RRB Nr. 281/2021
Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, betreffend Bundesversprechen vom RAV nicht umgesetzt?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 9/2021
Sitzung vom 24. März 2021
281. Anfrage (Bundesversprechen vom RAV nicht umgesetzt?) Kantonsrat Pierre Dalcher, Schlieren, hat am 11. Januar 2021 folgende Anfrage eingereicht: Am 25. März 2020 präsentierte Wirtschaftsminister Guy Parmelin an einer Pressekonferenz zahlreiche Massnahmen, die Arbeitslose und Arbeitsämter in der Krisenzeit entlasten sollen. Unter anderem müssen Stellensuchende bis auf weiteres nicht mehr beweisen, dass sie sich um Arbeit bemühen müssen. Nach den Zeitschriften ist in der Covid-19- Verordnung festgehalten, dass der Nachweis erst wieder fällig ist, wenn die besondere Lage aufgehoben wird. Wie zu lesen war, wurde vor allem die Massnahme «Beweispflicht der Bemühung für eine Arbeitsstelle» weiterhin vom RAV verlangt, nach den Zeitungsberichten auch im Kanton Zürich. Die obige Schilderung zeichnet eine grosse Diskrepanz zwischen Bund und Kantonen auf. In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat gebeten folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie kann eine solche Diskrepanz zwischen der Aussage des Bundesrates und der Ausführung der RAV-Stellen entstehen?
2. Wie interpretiert der Regierungsrat die angesprochene Covid-19-Verordnung des Bundes?
3. Sind die Ausführungen der RAV-Stellen des Kantons Zürich mit der Bundesverordnung deckungsgleich?
4. Wenn die Aussagen in den Zeitschriften stimmen, handeln die RAV- Stellen nach der Bundesverordnung?
5. Stimmt es, dass das RAV die Angebote ab Frühling durch Schliessung der RAV-Stellen einschränkte, z. B. PC-Arbeitsplätze?
6. Wenn ja, welche Alternativen an PC-Arbeitsplätzen wurden vom RAV angeboten für die Zeit, als die RAV-Stellen geschlossen wurden? Wenn keine, warum nicht?
7. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Stellensuchenden der stark betroffenen Branchen, die einer behördlichen Arbeitseinschränkung unterliegen, eine spezielle Behandlung gewährt werden soll? Wenn nein, wieso nicht?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Am 25. März 2020 hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Bundesrat Guy Parmelin, anlässlich einer Medienkonferenz u. a. zu den Änderungen der Covid- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) ausgeführt, dass arbeitslose Personen vorübergehend nicht mehr nachweisen müssen, dass sie sich um Stellen beworben haben. Aus diesem Satz konnte geschlossen werden, dass Arbeitslose gänzlich von der Stellensuchpflicht befreit sind. Die unmittelbar darauffolgenden Ausführungen auf Französisch waren klarer. Es ging nicht darum, die Versicherten von der Stellensuchpflicht zu entbinden, sondern darum, dass sie den Nachweis nicht mehr (sofort) erbringen mussten. Klar und eindeutig war der Wortlaut der geänderten Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung selber. Der neu eingefügte Art. 8d lautete im Wortlaut wie folgt: «In Abweichung von Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der Covid-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 einreichen.» Mit anderen Worten musste der Nachweis der Arbeitsbemühungen während der ausserordentlichen Lage nicht eingereicht werden, sondern erst einen Monat nach deren Aufhebung. Die geänderte Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung trat am 26. März 2020 in Kraft. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) veröffentlichte am 28. März 2020 ein Merkblatt, das ebenfalls darauf hinwies, dass die Stellensuchpflicht nach wie vor bestehe und der Nachweis über die Suchbemühungen erst nach Aufhebung der ausserordentlichen Lage erbracht werden müsse. Auch wenn anlässlich der Medienkonferenz die mündlichen Ausführungen zu Missverständnissen geführt haben, bestand nie eine Differenz zwischen den rechtlichen Grundlagen des Bundes und dem kantonalen Vollzug. Am 20. Mai 2020 hob der Bundesrat Art. 8d der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung auf. Daraufhin ordnete das Seco am 1. Juni 2020 an, dass für versicherte Personen, die bereits am 1. März 2020 arbeitslos waren oder sich erst nach dem 1. März 2020 als arbeitslos gemeldet haben, der Zeitraum ab 1. März 2020 bis Ende August 2020 als einzige Kontrollperiode gelte. Damit
räumte das Seco den kantonalen Vollzugsstellen mit Bezug auf die Anzahl der zu erbringenden Arbeitsbemühungen einen gewissen Ermessensspielraum ein.
Zu Fragen 3 und 4: Der Nachweis der Arbeitsbemühungen dient nicht nur der Kontrolle, sondern bildet auch die Grundlage für die Beratungsgespräche der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Um den Stellensuchenden regelmässig eine Rückmeldung zu ihren Arbeitsbemühungen zu geben und sicherzustellen, dass die Pflicht zur Stellensuche nicht vergessen ging, luden die RAV des Kantons Zürich die Stellensuchenden ein, freiwillig weiterhin ihre persönlichen Arbeitsbemühungen monatlich einzureichen. Wenn Stellensuchende dieser Empfehlung nicht folgten, entstanden ihnen daraus keine Nachteile. Das Vorgehen der RAV stimmte damit jederzeit mit den gesetzlichen Vorgaben des Bundes überein. Zu Fragen 5 und 6: Im Frühjahr 2020 waren die RAV für den Publikumsverkehr vorübergehend geschlossen. Dies gilt wiederum seit dem 18. Januar 2021. Anmelde- und Beratungsgespräche fanden bzw. finden per Telefon und neu auch per Videokonferenz statt. Diese Massnahme stellt sicher, dass die verschärften Vorgaben zur Eindämmung des Coronavirus umgesetzt sowie Stellensuchende und Mitarbeitende der RAV bestmöglich geschützt werden. Während der Schliessungsphasen ist für Stellensuchende die Nutzung der PC-Arbeitsplätze vor Ort in den RAV nicht möglich. Alternativen dazu werden von den RAV keine angeboten. Zu Frage 7: Die Stellensuche in Branchen, die von den behördlichen Schliessungsmassnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, ist sehr anspruchsvoll. Von März 2020 bis Ende August 2020 bestand generell eine Reduktion auf monatlich fünf bis sechs Arbeitsbemühungen und für Branchen, die während der ausserordentlichen Lage schliessen mussten, ein vollständiger Erlass. Allerdings fanden in dieser Zeit durch die Ausweitung des Suchbereichs auch viele Stellensuchende eine neue Stelle in Branchen, die während der Coronapandemie einen Aufschwung verzeichnen. Zurzeit ist für Stellensuchende in den besonders betroffenen Branchen – jeweils abgestimmt auf den individuellen Einzelfall – eine Reduktion bis zur Hälfte der erwarteten Arbeitsbemühungen möglich. Entscheidend ist das Ziel der RAV, bei allen Stellensuchenden die Dauer der Arbeitslosigkeit möglichst kurz zu halten und die passenden Massnahmen individuell zu wählen. Die Eingliederungsbemühungen der RAV werden auch unter
den Coronabedingungen aufrechterhalten. So sind die Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM), die Dienstleistungen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit sowie die Mentorings weiterhin unverändert verfügbar. Aufgrund des Verbots zur Durchführung von Präsenzkursen können AMM-Kurse zurzeit nur im Distanz- oder Onlineformat bewilligt werden. Von diesem Präsenzkursverbot ausgenommen sind gewisse be- rufliche Kurse, u. a. diejenigen, die zu einer Validierung früherer Lernerfahrungen oder zu einem Zertifikat bzw. Attest einer Branche oder eines Berufsverbandes führen. Zu jedem individuellen Kursgesuch für Veranstaltungen im Präsenzformat gehört zwingend ein Covid-19-Schutzkonzept des Kursanbieters.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli