Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 332/2017

Strassen, Stadt Zürich, Witikonerstrasse 1. Etappe, RVS3 30051, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. April 2017

332. Strassen (Zürich, Witikonerstrasse 1. Etappe, RVS 30051)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Instandsetzung und das akustische Projekt zur Lärmsanierung der Witikonerstrasse, im Abschnitt Waser- bis Berghaldenstrasse, Zürich (Projekt Nr. 04 132), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Witikonerstrasse ist eine regionale Verbindungsstrasse (RVS 30051). Zudem verläuft über sie eine regionale Radroute. Die Witikonerstrasse soll im Abschnitt Waserstrasse bis Stadtgrenze in drei Etappen saniert werden. Vorliegendes Projekt umfasst die erste Etappe von Waser- bis Berghaldenstrasse. Es sieht vor, im Anschluss an Werkleitungsarbeiten den Strassenoberbau der Witikonerstrasse zu erneuern und die Strassenoberfläche neu zu gestalten. Mit der Sanierung sollen neu beidseitig Radstreifen markiert werden. Die Einmündungen der kommunalen Drusberg-, Carl-Spitteler- und Berghaldenstrasse sollen neu als Gehwegüberfahrten ausgestaltet werden. Die Bushaltestellen werden behindertengerecht ausgebaut. Wo möglich werden neue Bäume gepflanzt. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die öffentliche Beleuchtung den neuen Gegebenheiten angepasst. Die baulichen Massnahmen stellen aufgrund der umfangreichen Erneuerung eine wesentliche Änderung im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) dar. Deshalb ist gleichzeitig mit dem Strassenprojekt eine Lärmsanierung durchzuführen. Für den vorliegenden Abschnitt wurden gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sowohl Massnahmen an der Quelle als auch solche auf dem Ausbreitweg geprüft. Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit als Massnahme an der Quelle ist in diesem Abschnitt nicht vorgesehen. Ferner haben die Untersuchungen ergeben, dass keine Lärmschutzwände errichtet werden können. Für die insgesamt 42 Liegenschaften im Projektabschnitt, bei denen die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, hat der Stadtrat daher Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 LSV bewilligt. Vorgesehen ist der Einbau von rund 510 Schallschutzfenstern. Der Baubeginn ist im Sommer 2017 vorgesehen.

Im Rahmen von Begehrensäusserungen nach § 45 Abs. 1 StrG hat sich das AFV am 19. Januar 2015 zum Strassenbauprojekt und am 24. März 2016 zum akustischen Projekt geäussert. Die in den beiden Stellungnahmen geäusserten Bemerkungen wurden berücksichtigt. Die geplanten baulichen Massnahmen führen zu keiner Verminderung der Leistungsfähigkeit. Nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens der Bevölkerung gemäss § 13 StrG wurde das Projekt vom 11. März bis 11. April 2016 gemäss §§ 16 ff. StrG öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist ging eine Einsprache gegen das Projekt ein. Diese wurde jedoch wieder zurückgezogen. Mit den Stadtratsbeschlüssen Nr. 662 vom 24. August 2016 wurde das Strassenbauprojekt und mit Nr. 834 vom 5. Oktober 2016 das akustische Projekt festgesetzt. Die beiden Beschlüsse sind rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Sanierung der Witikonerstrasse, im Abschnitt Waser- bis Berghaldenstrasse, betragen voraussichtlich rund Fr. 10 853 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 5 023 000. Davon betragen die Aufwendungen für den Lärmschutz Fr. 432 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Instandsetzung und Lärmsanierung der Witikonerstrasse, im Abschnitt Waser- bis Berghaldenstrasse, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lärmschutz-Verordnung, Art. 13 und Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. April 2018, 7. Mai 2019, 1. Juli 2021, 1. November 2023, 1. November 2024, 1. Januar 2025 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 16, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.