RRB Nr. 283/2020
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Maria Rita Marty, Volketswil, und Ulrich Pfister, Egg, betreffend Soll sich staatlich subventionierte Kultur am Publikumsinteresse orientieren?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 28/2020
Sitzung vom 25. März 2020
283. Anfrage (Soll sich staatlich subventionierte Kultur am Publikumsinteresse orientieren?) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, Kantonsrätin Maria Rita Marty, Volketswil, und Kantonsrat Ulrich Pfister, Egg, haben am 27. Januar 2020 folgende Anfrage eingereicht: Das Schauspielhaus wird über den Kulturlastenausgleich des Kantons und der Stadt Zürich mit jährlich 38 Mio. Steuergeldern und 2 Mio. aus dem Lotteriefonds zu 80% finanziert. Die Zuchauereinnahmen tragen mit 5,5 Mio. (11% des Budgets) relativ wenig zum Gesamtergebnis bei. Trotzdem sollte das Schauspielhaus dem Besuchererfolg verpflichtet sein. Die Intendanten erklärten anlässlich der Aufführung «Kirschgarten von Tschech» ihre Experimentierfreudigkeit mit dem klassischen Stück. Was die Intendanten als Experimentierfreudigkeit betiteln, ist aus Sicht eines Teils der Besucher reine Selbstverwirklichung. Man kann sich fragen, ob in einen Schuh zu urinieren, dann diesen in die Unterhosen zu stecken und danach mit dem Schuh in den Unterhosen auf dem Boden herumrutschen oder schreien wie ein Irrer, eine künstlerische Leistung ist. Ebenso waren die in der Aufführung wiederholt verwendeten Ausdrücke (fick mich usw.) nicht das Niveau, das man in einem Schauspielhaus erwartet. Wer das Stück im Original kennt, war von der inhaltslosen Darbietung masslos enttäuscht. Infolgedessen gingen in der Pause viele Zuschauer nach Hause. Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Sollte das Schauspielhaus aus Sicht des Regierungsrates die Inszenierung der Stücke nicht vorwiegend fürs breite Publikum aufführen?
2. Wieso ist der Kanton als namhafter Geldgeber des Schauspielhauses nicht im Verwaltungsrat vertreten?
3. Das Schauspielhaus hat einen Selbstfinanzierungsgrad von 11%. Sollte da nicht mehr auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Rücksicht genommen werden, um den Anteil der Zuschauereinnahmen zu steigern?
4. Welcher Prozentsatz sollte aus Sicht des Regierungsrates der Selbstfinanzierungsgrad erreicht werden?
5. Der grosse Teil der Bevölkerung erwartet eine Aufführung, die ein gewisses Niveau beachtet. Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass im Rahmen der künstlerischen Freiheit das Niveau ins Bodenlose sinken darf?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Maria Rita Marty, Volketswil, und Ulrich Pfister, Egg, wird wie folgt beantwortet:
Das Schauspielhaus ist das grösste Sprechtheater der Schweiz und eine der führenden deutschsprachigen Bühnen Europas. Durchschnittlich besuchen 150 000 Zuschauerinnen und Zuschauer die über 500 Aufführungen. Der Erfolg des Schauspielhauses zeigt sich unter anderem darin, dass seine Inszenierungen nicht nur in Europa gastieren, sondern auch immer wieder nach Berlin an das wichtigste Theatertreffen im deutschsprachigen Raum eingeladen werden. Gemäss Kulturleitbild 2020–2023 der Stadt Zürich hat das Schauspielhaus den Auftrag, «Sprechtheater in all seinen Facetten zu vermitteln, Klassiker ebenso wie zeitgenössische Stücke». Die Stadt Zürich unterstützt das Schauspielhaus mit einem jährlichen Betriebsbeitrag von 34,5 Mio. Franken. Dazu kommt die Miete für das Gebäude am Pfauen von 3,5 Mio. Franken. Aufgrund der 1994 erfolgten Aufgabenteilung zwischen Kanton und Stadt Zürich trägt der Kanton die alleinige Verantwortung für das Opernhaus, während die Stadt Zürich für das Schauspielhaus, die Tonhalle und das Kunsthaus zuständig ist. Dementsprechend leistet der Kanton Zürich weder einen Betriebsbeitrag an das Schauspielhaus noch hat er mit dieser Kulturinstitution eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Folglich sind die künstlerische Ausrichtung des Schauspielhauses und allfällige Auswirkungen auf seine finanzielle Lage grundsätzlich keine Angelegenheiten der kantonalen Verwaltung. Zwar entrichtet der Kanton der Stadt Zürich im Rahmen des Zentrumslastenausgleichs einen zweckgebundenen Kulturanteil von derzeit 43,5 Mio. Franken. Dieser bezweckt jedoch eine pauschale Abgeltung der besonderen Lasten und Leistungen der Stadt im Bereich der Kulturförderung und bezieht sich nicht auf einzelne Kulturinstitutionen (§§ 28 und 29 Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 [LS 132.1]). Weiter wurde das Schauspielhaus in der Legislaturperiode 2016–2019 vom Lotteriefonds mit 2,5 Mio. Franken unterstützt. Dabei handelte es sich aber nicht um einen jährlichen Beitrag an den regulären Betrieb, sondern um einen einmaligen Beitrag für die Erneuerung der Inspizientenanlagen und die Durchführung von ausserordentlichen internationalen Gastspielreihen (Vorlage 5334).
Zu Fragen 1, 3 und 4: Wie erwähnt, ist das Schauspielhaus eine städtische Kulturinstitution. Deshalb kann sich der Regierungsrat nicht zu strategischen Fragen nach dem Zielpublikum oder dem Selbstfinanzierungsgrad äussern. Zu Frage 2: Dem Kanton stehen zwei Sitze im Verwaltungsrat zu (Art. 11 der Statuten des Schauspielhauses). Für die laufende Amtsdauer 2019–2023 hat die Direktion der Justiz und des Innern Dr. Madeleine Herzog, Leiterin Fachstelle Kultur, und Prof. Dr. Ursula Amrein in den Verwaltungsrat des Schauspielhauses abgeordnet. Daneben werden drei Sitze von der Stadt Zürich besetzt (Art. 11 des Subventionsvertrages). Damit hat die öffentliche Hand die Mehrheit im neunköpfigen Verwaltungsrat. Zu Frage 5: Gemäss Art. 21 der Bundesverfassung (SR 101) ist die Freiheit der Kunst gewährleistet. Dementsprechend sieht § 1 der Kulturförderungsverordnung vom 26. Mai 2010 (LS 440.11) vor, dass die kantonale Kulturförderung ein vielfältiges kulturelles Leben bezweckt und die Unabhängigkeit des kulturellen Lebens wahrt. Das bedeutet unter anderem, dass der Kanton die künstlerische Freiheit der Kulturinstitutionen respektiert und nicht in deren Programmgestaltung eingreift. Das Grundrecht der künstlerischen Freiheit darf jedoch weder das Persönlichkeitsrecht noch die Privatsphäre Dritter verletzen (vgl. Beantwortung der dringlichen Anfrage KR-Nr. 111/2016 betreffend Finanzielle Unterstützung des «Theater am Neumarkt Zürich»). Eine solche Verletzung liegt hier zweifelsohne nicht vor.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli