Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 329/2023

Anfrage Qëndresa Sadriu-Hoxha, Opfikon, Rafael Mörgeli, Stäfa, und Christoph Fischbach, Kloten, betreffend Erhebung der angestellten Schulassistenzen im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 19/2023

Sitzung vom 22. März 2023

329. Anfrage (Erhebung der angestellten Schulassistenzen im Kanton Zürich) Kantonsrätin Qëndresa Sadriu-Hoxha, Opfikon, sowie die Kantonsräte Rafael Mörgeli, Stäfa, und Christoph Fischbach, Kloten, haben am 23. Januar 2023 folgende Anfrage eingereicht: Schulassistenzen bieten verschiedene unterstützende Möglichkeiten, auf Herausforderungen der Schulen zu reagieren und sind in vielen Gemeinden langjähriger, fester Bestandteil ihres Schulsystems. Oftmals werden und fühlen sich Schulassistenzen in ihrer Anstellung ausgenützt. Einige Beispiele dazu: befristete Anstellungen ohne Planungssicherheit, Übernahme von Klassen wenn keine Lehrpersonen verfügbar sind, keine bezahlte Zeit für Absprachen mit der Klassen- oder Fachlehrperson, fehlende bezahlte Aus- und Weiterbildung im Umgang mit herausfordernden Kindern u.w. Wie viele Personen als Schulassistenzen im Kanton arbeiten ist nicht bekannt. Zudem ist nicht einheitlich geregelt, welche Aufgabenfelder sie abdecken und unter welchen Anstellungsbedingungen sie angestellt sind. Die Erhebung der Anzahl im Kanton Zürich arbeitenden Schulassistenzen ist wichtig, um eine Grundlage zu schaffen, dem Anliegen nach einem anerkannten Assistenz-Beruf in der Bildung Gewicht zu verleihen. Durch die Erhebung dieser Daten kann man aufzeigen und Transparenz schaffen, wieviel Entlastung der Lehrpersonen durch Schulassistenzen bereits jetzt geschieht. Die Anfragestellenden bittet den Regierungsrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie viele Personen sind als Schulassistenzen im Kanton Zürich angestellt?

2. Zu welchen Anstellungsbedingungen arbeiten die in der Erhebung erfassten Schulassistenzen im Kanton Zürich?

3. Besteht ein GAV für Schulassistenzen und wenn nicht, wie sehen die Arbeitsverträge aus?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Qëndresa Sadriu-Hoxha, Opfikon, Rafael Mörgeli, Stäfa, und Christoph Fischbach, Kloten, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Schulassistenzen sind kommunal angestellte Mitarbeitende der Schulen. Der Kanton verfügt grundsätzlich nur über Informationen zu kantonalen Angestellten. Betreffend Lehrkräfte, einschliesslich Schulleitung und sonderpädagogischen Personals, hat der Kanton Zürich – wie alle Kantone – eine Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt für Statistik (Ziff. 71 Anhang zur Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes [SR 431.012.1]). Darunter fallen beispielsweise auch kommunal angestellte Lehrpersonen im Aufnahmeunterricht Deutsch als Zweitsprache sowie Logopädinnen und Logopäden. In diesem begrenzten Rahmen besteht folglich eine Rechtsgrundlage für eine Datenerhebung betreffend kommunal Angestellte. Die Schulassistenzen fallen jedoch nicht unter diese Bestimmung, womit eine Rechtsgrundlage für eine Datenerhebung in diesem Bereich fehlt. Der Kanton verfügt deshalb weder über Informationen zur Anzahl angestellter Schulassistenzen noch zu deren Anstellungsbedingungen. Wenden die Gemeinden bei der Anstellung von Schulassistenzen den kantonalen Einreihungsplan an, empfiehlt die Bildungsdirektion, diesen auf der kommunalen Ebene um die Richtpositionen «Schulassistenz» im zutreffenden Funktionsbereich zu erweitern. Ist die Funktionsbeschreibung erstellt, kann die Stelle gemäss dem Verfahren der Vereinfachten Funktionsanalyse in die Lohnklassen eingereiht werden. Die Lohnklasse 13 bildet die obere Grenze der von der Bildungsdirektion empfohlenen Einreihung. Zu Frage 3: Einen Gesamtarbeitsvertrag für Schulassistenzen gibt es derzeit nicht. Die Gemeinden stellen ihre Mitarbeitenden im Rahmen öffentlichrechtlicher Anstellungsverhältnisse an. Entsprechend ist das jeweilige kommunale Personalrecht massgebend für die Anstellungsbedingungen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli