RRB Nr. 308/2026
Betreibungskreis Elgg, Aufhebung, Übernahme der Kreisgemeinden in den Betreibungskreis Seuzach, Anschlussvertrag, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2026
308. Betreibungskreis Elgg, Aufhebung; Übernahme der Kreisgemeinden in den Betreibungskreis Seuzach; Anschlussvertrag, Genehmigung
Erwägungen
1. Die politischen Gemeinden Altikon, Elgg, Ellikon an der Thur, Elsau, Hagenbuch, Rickenbach, Schlatt und Wiesendangen sowie die politischen Gemeinden Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen und Seuzach bilden je einen Betreibungskreis mit der Bezeichnung «Elgg» und «Seuzach» (RRB Nr. 2046/2008 sowie Anhang Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 [EG SchKG, LS 281]). Gemäss § 1 Abs. 2 EG SchKG legt der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Betreibungskreise fest. Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder auf Ersuchen der beteiligten Gemeinden die Kreisfestsetzung nach Massgabe von § 1 Abs. 2 EG SchKG weiter verändern (Urs Glättli, in: Tobias Jaag / Markus Rüssli / Vittorio Jenny [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. Aufl., Zürich/Genf 2025, Vorbem. zu §§ 84–87 GG, N. 1). Mit Schreiben vom 26. November 2025 ersuchten die politischen Gemeinden der Betreibungskreise Elgg und Seuzach gemeinsam um die Aufhebung des Betreibungskreises Elgg und die Übernahme der Kreisgemeinden in den Betreibungskreis Seuzach.
2. Massgebendes Kriterium bei der Festlegung von Betreibungskreisen ist die bestmögliche Aufgabenerfüllung der Betreibungsämter in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Die Gemeinden begründen ihr Ersuchen insbesondere mit betriebswirtschaftlichen Überlegungen und einer zunehmend schwierigeren Rekrutierung von Fachpersonal. Im Weiteren habe das Betreibungsinspektorat in den vergangenen Jahren mehrfach darauf hingewiesen, dass die beiden Betreibungskreise im Bezirk Winterthur im Vergleich zu den restlichen Betreibungskreisen im Kanton Zürich aufgrund der Fallzahlen zu klein seien. Die Festlegung grösserer Betreibungskreise erlaubt es den Betreibungsämtern und den Sitzgemeinden gemeinhin, Grössenvorteile zu erzielen, die im Sinne einer fachlich und betriebswirtschaftlich bestmöglichen Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse liegen. Mit Bericht vom 4. Dezember 2025 nahm das Obergericht zum Ersuchen der Gemeinden Stellung. Es stellte fest, dass die im Ersuchen der Gemeinden angeführten Gründe schlüssig seien und einer Integrierung des Betreibungskreises Elgg in den Betreibungskreis Seuzach grundsätzlich nichts entgegenstehe.
Der Vorschlag der beteiligten Gemeinden gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist der Betreibungskreis Elgg aufzuheben und die Kreisgemeinden sind in den bestehenden Betreibungskreis Seuzach zu überführen.
3. Gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG vereinbaren Gemeinden, die einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden, den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes (lit. a) und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen (lit. b). Vorbehältlich der Bestimmung des Wahlorgans der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten sind die Gemeinderäte für den Vertragsabschluss zuständig (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 EG SchKG). Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
4. Die Gemeinderäte der politischen Gemeinden Altikon, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon an der Thur, Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach und Wiesendangen stimmten dem Anschlussvertrag zwischen dem 5. und 10. März 2026 zu. Der Bezirksrat Winterthur hat bestätigt, dass gegen die Beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Änderungen umfassen alle notwendigen Gegenstände. Insbesondere wurde die Bestimmung über die Vertragsgemeinden ergänzt mit den politischen Gemeinden des aufzuhebenden Betreibungskreises Elgg. Die Änderungen treten auf den 1. April 2026 in Kraft. Der Sitz, die Bezeichnung des Betreibungsamtes und das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten bleiben unverändert. Die Bestimmungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
5. Auf den Zeitpunkt der operativen Umsetzung wird das Betreibungsamt Seuzach für die Gemeinden des Betreibungskreises Elgg formell zuständig und hoheitlich nach aussen tätig. Die Amtsübergabe hat unter Anwesenheit einer Vertretung des Betreibungsinspektorates zu erfolgen (vgl. §§ 38 f. Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter vom 12. Mai 2010, LS 281.1). Gemäss Art. 12 des Vertrags erfolgt die operative Umsetzung per 1. April 2026.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Betreibungskreis Elgg wird auf den 1. April 2026 aufgehoben.
II. Der Betreibungskreis Seuzach setzt sich ab 1. April 2026 aus den folgenden politischen Gemeinden im Bezirk Winterthur zusammen: Altikon, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon an der Thur, Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach und Wiesendangen.
III. Die Änderung des Vertrags über die Zusammenarbeit im Betreibungskreis Seuzach wird genehmigt.
IV. Gegen Dispositiv I–III dieses Beschlusses kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
V. Veröffentlichung von Dispositiv I–IV im Amtsblatt.
VI. Das Verzeichnis über die Betreibungskreise im Bezirk Winterthur im Anhang zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird auf den 1. April 2026 angepasst.
VII. Mitteilung an – die Gemeinderäte der politischen Gemeinden – Altikon, Schloss 2, 8479 Altikon, – Dägerlen, Dorfstrasse 8, 8471 Rutschwil (Dägerlen), – Dättlikon, Kirchgasse 1, 8421 Dättlikon, – Dinhard, Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard, – Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg, – Ellikon an der Thur, Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon an der Thur, – Elsau, Auwiesenstrasse 1, 8352 Elsau, – Hagenbuch, Dorfplatz 1, 8523 Hagenbuch, – Hettlingen, Stationsstrasse 27, 8442 Hettlingen, – Neftenbach, Schulstrasse 3/7, Postfach, 8413 Neftenbach, – Pfungen, Dorfstrasse 25, 8422 Pfungen, – Rickenbach, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, – Schlatt, Schützenhausstrasse 1, 8418 Schlatt, – Seuzach, Stationsstrasse 1, 8472 Seuzach, – Wiesendangen, Schulstrasse 20, 8542 Wiesendangen, – die Betreibungsämter – Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg, – Seuzach, Birchstrasse 4, 8472 Seuzach, – den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, – das Obergericht, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, – die Staatskanzlei, – die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli