Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 331/2013

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, Schreiben an das UVEK

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2013

331. Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren

Erwägungen

für elektrische Anlagen (Anhörung) Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 hat das Bundesamt für Energie einen Entwurf für eine Teilrevision der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren (VPeA, SR 734.25) zur Anhörung unterbreitet. Im Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird überprüft, ob ein Bauprojekt den Sicherheitsvorschriften und den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des Umwelt- und Raumplanungsrechts, entspricht und ob es mit den Interessen von Privaten vereinbar ist. Bei Hochspannungsleitungen ist vorgängig zum Plangenehmigungsverfahren in der Regel ein Sachplanverfahren durchzuführen, in dem im Wesentlichen Korridorvarianten beurteilt und Lösungsmöglichkeiten bei Streitpunkten erarbeitet werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren sollen die Verfahren bei Neu- und Umbau von elektrischen Anlagen und Leitungen vereinfacht und beschleunigt werden. Zudem wird das Sachplanverfahren für Hochspannungsleitungen genauer geregelt. Die Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für elektrische Anlagen und Leitungen sind zu begrüssen. Eine Vereinfachung ergibt sich insbesondere dadurch, dass – bei Energieerzeugungsanlagen die Leistungsgrenze, die zur Plangenehmigungspflicht führt, erhöht wird (Art. 1 Abs. 1 VPeA), – Instandhaltungsarbeiten von der Plangenehmigungspflicht befreit wer- – bei unproblematischen Vorhaben ein sofortiger Baubeginn gestattet werden kann (Art. 10 Abs. 1 VPeA). Weiter ist die Festsetzung von Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte gutzuheissen, was im Übrigen in der ganzen Verordnung gemacht werden sollte. Die vorgeschlagene Anpassung von Art. 1a Abs. 2 Bst. a VPeA bringt eine Verbesserung, kann aber immer noch zu unnötigen Sachplanverfahren führen, z. B. bei einer Leitung mit einer Länge von über fünf Kilometern in einem Strassentunnel. Die Länge einer Hochspannungsleitung ist als Abgrenzung für die Sachplanpflicht nicht sinnvoll. Sodann ist der Ausschluss eines Plangenehmigungsverfahrens für Instandhaltungsmassnahmen gemäss Art. 9a VPeA zu begrüssen. Die nicht abschliessende Aufzählung von Arbeiten in dieser Bestimmung schafft Klarheit, was mit «Instandhaltungsmassnahmen» gemeint ist. Sie sollte gegebenenfalls ergänzt werden, z. B. mit Ersatz von Isolatoren und

von Leiterseilen mit gleicher Übertragungskapazität. Bei Vorhaben mit Umweltauswirkungen wie z. B. beim Ersatz oder Streichen von Masten muss sichergestellt werden, dass das jeweilige Schutzgut (Wasser, Boden, Luft) nicht beeinträchtigt wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, 3003 Bern): Wir danken für die Einladung vom 12. Februar 2013, zum Entwurf der Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren vom 2. Februar 2000 (VPeA, SR 734.25) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgesehenen Anpassungen der Verordnung. Wir heissen insbesondere die Festsetzung von Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte gut und schlagen im Übrigen vor, dies in der ganzen Verordnung zu machen, beispielsweise auch in Art. 1b Abs. 2, Art. 1b Abs. 4 erster Satz, Art. 1c Abs. 1 und Abs. 3 VPeA. Bei den neuen Bestimmungen zum Sachplanverfahren begrüssen wir, dass das Vorgehen in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Bund, den Kantonen und der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller festgehalten werden soll. Die Kantone sollen in der vom Bundesamt für Energie einzusetzenden Begleitgruppe zum Projekt vertreten sein. Somit ist gewährleistet, dass die Kantone bei der Erarbeitung der Varianten für den Planungskorridor frühzeitig einbezogen sind.

Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen: Gemäss dieser Bestimmung soll, bei gleichzeitiger Erfüllung weiterer Bedingungen, eine neue Hochspannungsleitung ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden können, wenn sie nicht mehr als fünf Kilometer lang ist. Heute gilt eine Länge von zwei Kilometern. Die vorgeschlagene Anpassung bringt eine Verbesserung, kann aber immer noch zu unnötigen Sachplanverfahren führen, z. B. bei einer Leitung mit einer Länge von über fünf Kilometern in einem Strassentunnel. Die Länge einer Hochspannungsleitung ist als Abgrenzung für die Sachplanpflicht nicht sinnvoll und sollte deshalb weggelassen werden. Antrag: Art. 1a Abs. 2 Bst. a VPeA ist zu streichen.

Nach dieser Bestimmung sollen, bei gleichzeitiger Erfüllung weiterer Bedingungen, die Änderung, der Ersatz und der Ausbau einer bestehenden Hochspannungsleitung ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden können, wenn die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturen ausgeschöpft worden sind. So soll neu auch die Zusammenlegung mit anderen Infrastrukturen (z. B. Autobahnen) geprüft werden. Diese Ergänzung begrüssen wir grundsätzlich im Hinblick auf die grösstmögliche Schonung der Landschaft und die wirkungsvolle Nutzung des Raumes. Sie bietet jedoch eine zusätzliche Möglichkeit zur Einsprache im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens, was zu einer Verlängerung der Verfahren führen könnte. Zu begrüssen ist, dass mit dem neuen Art. 9a VPeA künftig reine Instandhaltungsmassnahmen, d. h. Arbeiten, die den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherstellen sollen, ohne Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden können. In Abs. 2 werden Beispiele für Arbeiten aufgelistet, die als Instandhaltungsmassnahmen gelten (Ersatz von Schrauben, Streben, Schaltern, Transformatoren und typengleichen Masten, Streichen von Masten, Reparaturen an Gebäuden für Transformatoren). Diese nicht abschliessende Aufzählung von Arbeiten schafft Klarheit, was mit «Instandhaltungsmassnahmen» gemeint ist. Sie sollte gegebenenfalls ergänzt werden, z. B. mit Ersatz von Isolatoren und von Leiterseilen mit gleicher Übertragungskapazität. Bei Vorhaben mit Umweltauswirkungen wie z. B. beim Ersatz oder Streichen von Masten muss sichergestellt werden, dass das jeweilige Schutzgut (Wasser, Boden, Luft) nicht beeinträchtigt wird. Antrag: Art. 9a VPeA ist so zu fassen, dass bei Instandhaltungsmassnahmen, die ohne Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden können, sichergestellt ist, dass der Schutz der Umwelt gewährleistet ist.

II. Mitteilung an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, Art. 1, Art. 1a, Art. 1c, Art. 9a und Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2009; der Erlass wurde am 1. Dezember 2013, 1. Juni 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. August 2025, 1. Januar 2026, 1. Juli 2026 und 9. Juli 2026 erneut konsolidiert.