Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 289/2010

Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserreinigungsanlage (ARA) Fehraltorf-Russikon, Statuten, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010

289. Gemeindewesen (Zweckverband, Abwasserreinigungsanlage [ARA] Fehraltorf-Russikon)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeindegesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Fehraltorf und Russikon bilden seit 1959 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage (vgl. RRB-Nr. 765/1959). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Teilrevision zu unterziehen. Am 3. Juni und 14. September 2009 haben die beiden Verbandsgemeinden der Änderung der Zweckverbandsstatuten zugestimmt. Der Bezirksrat Pfäffikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Verbandsgebiet. Zudem bilden die Regionale Kadaver-Annahmestelle (REKAS) und die Fernheizanlage «Wärmeverbund ARA Fehraltorf-Russikon» besondere Abteilungen des Verbands. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung der Statuten des Zweckverbands Abwasserreinigungsanlage (ARA) Fehraltorf-Russikon wird genehmigt.

II. Mitteilung an die ARA Fehraltorf-Russikon, Kläranlagekommission, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf, an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Fehraltorf, Gemeinderatskanzlei, Kempttal- strasse 54, 8320 Fehraltorf, und Russikon, Gemeinderatskanzlei, Kirchgasse 4, 8332 Russikon, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi