Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 315/2024

Anfrage Claudio Zihlmann, Zürich, und Jacqueline Hofer, Dübendorf, betreffend Einsatz Destabilisierungsgerät („Taser“) der KaPo: Einsatz vom 9. März, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 72/2024

Sitzung vom 27. März 2024

315. Anfrage (Einsatz Destabilisierungsgerät [«Taser»] der KaPo: Einsatz vom 9. März) Kantonsrat Claudio Zihlmann, Zürich, und Kantonsrätin Jacqueline Hofer, Dübendorf, haben am 11. März 2024 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss der Medienmitteilung der Stadtpolizei Zürich vom 9. März, 18:36, nahmen am Samstagnachmittag, 9. März 2024, die Stadt- und Kantonspolizei Zürich einen Mann fest, der zuvor mit einem Küchenmesser in einem Lebensmittelgeschäft im Kreis 2 eine Angestellte bedroht hatte. Der Wortlaut der Medienmitteilung: «Kurz vor 15 Uhr meldete eine Passantin, dass soeben ein nackter Mann das Lebensmittelgeschäft an der alten Kalchbühlstrasse betreten habe, mit einem Küchenmesser herumfuchteln und das Personal bedrohen würde. Sofort rückte die Stadtpolizei Zürich zum Geschäft aus. Beim Eintreffen der Polizeipatrouille hatte der Mann das Geschäft bereits wieder verlassen und fuchtelte draussen weiter mit dem Messer herum. Die Polizisten setzten daraufhin Reizstoff gegen den offensichtlich verwirrten Mann ein. Als dies keine Wirkung zeigte, wurden die Stadtpolizisten von einer sich in der Nähe befindlichen Patrouille der Kantonspolizei Zürich unterstützt. Diese konnte den Mann schliesslich mittels eines Destabilisierungsgeräts überwältigen. Für weitere Abklärungen wurde der 31-jährige Pole danach ins Spital gebracht.» In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Wurde die Patrouille der Kantonspolizei durch die Stadtpolizei Zürich herbeigerufen? Wenn ja, wie?

2. Musste die Kantonspolizei eingreifen, weil die Stadtpolizei mit ihren verfügbaren polizeilichen Mitteln nicht in der Lage war, die Person zu überwältigen respektive festzunehmen?

3. Wieso war aus Sicht der Kantonspolizei die Stadtpolizei nicht in der Lage, die Person zu überwältigen?

4. Gemäss der Medienmitteilung wurde die Person schliesslich durch ein Destabilisierungsgerät («Taser») der Kantonspolizei überwältigt. Hatten die Stadtpolizistinnen und Stadtpolizisten demzufolge kein Destabilisierungsgerät dabei?

5. Wurde die mit einem Messer bewaffnete Person mittels eines Destabilisierungsgerätes der Kantonspolizei überwältigt?

6. Falls keine Patrouille der Kantonspolizei in der Nähe gewesen wäre: Wäre aus Sicht der Kantonspolizei der Einsatz der Schusswaffe in einem solchen Einsatz möglich gewesen, falls die mit einem Messer bewaffnete Person Polizisten angreift, kein Destabilisierungsgerät vorhanden ist und alle anderen Mittel wie z. B. das Reizstoffsprühgerät keine Wirkung zeigen? Diese Frage kann auch mit Erfahrungswerten beantwortet werden.

7. Falls eine Person mit einem Messer herumfuchtelt, offensichtlich geistig verwirrt ist, aber demzufolge auch eine grosse Gefahr für zivile Personen sowie Polizistinnen und Polizisten darstellt: Welche Einsatzmittel (in aufsteigender Reihenfolge an Gewaltanwendung) würde die Kantonspolizei Zürich einsetzen?

8. Wäre es denkbar, dass die Kantonspolizei (falls kein Destabilisierungsgerät vorhanden ist) bei einem solchen Einsatz als nächsthöhere Gewaltanwendung nach z. B. einem Einsatz des Reizstoffsprühgerätes von der Schusswaffe Gebrauch machen muss?

9. Würde aus Sicht der Kantonspolizei die Ausstattung jedes Patrouillenfahrzeugs der Stadtpolizei Zürich, so wie es Sicherheitsvorsteherin Karin Rykart forderte, aber das linke Parlament nicht wollte, solche Hilfeeinsätze durch die Kantonspolizei, wo ein Destabilisierungsgerät zum Erfolg führte, vermindern?

10. Wurde die Kantonspolizei in der Vergangenheit (letzte 5 Jahre) neben dem Einsatz vom 9. März ebenfalls durch die Stadtpolizei spontan herbeigerufen, um die Stadtpolizei zu unterstützen? Wie oft wurde dabei ein Destabilisierungsgerät der Kantonpolizei eingesetzt? Wie oft hatte die Stadtpolizei bei solchen Einsätzen kein Destabilisierungsgerät dabei?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Zihlmann, Zürich, und Jacqueline Hofer, Dübendorf, wird wie folgt beantwortet:

Mit dem Einsatz von Destabilisierungsgeräten (DSG) können besonders gefährliche Situationen rasch und ohne Einsatz einer Schusswaffe unter Kontrolle gebracht werden. Zudem haben die DSG den Vorteil, dass sie im Vergleich zur Schusswaffe beim Einsatz nur zu einer kurzfristigen Wehrlosigkeit führen, ohne dass schwerere Verletzungen der betroffenen Person zurückbleiben. Die getroffene Person wird mit einem Stromstoss «destabilisiert», d. h., sie verliert kurzfristig die Kontrolle über ihre Muskulatur und kann in dieser Zeit gefesselt werden. Jeder DSG- Einsatz wird mit einem Formularbericht dokumentiert. Die Kantons- polizei hat einen grossen Teil der Frontkräfte auf dem ganzen Kantonsgebiet am DSG ausgebildet. Das ermöglicht, dass in der Regel jede Patrouille damit ausgerüstet ist. Nur die daran ausgebildeten und zertifizierten Korpsangehörige dürfen die Geräte mitführen und anwenden. Zu Fragen 1–5: Die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich führten am Samstag, 9. März 2024, in der Stadt Zürich eine gemeinsame Aktion durch (vgl. §§ 24 und 27 Polizeiorganisationsgesetz [POG, LS 551.1]). Kurz vor 15 Uhr meldete eine Passantin der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich, dass soeben ein nackter Mann das Lebensmittelgeschäft an der Alten Kalchbühlstrasse betreten habe, mit einem Küchenmesser herumfuchtle und das Personal bedrohe. Die Einsatzzentrale der Stadtpolizei bot verschiedene Patrouillen an den Ereignisort auf. Eine an der genannten gemeinsamen Aktion beteiligte, zufällig in der Nähe des Ereignisortes befindliche Patrouille der Kantonspolizei hörte den Funkspruch und rückte von sich aus ebenfalls zur Unterstützung dorthin aus. Einer der beiden Kantonspolizisten war mit einem DSG ausgerüstet. Die Stadtpolizisten versuchten, den mittlerweile im Freien befindlichen, offensichtlich verwirrten Mann mit Reizstoff unter Kontrolle zu bringen. Als dies keine Wirkung zeigte, setzte der mit einem DSG ausgerüstete Angehörige der Kantonspolizei dieses ein. Auf diese Weise konnte der Mann überwältigt werden. Die anderen am Einsatz beteiligten Polizeiangehörigen verfügten nicht über ein DSG. Zu Fragen 6–8: Wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs notwendig, stehen der Polizei die Einsatzmittel gemäss § 5 der Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (LS 550.11) zur Verfügung, darunter insbesondere

der Reizstoffspray, der Polizeimehrzweckstock, das Destabilisierungsgerät und die Schusswaffe. Die Schusswaffe darf eingesetzt werden, wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden und keine anderen verfügbaren Mittel ausreichen, um die Gefahr abzuwenden (§ 17 Abs. 1 und 2 lit. a Polizeigesetz [PolG, LS 550.1]). Die Polizei hat stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren und setzt dasjenige Mittel ein, das für die Erreichung des Zwecks voraussichtlich die geringste Beeinträchtigung der betroffenen Person und der Allgemeinheit bewirkt (§§ 10 Abs. 2 und 13 PolG). Es gibt keine Prioritätenfolge der Mittel, vielmehr muss immer der konkrete Einzelfall beurteilt und unter Berücksichtigung aller Umstände das nach diesen Kriterien am besten geeignete gewählt werden. Die Polizei kann bei einer unmittelbaren Bedrohung von Leib und Leben, wenn keine andere wirksame Möglichkeit zur Eindämmung der Gefahr zur Verfügung steht, gezwungen sein, Schusswaffen einsetzen zu müssen. DSG leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung eines solchen Einsatzes von Schusswaffen. In den vergangenen zehn Jahren kam es bei der Kantonspolizei zu insgesamt elf Schusswaffen- und zu 25 DSG-Einsätzen. Zu Frage 9: Gemäss § 17 POG ist es Sache der kommunalen Polizeien, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. In der Stadt Zürich obliegt diese Aufgabe grundsätzlich deren Stadtpolizei. Dem Regierungsrat steht es nicht zu, die Aufgabenerfüllung der Stadt Zürich zu bewerten. Zu Frage 10: Es wird keine Statistik zur gegenseitigen Unterstützung der Kantonspolizei und der Stadtpolizei geführt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Polizeigesetz, Art. 2, Art. 10, Art. 13 und Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.