RRB Nr. 292/2018
Beiträge an Kongresse, Veranstaltungen usw., Ausgabenkompetenz, Aufhebung der Sonderregelung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. März 2018
292. Beiträge an Kongresse, Veranstaltungen usw. (Ausgabenkompetenz, Aufhebung der Sonderregelung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Auf Gesuch hin und bei Vorliegen der notwendigen Rahmenbedingungen richtet die Staatskanzlei Beiträge an Kongresse, Veranstaltungen usw. aus. Die Kriterien für die Beitragsgewährung sind in allgemeinen Richtlinien der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren und der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz festgelegt. Mit Beschluss Nr. 239/1992 ermächtigte der Regierungsrat die damals zuständige Finanzdirektion, mit Verfügung Beiträge an Kongresse, Veranstaltungen usw. bis zu einer Höhe von Fr. 10 000 zu bewilligen. Mit RRB Nr. 3452/1995 wurden die Richtlinien für Beiträge aus dem Lotteriefonds neu geregelt. In diesem Zusammenhang wurde die jährliche Pauschale aus dem Lotteriefonds für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Kongresse, Veranstaltungen usw. auf Fr. 120 000 festgesetzt. Mit der Neuzuweisung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform wurde ab 1. Januar 2000 die Bearbeitung der Gesuche für Kongressbeiträge von der Finanzdirektion an die Staatskanzlei übertragen. Mit RRB Nr. 1503/2007 wurde der jährliche Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Gewährung von Beiträgen an Kongresse, Veranstaltungen usw. ab Rechnungsjahr 2009 auf Fr. 200 000 erhöht. Die Kompetenzregelung gemäss RRB Nr. 239/1992, wonach Beiträge von mehr als Fr. 10 000 durch den Regierungsrat zu bewilligen sind, blieb unverändert.
2. Ausgabenkompetenz, Verzicht auf eine Ausnahmeregelung Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken (§ 39 lit. a Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008, FCV, LS 611.2). Die für ein einziges Aufwandkonto noch bestehende separate Ausgabenlimite ist nicht mehr zeitgemäss und kann aufgehoben werden. Sind mit der Beitragsgewährung Abordnungen des Regierungsrates zu bestimmen, können diese wie bisher im Rahmen einer Umfrage bestimmt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. RRB Nr. 239/1992 wird aufgehoben. Für Beiträge an Kongresse, Veranstaltungen usw. gelten die Ausgabenkompetenzen gemäss § 39 FCV.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli