Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 316/2020

Anfrage Simon Schlauri, Zürich, und Christa Stünzi, Horgen, betreffend Menschen mit Behinderungen als Expertinnen und Experten in der Verwaltung anstellen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 14/2020

Sitzung vom 1. April 2020

316. Anfrage (Menschen mit Behinderungen als Expertinnen und Experten in der Verwaltung anstellen) Kantonsrat Simon Schlauri, Zürich, und Kantonsrätin Christa Stünzi, Horgen, haben am 20. Januar 2020 folgende Anfrage eingereicht: Öfters hört man von Fällen, in denen das Ziel der Integration von Menschen mit Behinderungen trotz Bemühungen von allen Seiten verfehlt wird. Das Ergebnis sind teure Leerläufe, beispielsweise mit Nachbesserungen. Zwar bemühen sich Organisationen wie die Behindertenkonferenz des Kantons Zürich oder die Schweizer Fachstelle hindernisfreie-architektur.ch um hindernisfreies Bauen und schalten sich fallweise in Bauverfahren ein. Oft liegt der Grund für die genannten Leerläufe jedoch schlicht im fehlenden Detailwissen der verantwortlichen Verwaltungsstellen selber um die tatsächlichen Bedürfnisse der Betroffenen. Es treten Probleme auf, die Betroffene ohne weiteres erkannt hätten, Nicht-Behinderte aber mangels Erfahrung oder Sensibilisierung übersehen. Die UNO-Behindertenrechtskonvention fordert einen aktiven und engen Einbezug von Menschen mit Behinderungen in die staatliche Tätigkeit. Sicherheitsdirektor Fehr anerkannte den entsprechenden Handlungsbedarf denn auch, schaffte und besetzte anfangs 2019 beim Sozialamt eine Koordinationsstelle für Behindertenrechte, führte 2019 eine Fachtagung durch und kündigte einen kantonalen Aktionsplan an. Informierte staatliche Massnahmen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen setzen insbesondere voraus, dass Betroffene in den entscheidenden Behörden vertreten sind und nicht nur fallweise als externe Experten beigezogen werden. Daher bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Was tut die kantonale Verwaltung, um Anliegen von Menschen mit Behinderungen in Bau- und anderen Projekten möglichst bedürfnisgerecht nachzukommen und die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen?

2. Wie viele Menschen mit Behinderungen arbeiteten per 1. Januar 2020 in der kantonalen Verwaltung? Wie viele Menschen mit Behinderungen wurden in den vergangenen zwei Jahren angestellt? Hat sich die kantonale Verwaltung hier Zielvorgaben gesetzt? Welche?

3. Inwiefern bemüht sich die Verwaltung des Kantons Zürich darum, Menschen mit Behinderungen nicht nur fallweise als Experten beizuziehen (wie etwa die Behindertenkonferenz), sondern geeignete Personen mit Behinderung in den betroffenen Verwaltungsstellen gezielt auf Schlüsselstellen zu positionieren, um vom Erfahrungsschatz dieser Personen zu profitieren?

4. Werden Menschen mit Behinderung bei gleicher Qualifikation bevorzugt angestellt?

5. Inwieweit kommt der Kanton Menschen mit Behinderungen durch passende Arbeitsplatzinfrastruktur entgegen? (höhenverstellbare Tische, Raumverhältnisse, o.dgl.)

6. Wird der kantonale Aktionsplan solche Massnahmen vorsehen?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Simon Schlauri, Zürich, und Christa Stünzi, Horgen, wird wie folgt beantwortet:

Die Schweiz hat 2014 die UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK, SR 0.109) ratifiziert. Die Themenbereiche der BRK betreffen alle Direktionen und die Staatskanzlei. Die Massnahme RRZ 5a des Legislaturziels 5 der Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2023 sieht die Erarbeitung eines Aktionsplans für die Umsetzung der BRK unter der Federführung der Sicherheitsdirektion vor. Zu Frage 1: Bei kantonseigenen Bauten stellt das Hochbauamt (HBA) als Bauherrenvertretung sicher, dass die kantonale Verwaltung ihre Vorbildfunktion für die Belange des hindernisfreien Bauens wahrnimmt und alle Vorgaben lückenlos erfüllt werden. Das HBA führt auch eine entsprechende Beratungsstelle, die Fragen zu hindernisfreien Bauten unterstützt. Bei allen Bauvorhaben wird die Norm SIA 500 (Hindernisfreie Bauten) umgesetzt. Bei Projekten (z. B. neuer Internetauftritt ZHweb2019) wird besonderes Augenmerk auf Barrierefreiheit gelegt. Zu Frage 2: Vorab ist festzuhalten, dass der in der Anfrage verwendete Begriff «Behinderung» wenig präzis ist. Es werden bei der Anstellung generell keine gesundheitlichen Daten erhoben bzw. gespeichert. Dies wäre insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen auch nicht vertretbar. Somit lässt sich nicht beantworten, wie viele Menschen mit Behinderungen in der kantonalen Verwaltung arbeiten. Es gibt auch keine entsprechenden Zielvorgaben.

Die kantonale Verwaltung nimmt ihre Vorbildfunktion als Arbeitgeberin wahr, indem sie zahlreiche Personen beschäftigt, denen eine Berufsinvalidenrente der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich oder eine Erwerbsinvalidenrente der Invalidenversicherung ausgerichtet wird. Daneben arbeiten weitere Personen mit Beeinträchtigungen wie Sehschwäche, Schwerhörigkeit oder psychischen Leiden bei der kantonalen Verwaltung. Zu Frage 3: In der kantonalen Verwaltung sind keine «Schlüsselstellen» definiert, die vorzugsweise mit Personen mit einer Behinderung besetzt werden sollen. Weder ist eine Behinderung ein Grund für die Nichtanstellung – sofern kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für eine bestimmte Funktion besteht – noch ein ausschliesslicher Grund für eine Anstellung. Die kantonale Verwaltung bietet zudem die Möglichkeit, Menschen mit Beeinträchtigungen (wieder)einzugliedern, bei Bedarf auch über den Stellenpool (vgl. auch RRB Nr. 474/2017). Zu Frage 4: Es gilt die Gleichbehandlung aller Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter, Ethnie usw. Eine grundsätzliche Bevorzugung von Menschen mit Behinderungen bei gleicher Qualifikation gibt es nicht. Im Vordergrund stehen die Kompetenzen der Bewerbenden und die Teamzusammensetzung. Die spezifischen Erfahrungen und Kenntnisse einer Person mit Behinderung können dabei durchaus den Anstellungsentscheid zu ihren Gunsten beeinflussen. Zu Frage 5: Es wird allgemein darauf geachtet, dass die Arbeitsplätze den gesundheitlichen Anforderungen der Mitarbeitenden entsprechend eingerichtet sind. Höhenverstellbare Tische sind die Norm. Weitere Infrastrukturanpassungen wie Spezialtelefone, besondere Computer und Bildschirme, Spezialmöbel oder -software usw. werden im Bedarfsfall vorgenommen. Zu Frage 6: Für den Kanton Zürich liegen bereits erste Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der BRK vor. Im Auftrag der Behindertenkonferenz Kanton Zürich (BKZ) hat die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) 2018 den Handlungsbedarf im Kanton Zürich aufgezeigt und entsprechende Empfehlungen abgegeben. Die Studie der ZHAW weist insbesondere auf die Notwendigkeit des aktiven Einbezugs und der engen Konsultation von Menschen mit Behinderung hin. Deshalb haben das Kantonale Sozialamt und die BKZ ihre bewährte Zusammenarbeit mit einer Vereinbarung verstärkt. Mit dem auf Dauer angelegten

Mitwirkungsmodell «Partizipation Kanton Zürich» wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderung bei der Ausarbeitung des Aktionsplans direkt mitwirken können. Da der Aktionsplan erst in Ausarbeitung ist (vgl. die einleitenden Ausführungen), kann die Frage nach den konkreten Massnahmen zurzeit noch nicht beantwortet werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli