Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 288/2010

Gemeindewesen, Zweckverband Kläranlageverband Buchs-Dällikon, neue Statuten, teilweise Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010

288. Gemeindewesen (Zweckverband, Kläranlageverband Buchs-Dällikon)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeindegesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Buchs und Dällikon bilden seit 1972 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 9. und 11. Dezember 2008 haben die beiden Verbandsgemeinden den neuen Zweckverbandsstatuten zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden.

3. Folgende Artikel geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 9 Ziff. 4 der Statuten sieht vor, dass den Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden die Beschlussfassung über weitere Geschäfte zusteht. Sofern diese Ziffer Bedeutung erlangen sollte, wären die diesbezüglichen Geschäfte konkret zu benennen. In dieser allgemeinen Form jedoch kann den Stimmberechtigten keine Befugnis zur Beschlussfassung über weitere Geschäfte eingeräumt werden. Art. 9 Ziff. 4 der Statuten ist daher von der Genehmigung auszunehmen. b) Art. 14 Ziff. 1 der Statuten sieht vor, dass die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden zuständig sind für die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr (als) Fr. 200 000 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 100 000. Demgegenüber ist die Kläranlagekommission zuständig für Ausgaben, die im Voranschlag enthalten sind bis Fr. 300 000 (Art. 22 Ziff. 3 der Statuten). Die Regelung der Finanzkompetenzen hat ohne Lücken oder Überschneidungen zwischen den ein- zelnen Organen zu erfolgen. Im vorliegenden Fall überschneiden sich die Ausgabenkompetenzen zwischen der Kläranlagekommission und den Gemeindevorständen. Die Finanzkompetenz der Kläranlagekommission ist folglich auf das Niveau der unteren Grenze der Finanzkompetenz der Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden, demnach auf Fr. 200 000, herabzusetzen. c) Weiter ist bezüglich Art. 39 «Streitigkeiten» der Statuten darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von Schlichtungskommissionen (im vorliegenden Fall der Baudirektion) nur insoweit zulässig ist, als einer Gemeinde oder dem Zweckverband die Rechtsstellung eines Privaten zukommt. Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsgemeinden oder den Verbandsgemeinden unter sich sind grundsätzlich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zu erledigen. Die Einrichtung einer bloss beratenden (und nicht entscheidenden) Kommission für Vermittlung bei Konflikten ist jedoch möglich. In diesem Sinne kann Art. 39 denn auch genehmigt werden. d) Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Kläranlageverband Buchs-Dällikon werden unter Vorbehalt von Dispositiv II im Sinne der Erwägung 3.b und 3.e genehmigt.

II. Art. 9 Ziff. 4 der Statuten wird von der Genehmigung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Kläranlageverband Buchs-Dällikon, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs (E), an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Buchs, Gemeinderatskanzlei, 8107 Buchs, und Dällikon, Gemeinde- ratskanzlei, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi