Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 290/2021

DIE ALTERNATIVE, Verein für umfassende Suchttherapie, Betrieb Kinderhaus TIPI, Birmendorf, Erneuerung der Beitragsberechtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2021

290. «Die Alternative», Verein für umfassende Suchttherapie, Kinderhaus Tipi, Birmensdorf (Erneuerung der Beitragsberechtigung)

Erwägungen

Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschlüssen Nrn. 400/2017 und 401/2017 erteilte der Regierungsrat der Trägerschaft «Die Alternative», Verein für umfassende Suchttherapie, je eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinderhauses Tipi im Umfang von zehn Plätzen sowie der Familieneinheit Fischerhuus im Umfang von sechs Plätzen für Kinder bis Ende 2020. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 ersuchte die Trägerschaft um Erneuerung bzw. um Zusammenführung der Beitragsberechtigung für beide Angebote im Umfang von insgesamt 16 Plätzen im Kinderhaus Tipi. Neu werden die beiden bisherigen, in benachbarten Häusern angebotenen Leistungen des Kinderhauses Tipi und der Familieneinheit Fischerhuus als eine Einrichtung unter dem Namen Kinderhaus Tipi geführt. Konkret werden im Kinderhaus Tipi acht betreute Plätze für Kinder und acht begleitete Plätze für Kinder mit ihren Eltern in den bisherigen Liegenschaften angeboten. Im betreuten Angebot (bisherige Beitragsberechtigung Kinderhaus Tipi) können Säuglinge und Kleinkinder notfallmässig rund um die Uhr aufgenommen und während 24 Stunden an 365 Tagen pro Jahr sozialpädagogisch betreut werden. Hauptziel der Platzierung im betreuten Angebot des Kinderhauses Tipi ist neben der Sicherung des Kindeswohls, den Kindern förderliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen zu bieten. Der Kontakt zwischen Eltern und Kind wird wenn möglich aufrechterhalten. Im begleiteten Kind-Eltern-Angebot (bisherige Beitragsberechtigung Familieneinheit Fischerhuus), das sich im benachbarten Gebäude befindet, können Kinder mit ihren Eltern(teilen) in einer Wohnung wohnen. Die Kinder sowie ihre Eltern(teile) werden sozialpädagogisch begleitet, jedoch nicht an 24 Stunden pro Tag. Die Kinder halten sich tagsüber mehrheitlich (an rund vier Tagen pro Woche) im Gebäude des Kinderhauses Tipi auf. Bei Bedarf können dort auch Entlastungsnächte stattfinden.

Die Platzzahl für das begleitete Kind-Eltern-Angebot wurde aufgrund der Überbelegung in den letzten Jahren um zwei Plätze von sechs auf acht Plätze erweitert und die betreuten Plätze von zehn auf acht Plätze reduziert. Insgesamt bleibt die Zahl der Plätze der beiden Angebote mit 16 Plätzen für Kinder unverändert. «Die Alternative», Verein für umfassende Suchttherapie, verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Kinderhauses Tipi, die ihm gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom November 2020. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Da gestützt auf § 14 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG; ABl 2017-12-15) der Entscheid über die Beitragsberechtigung künftig auf eine neue Grundlage gestellt wird, ist die Beitragsberechtigung bis zum Inkrafttreten des KJG, längstens aber für vier Jahre, zu erneuern. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Verordnung über die Jugendheime entscheidet das AJB über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung von «Die Alternative», Verein für umfassende Suchttherapie, für den Betrieb des Kinderhauses Tipi, Birmensdorf, wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 im Umfang von 16 Plätzen für Kinder erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis zum Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an «Die Alternative», Verein für umfassende Suchttherapie, Maja Girschweiler, Präsidentin, Unterer Lätten 1, 8910 Ottenbach (im Doppel für sich und die Gesamtleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli