführung bzw. Anrufung der Ventilklausel, wird sich ein Teil der Bevölkerung nicht ernst genommen fühlen, da das einzige Instrument, das eine gewisse Beschränkung der Einwanderung bewirken würde, nun doch nicht genutzt wird – und dies, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Einerseits wird man daraus Lehren für zukünftige Vertragsverhandlungen ziehen müssen; jeweils einen einzigen Korrekturmechanismus einzuführen, genügt nicht. Es müssen mehr Möglichkeiten ausgehandelt werden, um die berechtigten Interessen der Schweiz und ihrer Bevölkerung angemessen und abgestuft zu schützen. Anderseits ist bei dieser Ausgangslage von grosser Bedeutung, dass der Bevölkerung mittels angemessener Kommunikation vermittelt wird, dass trotz des Verzichts auf die Anrufung der Ventilklausel die Sorgen und Ängste der Bevölkerung sehr ernst genommen werden und dass auf diese eingegangen wird. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Bevölkerung in zukünftigen Abstimmungskämpfen die Beteuerungen seitens der Behörden ignoriert und dass dadurch für die Schweiz durchaus begrüssenswerte Vorlagen vom Volk abgelehnt werden. Mit dem letzten Satz in Ziff. 15 («Die Zuwanderung wird massgeblich von der Wirtschaftslage und der Standortattraktivität beeinflusst.») sind wir nicht einverstanden. Die Zuwanderung wird zunehmend von sogenannten Push-Faktoren aus den Nachbarländern getrieben (schwierige

wirtschaftliche Situationen in Spanien, Griechenland, Italien usw.). Die im zitierten Satz erwähnten Pull-Faktoren spielen eine immer weniger bedeutende Rolle beim Entscheid, in die Schweiz einzuwandern. In diesem Zusammenhang hat der Bund eine politische Verantwortung, die Lage und die Entwicklung in den Nachbarländern im Auge zu behalten und sich zu überlegen, wie langfristig damit umzugehen ist.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung der KdK vom 22. März 2013 nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (nach Beschlussfassung der KdK), die Mitglieder des Regierungsrates und an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi