Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 298/2019

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Truttikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. April 2019

298. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Truttikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Truttikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. November 2018 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Truttikon beschlossen. Die neue Gemeindeordnung enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Truttikon aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 18 Ziff. 5 GO ist die Gemeindeversammlung zuständig für die Bewilligung von im Budget enthaltenen Zusatzkrediten für die Erhöhung von neuen einmaligen Ausgaben ab Fr. 30 000 für einen bestimmten Zweck und von Zusatzkrediten für die Erhöhung von neuen, wiederkehrenden Ausgaben ab Fr. 5000 für einen bestimmten Zweck. In Art. 18 Ziff. 5 GO wird kein Höchstbetrag genannt, bis zu dem die Gemeindeversammlung zuständig wäre. Gemäss § 109 Abs. 1 GG richtet sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite, wenn die Gemeindeordnung keine strengere Regelung trifft. Demnach ist Art. 18 Ziff. 5 GO dahingehend auszulegen, dass für die Bewilligung von Zusatzkrediten die Obergrenzen von Art. 18 Ziff. 4 GO gelten, in dem die Gemeindeversammlung für die Bewilligung von im Budget enthaltenen Zusatzkrediten für die Erhöhung von neuen einmaligen Ausgaben ab Fr. 30 000 bis Fr. 1 000 000 für einen bestimmten Zweck und von Zusatzkrediten für die Erhöhung von neuen, wiederkehrenden Ausgaben ab Fr. 5000 bis Fr. 200 000 für einen bestimmten Zweck als zuständig bestimmt wird. Bewilligungen von Beträgen über Fr. 1 000 000 bzw. Fr. 200 000 sind im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 GO der Urnenabstimmung zu unterbreiten.

Im Übrigen handelt es sich bei der Gemeindeversammlung um das Budgetorgan, weshalb die Gemeindeversammlung nicht nur für die Bewilligung von im Budget enthaltenen Zusatzkrediten zuständig ist, sondern auch für die nicht im Budget enthaltenen Zusatzkredite. b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 Ziff. 1 GO kann die Schulpflege ausserhalb des Budgets über neue einmalige Ausgaben bis Fr. 20 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 60 000 im Jahr, und neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 5000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 15 000 im Jahr, beschliessen. Die Kompetenz der Schulpflege zur Bewilligung neuer Ausgaben innerhalb des Budgets ist demgegenüber in der Gemeindeordnung nicht ausdrücklich geregelt. Im System des doppelten Ausgabenbewilligungsverfahrens bilden nicht budgetierte Ausgaben die Ausnahme. Es wäre deshalb sinnwidrig und unzweckmässig, wenn die Schulpflege neue Ausgaben ausserhalb, jedoch nicht innerhalb des Budgets bewilligen könnte. Art. 27 Abs. 1 Ziff. 1 GO ist deshalb so auszulegen, dass der Schulpflege auch die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 20 000 für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 5000 für einen bestimmten Zweck zusteht. c) Art. 18 Ziff. 11 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung für die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als Fr. 45 000 zuständig ist. In Art. 27 GO, der die Finanzbefugnisse der Schulpflege regelt, wird die Zuständigkeit der Schulpflege für Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens nicht explizit geregelt. Gemäss § 117 Abs. 1 GG werden Anlagen des Finanzvermögens grundsätzlich vom Gemeindevorstand beschlossen. Zudem ist mit Blick auf Art. 18 Ziff. 11 GO offensichtlich, dass die Primarschulgemeinde Truttikon die Finanzbefugnisse betreffend Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens – je nach Höhe – der Gemeindeversammlung bzw. Schulpflege zuweisen wollte. Deshalb ist Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Ziff. 11 GO dahingehend auszulegen, dass der Schulpflege die Befugnis zusteht, über Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens bis Fr. 45 000 zu entscheiden. d) Die neue Gemeindeordnung sieht in Art. 35 vor, dass sie am 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Gemeindeordnung, aber eine

rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich (vgl. RRB Nr. 31/2018 mit Verweis auf RRB Nr. 256/2014). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2019 sprechen. e) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

f) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die in der Erwägung 3 angebrachten Bemerkungen zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Truttikon am 25. November 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Primarschulpflege Truttikon, Schulhausstrasse 6, 8467 Truttikon (ES), den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gemeindegesetz, Art. 4, Art. 7, Art. 109 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2019; der Erlass wurde am 1. Juni 2019, 1. Januar 2022, 1. Oktober 2022 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.