Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 291/2017

Volksschulgesetz, Änderung, Handarbeit, Antrag an den Kantonsrat

Rubrum

Antrag des Regierungsrates vom 29. März 2017

Volksschulgesetz (VSG) (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Handarbeit)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. März 2017, beschliesst: I. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 wird wie folgt geändert: § 21 a wird aufgehoben.

II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.

W e isung

1. Ausgangslage

Mit dem Sanierungsprogramm 04 wurde die Anzahl der Lektionen Handarbeit in der 5. und 6. Klasse der Primarstufe von je vier auf zwei Lektionen verringert. Zur Verhinderung dieser Massnahme wurde eine Volksinitiative eingereicht («Ja zu Handarbeit/Werken»). In Zustimmung zu dieser Volksinitiative beschloss der Kantonsrat 2007 eine Änderung des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100). Die wöchentlichen Lektionen Handarbeit sollten für alle Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klasse der Primarstufe von zwei auf vier Lektionen erhöht werden. Aus finanziellen Gründen legte der Regierungsrat in den Ausführungsbestimmungen fest, nur zwei der vier Lektionen Handarbeit in der 5. und 6. Klasse in Halbklassen zu unterrichten. Da- raufhin verlangte eine parlamentarische Initiative eine Reduktion des Handarbeitsunterrichts auf drei Lektionen und eine Durchführung des gesamten Unterrichts in Halbklassen. Aufgrund eines Gegenvorschlages zur parlamentarischen Initiative wurde 2010 die heute geltende Verteilung der Lektionen auf der Primarstufe festgelegt (§ 21a VSG). Die Erarbeitung einer neuen Lektionentafel im Rahmen der Einführung des neuen Lehrplans (Zürcher Lehrplan 21) für die Volksschule im Kanton gab Anlass, die gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen. Die Regelung einzelner Unterrichtsfächer auf Gesetzesstufe ist systemfremd. § 21a VSG schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten für die Lektionentafel erheblich ein, weil darin für einen einzelnen Fachbereich – für Handarbeit (neu gemäss Lehrplan 21: Textiles und Technisches Gestalten) – genaue Wochenlektionen für jedes Schuljahr festgelegt sind. Der Bildungsrat strebt indessen eine ausgewogene Verteilung der Lektionen auf die verschiedenen Fachbereiche an. Mit Beschluss vom 13. März 2017 hat der Bildungsrat die neue Lektionentafel festgelegt (BRB Nr. 5/2017). Darin werden verschiedene Bereiche gestärkt, unter anderem Medien und Informatik. Dies hat eine angemessene Verringerung der Anzahl der Lektionen für Textiles und Technisches Gestalten auf der Primarstufe zur Folge. Vor diesem Hintergrund soll § 21a VSG aufgehoben werden.

Erwägungen

2. Vernehmlassung

Im Rahmen der 2016 durchgeführten Vernehmlassung zum Zürcher Lehrplan 21 konnten sich die Vernehmlassungsteilnehmenden auch zur Aufhebung von § 21a VSG äussern. Die Aufhebung von § 21a VSG unterstützen die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule (LKV), der Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD), der Verein Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich (SekZH) und der Verband Zürcher Schulpräsidien (VZS). Auch die Mehrheit der an der Vernehmlassung teilnehmenden Gemeinden einschliesslich der Städte Winterthur und Zürich spricht sich für die Streichung von § 21a VSG aus. Ebenfalls zustimmend äussern sich die Elternorganisation sowie die Mehrheit der politischen Parteien (BDP, CVP, EVP, FDP, Grüne, GLP, SP). Gegen eine vollständige Streichung sprechen sich der Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband (ZLV), der Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich (VSLZH), einige Gemeinden sowie die politischen Parteien AL, CSP, EDU und SVP aus.

Teilweise kritische Rückmeldungen gab es zu einer möglichen Verringerung des Halbklassenunterrichts in den Fächern Textiles und Technisches Gestalten (TTG) sowie Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH). Diesen Bedenken wird im Rahmen der Festlegung des Halbklassenunterrichts auf Verordnungsstufe Rechnung zu tragen sein.

3. Zur Gesetzesänderung

§ 21a. Handarbeit § 21a wird vollständig aufgehoben. Die Halbklassen- oder Teamteachinglektionen werden in der Volksschulverordnung (VSV; LS 412.101) neu geregelt. Für welche Fachbereiche die Halbklassen- oder Teamteachinglektionen verwendet werden, sollen weiterhin die Gemeinden und Schulen festlegen mit der Einschränkung, dass Textiles und Technisches Gestalten in der Regel in Halbklassen zu unterrichten ist.

4. Kosten

Für den Kanton und die Gemeinden entstehen durch die beantragte Gesetzesänderung keine zusätzlichen Kosten.

5. Regulierungsfolgeabschätzung

Von der beantragten Gesetzesvorlage sind keine Unternehmen im Sinne des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG; LS 930.1) bzw. § 5 der Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV; LS 930.11) betroffen. Eine Regulierungsfolgeabschätzung ist daher nicht erforderlich.

6. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, der Vorlage zuzustimmen.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Volksschulverordnung, Art. 21a — gelesen in der Fassung vom 1. August 2016; der Erlass wurde am 1. August 2017, 1. August 2018, 1. August 2019, 1. Januar 2021, 1. August 2023 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe, Art. 21a — der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.