RRB Nr. 299/2017
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe, Teilrevision, Schreiben an das EFD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. März 2017
299. Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe, Teilrevision
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für das teilrevidierte Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe. Die Gesetzesänderung ist aus zwei Gründen notwendig: – Die Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee umfassen unter anderem Änderungen beim Militär- sowie Zivildienstrecht. Diese Änderungen ziehen Anpassungen bei der Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) nach sich. – Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre sind weitere Anpassungen und Präzisierungen erforderlich. Die Vorlage betrifft die folgenden Hauptpunkte: – Wegfall der Ersatzpflicht für Verschiebungen der Rekrutenschule und Angleichung der Ersatzpflichtdauer an die Dauer der Militär- bzw. Zivildienstpflicht; – Einführung einer neuen Regelung zur Handhabung von Militär- und Zivildienstpflichtigen, die am Ende ihrer Pflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht noch nicht vollständig erfüllt haben (einmalige Abschluss-WPE). Die Teilrevision des Wehrpflichtersatzgesetzes hat keine nennenswerten Auswirkungen auf Aufwände des Kantons Zürich.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an vernehmlassungen@estv. admin.ch): Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 unterbreiteten Sie uns den Vorentwurf für das teilrevidierte Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe zur Stellungnahme. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee umfassen unter anderem Änderungen beim Militär- und Zivildienstrecht, die Anpassungen des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) nach sich ziehen. Den vorliegenden Änderungen bei der Wehrpflichter- satzgabe (WPE) stimmen wir im Wesentlichen zu. Insbesondere begrüssen wir den Wegfall der Ersatzpflicht für Verschiebungen der Rekrutenschule und die Angleichung der Ersatzpflichtdauer an die Dauer der Militär- bzw. Zivildienstpflicht sowie die Einführung einer einmaligen Abschluss-WPE. Nicht einverstanden sind wir hingegen mit der neuen Berichterstattung über Erhebung und Ablieferung der WPE. Die im Entwurf vorgesehene neue finanziell nicht abgegoltene Pflicht der kantonalen Finanzaufsichtsorgane, mindestens alle drei Jahre die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Ablieferung des Bundesanteils der WPE zu prüfen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle Bericht zu erstatten, lehnen wir ab. Im Bereich WPE findet bereits heute eine Überprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung statt. Zudem nimmt auch die kantonale Finanzkontrolle in gewissen Abständen beruhend auf einer Risikoanalyse Prüfungshandlungen vor. Eine neue formale Berichterstattung an die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Finanzkontrolle erachten wir als unnötig. Ihre konkreten Fragen beantworten wir wie folgt: 1. Befürworten Sie die vorgeschlagene Einführung einer einmaligen Abschluss-WPE für Militär- und Zivildienstleistende, welche die Gesamtdienstleistungspflicht um mehr als 15 Militär- oder 25 Zivildiensttage nicht erfüllt haben? Wir befürworten die vorgeschlagene Einführung einer einmaligen Abschluss-WPE. Die einmalige Abschluss-WPE im Entlassungsjahr trägt zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit bei. Sie ist zudem verwaltungsökonomisch und einfach zu handhaben. 2. Befürworten Sie, dass die Höhe der Mindestabgabe unverändert bei
400 Franken belassen wird oder erachten Sie eine Anhebung auf 1000 Franken als angebracht? Eine spürbare Verteuerung der Mindestabgabe ist unnötig, weshalb sie unverändert bei Fr. 400 zu belassen ist. 3. Befürworten Sie, dass die Höhe des Ansatzes von 3 Prozent des Reineinkommens beibehalten wird oder erachten Sie eine Erhöhung auf 4 Prozent als angebracht? Eine Erhöhung des Ansatzes um einen Drittel auf 4% des Reineinkommens würde alle betroffenen Einkommensklassen empfindlich treffen. Zudem würde diese Massnahme der geplanten Senkung der im Rahmen der Gesamtdienstleistungspflicht zu leistenden Diensttage zuwiderlaufen. Wir befürworten deshalb die Beibehaltung des bestehenden Ansatzes von 3% des Reineinkommens.
4. Befürworten Sie, dass bezüglich der Schriftensperre bei Nichtbezahlung oder fehlender Sicherstellung von geschuldeten Wehrpflichtersatzabgaben (Artikel 35 Absatz 1 WPEG) nicht nur ein Antrag für die Erneuerung eines Passes oder einer ID nicht bewilligt wird, sondern auch die gültigen Schriften eingezogen werden, bis die offenen Ersatzabgaben bezahlt sind? Sowohl die Einziehung als auch die Sperrung der Erneuerung der Schriften als Druckmittel gegen säumige Schuldner sind im Bereich der direkten Steuern nicht bekannt. Im Hinblick auf die vergleichsweise bescheidenere Höhe der Wehrpflichtersatzabgabe ist es fraglich, ob die mit einer solchen Massnahme verbundene Einschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 BV) noch als verhältnismässig betrachtet werden kann. Wir lehnen daher die vorgeschlagene Schriftensperre ab. 5. Stellen sich bei der Umsetzung der vorliegenden Revision in Ihrem Kanton besondere Probleme, sofern diese bereits heute absehbar sind? Die vorgeschlagene Gesetzesrevision führt für den Kanton Zürich voraussichtlich zu keinem Mehraufwand. Zu beseitigen sind aber Ungleichbehandlungen bei der Erhebung der WPE zwischen Auslandurlaub nach geleisteter Rekrutenschule und vor (aufgeschobener) Rekrutenschule.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi