Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 313/2014

Dringliches Postulat Barbara Schaffner, Otelfingen, Ruedi Lais, Wallisellen, und Gerhard Fischer, Bäretswil, betreffend kontinuierliche Arbeit im Naturschutz, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 42/2014

Sitzung vom 12. März 2014

313. Dringliches Postulat (Kontinuierliche Arbeit im Naturschutz)

Erwägungen

Kantonsrätin Barbara Schaffner, Otelfingen, sowie die Kantonsräte Ruedi Lais, Wallisellen, und Gerhard Fischer, Bäretswil, haben am 10. Februar 2014 folgendes dringliches Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird ersucht, das Budget 2014 für Naturschutzmassnahmen um 2 Mio. Franken zu erhöhen. Die Mittel sind dem Natur- und Heimatschutzfonds (NHF) zu entnehmen. Weiter wird er ersucht, das Budget des NHF der Folgejahre mindestens auf dem Stand gemäss KEF 2014–17 zu belassen. Begründung: In der Budgetdebatte vom Dezember 2013 wurde mit Antrag 72 über die Einlage diskutiert, welche aus dem Konto 8000 (Generalsekretariat Baudirektion) in das Konto 8910 (Natur- und Heimatschutzfonds) zu tätigen ist: Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Einlage von 23 Mio. Franken wurde um 2 Mio. auf 21 Mio. Franken gekürzt. Dies geschah teilweise in der Meinung, dass dadurch der NHF-Bestand bei gleichbleibenden budgetierten Ausgaben 2014 um 2 Mio. Franken stärker abnehme als vorgesehen (Fondsbestand Ende 2014 somit 0,7 Mio. statt 2,7 Mio. Franken). Antrag 72 war allerdings mit einem Folgeantrag verknüpft, der die Entnahme aus dem NHF um 2 Mio. Franken verringerte. Dadurch konnte keine eigene Diskussion über das Konto 8910 NHF stattfinden. Die Haltung, das Budget 2014 durch eine verringerte Fondseinlage zu entlasten, die Naturschutzmassnahmen hingegen kontinuierlich weiterzuführen und dadurch den NHF stärker abnehmen zu lassen, konnte so nicht ausgedrückt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zum dringlichen Postulat Barbara Schaffner, Otelfingen, Ruedi Lais, Wallisellen, und Gerhard Fischer, Bäretswil, wird wie folgt Stellung genommen: Das Budget 2014 wurde vom Kantonsrat am 16. Dezember 2013 beschlossen. Damit wurden die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt. Für die Leistungsgruppen wurden in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung ein Budgetkredit als Saldo sowie die dazugehörigen Indikatoren beschlossen. Der Übertrag aus der Leistungsgruppe Nr. 8000, Generalsekretariat, in die Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, wurde mit Antrag Nr. 72 entgegen dem Budgetentwurf des Regierungsrates um 2 Mio. Franken gekürzt, womit der Folgeantrag zur Aufwandkürzung in der Leistungsgruppe Nr. 8910 um 2 Mio. Franken verbunden war. Ohne Folgeantrag hätte der budgetierte Aufwandüberschuss 2,491 Mio. Franken betragen, was zu einer um 2 Mio. Franken höheren Entnahme aus dem Fonds geführt hätte. Dem Protokoll des Kantonsrates vom 16. Dezember 2013 zur Behandlung des Budgets 2014 lässt sich kein Beschluss entnehmen, dass der Folgeantrag abgelehnt geworden wäre. Damit ist der Antrag 72 mit Folgeantrag als verbindlicher Budgetkredit für die Leistungsgruppen Nrn. 8000 und 8910 anzusehen. Budgetkredite dürfen gemäss § 20 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) grundsätzlich nicht überschritten werden. Reicht ein Budgetkredit nicht aus und ist eine Kompensation nicht möglich, um eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe zu erfüllen, so muss ein Nachtragskredit beantragt oder eine Kreditüberschreitung angeordnet werden. Auch in der Finanzcontrollingverordnung (FCV, LS 611.2) wird davon ausgegangen, dass zuerst Leistungskürzungen (vgl. § 11 Abs. 2 FCV) oder Kompensationen (§ 12 Abs. 1 lit. b FCV) zu prüfen bzw. vorzunehmen sind. Eine freiwillige Erhöhung von Leistungen, die nicht durch Gesetz oder durch äussere Umstände erzwungen ist, durch einen Nachtragskredit zu finanzieren, entspricht nicht der bisherigen Praxis des Regierungsrates. Der Vollzug des vom Kantonsrat beschlossenen Budgets liegt beim Regierungsrat.

Der Regierungsrat wird für den KEF 2015–2018 die Planung der Leistungsgruppen Nrn. 8000 und 8910 – wie auch aller andern Leistungsgruppen – überarbeiten. Das Ergebnis kann dabei nicht vorweggenommen werden, ebenso wenig wie der Entscheid des Kantonsrates über das Budget 2015. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das dringliche Postulat KR-Nr. 42/2014 nicht zu überweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi