RRB Nr. 301/2024
Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2024
301. Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 hat das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (VE-BISS) eröffnet. Mit der Vorlage sollen die rechtlichen Grundlagen für eine einfache und sichere digitale Kommunikation zwischen Versicherten und anderen Akteuren der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen geschaffen werden. Die Zentrale Ausgleichsstelle soll insbesondere eine Datenaustauschplattform (E-Sozialversicherungsplattform) entwickeln, die den digitalen Austausch sämtlicher für die Durchführung der Versicherung notwendigen Daten ermöglicht. Mit dem BISS wird die digitale Kommunikation für Behörden als verbindlich erklärt, Private können hingegen nach wie vor wählen, ob sie digital oder analog kommunizieren möchten. Gleichzeitig werden die Verfahrensbestimmungen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) auf den elektronischen Verkehr angepasst, insbesondere werden der digitale Zustellort bestimmt und Fristenregelungen für elektronische Zustellungen getroffen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an bereich. recht@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (VE-BISS) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Einleitend halten wir fest, dass die vorliegende Gesetzesvorlage vor Erlass der Botschaft des Bundesrates an die eidgenössischen Räte zwingend mit den kantonalen Durchführungsstellen, die von dieser Vorlage stark betroffen sind, bereinigt werden muss. Die Sozialversicherungsanstalten der Kantone sind in jedem Fall in Gesetzesprojekte, die diese vollziehen, direkt einzubeziehen.
Am 18. Dezember 2023 hat der Ständerat die Motion 23.4041 «Sozialversicherung. Umfassende und einheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren schaffen (eATSG)» gutgeheissen. Der Nationalrat hat das Geschäft noch nicht behandelt. Die Motion verlangt die Schaffung einer umfassenden und gesamtheitlichen Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren (eATSG) im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Der Entscheid über die Motion ist abzuwarten, bevor über das weitere Vorgehen zum VE-BISS entschieden wird, weil Regelungen im ATSG wohl verschiedene Bestimmungen im BISS überflüssig machen würden. Grundsätzlich begrüssen wir die Absicht des Bundesrates, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine digitale Kommunikation in den Sozialversicherungen ermöglichen (Art. 6, 7, 8 VE-BISS). Eine neue Plattformlösung, die in jedem Fall unter Einbezug der kantonalen Durchführungsstellen erarbeitet werden muss, würde einen einfachen, einheitlichen und transparenten Datenaustausch bei der Durchführung von bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen ermöglichen. Sollte eine Plattformlösung eingeführt werden, wären auch die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose gemäss dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 837.2) miteinzubeziehen. Zudem wären sämtliche bundesgesetzlich geregelten Ergänzungsleistungen, insbesondere auch die kantonalen Beihilfen und Zuschüsse gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831. 30), zu erfassen. Die Entwicklung und der Betrieb einer Plattform müsste in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Durchführungsstellen erfolgen und die kantonalen Aufsichtsstellen der Durchführungsstellen (Kanton Zürich: Kantonales Sozialamt) müssten Zugriffsberechtigungen auf die Datenplattform erhalten, um eine effiziente Steuerung und Kontrolle zu ermöglichen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli