RRB Nr. 337/2011
Pflegefinanzierung, kantonaler Vergütungsanteil 2012 im Bereich der Akut- und Übergangspflege, Festlegung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2011
337. Pflegefinanzierung (Festlegung des kantonalen Vergütungsanteils
Erwägungen
2012 im Bereich der Akut- und Übergangspflege) Am 13. Juni 2008 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung verabschiedet. Zu den im Bereich des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) eingeführten Neuerungen zählt auch die sogenannte «Akut- und Übergangspflege». Dabei handelt es sich um Pflegeleistungen, die im Anschluss an einen Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Verordnung während längstens zwei Wochen stationär in Pflegeheimen oder ambulant durch Spitex-Dienste erbracht werden. Die Vergütung hat nach den Regeln der Spitalfinanzierung zu erfolgen (Art. 25a Abs. 2 KVG). Art. 7b Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) bestimmt, dass der Wohnkanton und die Versicherer die Vergütung der Leistungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig übernehmen und der Wohnkanton den kantonalen Anteil jeweils neun Monate im Voraus festsetzt. Gemäss § 3 des Pflegegesetzes fällt dieser Entscheid in die Zuständigkeit des Regierungsrates. Mit Beschluss vom 23. September 2009 (RRB Nr. 1543/2009) hatte der Regierungsrat den für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden kantonalen Anteil an der Vergütung der Leistungen der Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 7b Abs. 1 KLV mit Wirkung ab 1. Juli 2010 auf 55% festgesetzt. Nachdem der Bundesrat mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung auf den 1. Januar 2011 verschoben hatte, setzte der Regierungsrat den Anfangstermin für den bei der Akut- und Übergangspflege geltenden Vergütungsteiler zwischen Krankenversicherern und öffentlicher Hand mit Beschluss Nr. 370/2010 auf den 1. Januar 2011 fest. Gemäss Art. 7b Abs. 1 letzter Satz KLV hat der kantonale Anteil an den Vergütungen mindestens 55% zu betragen. Eine Unterschreitung dieses Mindestanteils der öffentlichen Hand ist für die Akut- und Übergangspflege gemäss Kommentar des Eidgenössischen Departements des Innern zur Änderung der KLV vom 24. Juni 2009 (S. 5, Erw. 25) nicht möglich. Dies im Gegensatz zur Spitalfinanzierung, wo der Vergütungsanteil der öffentlichen Hand gemäss Abs. 5 der Übergangsbestimmungen der Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 in Kantonen, in
denen die Höhe der Grundversicherungsprämie für Erwachsene unter dem schweizerischen Durchschnitt liegt, während einer Übergangsphase bis auf 45% gesenkt werden kann. Wie erwähnt wurde der Vergütungsanteil der öffentlichen Hand im Bereich der Akut- und Übergangspflege für das Kalenderjahr 2011 auf 55% festgelegt und damit die öffentliche Hand mit dem gemäss KVG möglichen Mindestsatz belastet. Weil die Leistungen der neu geschaffenen Akut- und Übergangspflege in dieser Form erst seit Januar 2011 angeboten werden, liegen über die Inanspruchnahme dieser Leistungsart noch keine statistischen Daten vor. Wie in RRB Nr. 1543/2009 festgehalten, ist weiterhin davon auszugehen, dass sich für die Akut- und Übergangspflege im Kanton Zürich insgesamt Kosten von jährlich grob geschätzt 18 Mio. Franken ergeben werden. Bei einem Anteil der öffentlichen Hand von 55% ist entsprechend mit Beiträgen des Kantons und der Gemeinden in Höhe von insgesamt knapp 10 Mio. Franken zu rechnen. Es ist sachgerecht, dass die Versicherer auch im Kalenderjahr 2012 bei der nach einem Spitalaufenthalt eventuell erfolgenden Akut- und Übergangspflege wie 2011 einen Vergütungsanteil von 45% leisten, zumal ihr Anteil bei der Pflegefinanzierung während der letzten Jahre über 50% betrug. Entsprechend ist der für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltende kantonale Anteil an der Vergütung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 7b Abs. 1 KLV auch für das Kalenderjahr 2012 auf 55% festzusetzen. Die Krankenversicherer verfügen neben den gemäss Art. 78 der Verordnung des EDI vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) notwendigen Sicherheitsreserven über zusätzliche Reserven von gegen 500 Mio. Franken aus den Zürcher Prämienzahlungen der vergangenen Jahre. Es ist davon auszugehen, dass die Belastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus der Vergütung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege von gut 8 Mio. Franken keine Erhöhung der Grundversicherungsprämien 2012 nach sich ziehen wird. Die Festsetzung des kantonalen Vergütungsanteils durch den Regierungsrat zählt nicht zu jenen Beschlüssen der Kantonsregierungen, gegen die gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann. Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes daher die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegeben.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der für alle Kantonseinwohner und -einwohnerinnen geltende kantonale Anteil an den Vergütungen für Leistungen der Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 7b Abs. 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung wird für das Kalenderjahr 2012 auf 55% festgesetzt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Veröffentlichung von Dispositiv I und II im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an Assura Unternehmen, Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully (E), Curaviva Zürich, Tösstalstrasse 23, 8400 Winterthur (E), Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf (E), KPT-Versicherungsgruppe, Postfach 8624, 3001 Bern (E), Sanitas, Jägergasse 3, 8021 Zürich (E), santésuisse Zürich, Alfred-Escher-Strasse 82, Postfach 2018, 8021 Zürich (E), Spitexverband Kanton Zürich, Zypressenstrasse 76, 8004 Zürich (E), Stadt Winterthur, Departement Soziales, Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur(E), Stadt Zürich, Gesundheits- und Umweltdepartement, Postfach 3251, 8021 Zürich (E), tarifsuisse AG, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn (E), Gemeindepräsidenten-Verband des Kantons Zürich, Postfach 2336, 8022 Zürich (E), Verband Zürcher Krankenhäuser, Wagerenstrasse 45, 8610 Uster (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi