Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 303/2014

Strassen, Winterthur, Zürcherstrasse HVS 1, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. März 2014

303. Strassen (Winterthur, Zürcherstrasse HVS 1)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Winterthur der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für den Neubau der Gleisquerung Stadtmitte, zweite Etappe an der Zürcherstrasse (Objekt Nr. 11 407), sowie für die Erneuerung der Zürcherstrasse, Abschnitt Bahnhofplatz bis Schützenstrasse, Winterthur (Objekt Nr. 70 254), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Bau- und Unterhaltspauschale. Das Projekt setzt die zweite Etappe des Konzeptes Gleisquerung Stadtmitte (Masterplan Stadtraum Bahnhof) um. Die erste Etappe umfasste Massnahmen im Bereich des Kesselhauses und des Bahnmeisterweges (Quadrant Sulzer-Areal) und wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1695/2008 genehmigt. Das Ziel des Konzeptes ist die Aufwertung der Umgebung rund um den Bahnhof. Auf dem gesamten Bahnhofareal soll eine attraktive, lebendige Begegnungszone entstehen, die sich nach allen Seiten öffnet und die Stadtteile Altstadt, Sulzerareal, Neuwiesenquartier und Archareal miteinander verbindet. Mit dem vorliegenden Projekt ist vorgesehen, die Zufahrt von der Zürcher- in die kommunale Rudolfstrasse zu schliessen und die Spuraufteilung auf der Zürcherstrasse zu verbessern. Durch die Aufhebung der Einmündung Rudolfstrasse und der Abbiegespuren von der Zürcher- in die Rudolfstrasse (einschliesslich Lichtsignalanlagen) kann die Busspur auf der Westseite der Unterführung bis zur Schützenstrasse verlängert werden. In einem separaten Projekt, das zusammen mit der Gleisquerung Stadtmitte umgesetzt werden soll, sieht die Stadt Winterthur vor, die Rudolfstrasse im Abschnitt Wülflinger- bis Gertrudstrasse für den Gegenverkehr zu sperren und nur noch im Einbahnregime zu betreiben. Der restliche Abschnitt der Rudolf- bis zur Zürcherstrasse wird für den MIV gänzlich gesperrt. Die Rudolfstrasse soll aufgrund des veränderten Verkehrsregimes neu gestaltet werden. Durch die Neuorganisation am Knoten Zürcher-/Rudolfstrasse kann eine Verbreiterung der Fuss- und Radwegverbindung auf insgesamt 7 m erreicht werden. Anstelle der heute schmalen Brücken, Rampen und Treppen soll bei den Aufgängen zum Zentrum Neuwiesen eine neue kombinierte Fuss- und Radwegrampe entlang des Gleisfeldes die Lang-

samverkehrsbeziehung zwischen Rudolfstrasse bis zum Archareal sicherstellen. Eine neue Treppen-/Liftkombination führt in die Personenunterführung der Gleisquerung Stadtmitte und direkt zu den Aufgängen auf der gegenüberliegenden Seite. Mit den geplanten Massnahmen wird auch eine neue Brückenplatte auf der Westseite der Unterführung erstellt und somit die Querverbindung Rudolfstrasse/Bahnmeisterweg für die Fussgänginnen und Fussgänger vergrössert. Die Anlieferung für Coop City wird neu in eine Anlieferungshalle ausserhalb des Gebäudes verlegt, um die Fussgängerbeziehung zwischen der Zürcherstrasse und dem Coop City zu verbessern. Im Bereich der Anlieferung wird der Radverkehr auf einem separaten Radstreifen von 2 m Breite geführt. Die Bauarbeiten sind für April 2014 bis Sommer 2016 vorgesehen. Mit Schreiben vom 24. November 2011 hat das AFV seine Begehren zu dem Vorhaben geäussert, die berücksichtigt wurden. Die Sperrung der Zufahrt zur Rudolfstrasse bzw. die Aufhebung der bestehenden Einmündung und der Lichtsignalanlage führt zu einer Verbesserung des Verkehrsflusses auf dem überkommunalen Strassennetz. Mit Ausnahme der verlängerten Busspur und der aufzuhebenden Abbiegespuren bleiben die Spuraufteilungen auf der Zürcherstrasse unverändert. Das Auflageverfahren gemäss §§ 16/17 StrG zum Projekt Gleisquerung Stadtmitte, zweite Etappe wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist sind zwei Einsprachen gegen das Projekt eingegangen. Den Einsprachen wurde teilweise entsprochen und das Projekt im Bereich der Anlieferung Coop City angepasst. Eine weitere Einsprache wurde mit Stadtratsbeschluss vom 11. April 2013 abgewiesen und das Projekt festgesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Die Erneuerungsarbeiten auf der Zürcherstrasse sind von untergeordneter Bedeutung. Daher hat die Stadt Winterthur für dieses Teilprojekt auf die Planauflage gemäss §§ 16/17 StrG verzichtet. Das Vorhaben wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 von der Vorsteherin des Departementes Bau der Stadt Winterthur festgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für den Neubau und die Erneuerung der Gleisquerung Stadtmitte, zweite Etappe an der Zürcherstrasse betragen voraussichtlich rund Fr. 30 300 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer

provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 8 110 000. Die Aufwendungen für den Belagsersatz in der Zürcherstrasse belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 1 400 000 und können vollumfänglich der Unterhaltspauschale angerechnet werden. Davon betragen die Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr Fr. 380 000.

Das Projekt ist zudem Bestandteil des Agglomerationsprogramms des Kantons Zürich (1. Generation). Für den an das Agglomerationsprogramm anrechenbaren Anteil hat der Bund einen Beitrag von 35% bewilligt. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) diejenigen Beträge festsetzen, welche die Stadt Winterthur der Abrechnung der Bau- und Unterhaltspauschale gemäss §§ 46 und 47 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Projekte für den Neubau der Gleisquerung Stadtmitte, zweite Etappe an der Zürcherstrasse (Objekt Nr. 11 407) sowie die Erneuerung der Zürcherstrasse, Abschnitt Bahnhofplatz bis Schützenstrasse (Objekt Nr. 70 254), in der Stadt Winterthur werden im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur, die Stadtverwaltung Winterthur, Departement Bau/Tiefbau, Neumarkt 1, Postfach, 8402 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 45, Art. 46 und Art. 47 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. April 2016, 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.