RRB Nr. 338/2016
Anfrage Michael Welz, Oberembrach, und Margreth Rinderknecht, Wallisellen, betreffend ökologische Kompensationsforderung durch The Circle, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 65/2016
Sitzung vom 13. April 2016
338. Anfrage (Ökologische Kompensationsforderung durch The Circle) Kantonsrat Michael Welz, Oberembrach, und Kantonsrätin Margreth Rinderknecht, Wallisellen, haben am 15. Februar 2016 folgende Anfrage eingereicht: Offenbar verlangt das grosse Bau-Projekt The Circle auf dem Flughafenareal in Kloten andernorts ökologische Aufwertungsmassnahmen. Das Projekt The Circle wird auf dem Areal von zwei zurückgebauten Parkhäusern und auf ehemaligen nicht überdachten Parkplatzflächen gebaut. Trotzdem sind umfangreiche Kompensationsmassnahmen vorgesehen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Antwort auf die untenstehenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Aren Land werden insgesamt für das Bau-Projekt The Circle beansprucht?
2. Wie viele Aren davon sind zu kompensierende Ökoflächen?
3. Wie viele Aren Land werden nach Abschluss der Bauzeit innerhalb des Bauperimeters und im direkt angrenzenden Gebiet in Ökoflächen überführt?
4. Wie viele Aren ökologische Ausgleichsflächen werden als Kompensationsfläche für die überbaute Fläche gefordert? Wer bestimmt diese Fläche und aufgrund welcher Gesetze? In welchem Ausmass ist die Baudirektion resp. die Fachstelle Naturschutz in diesen Prozess eingebunden?
5. Welche Kompensations- bzw. Aufwertungsmassnahmen sind wo genau geplant? In welchen Eigentumsverhältnissen stehen die betroffenen Flächen (Privat, Stadt Kloten, Kanton, Bund)? Was kostet die Neugestaltung dieser Ausgleichsflächen und wer kommt für die Kosten auf?
6. Was genau ist auf diesen neuen Kompensationsflächen geplant? a. Offenbar wird die Abhumusierung einer «wertvollen Ökofläche (Qualität II)» oder einer Teilfläche davon geplant. Wenn dies zutrifft: Ist es aus Sicht des Naturschutzes und des Bodenschutzes angebracht, diese durch das ALN besonders geförderte und wertvolle Ökofläche zu zerstören?
b. Wie rechtfertigt sich der Bau von neuen Gewässern, wenn dabei wieder zusätzliche Pufferzonen oder Gewässerräume entstehen und in der Folge davon mit einer Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Nachbargrundstückes zu rechnen ist, welche natürlich eine Wertverminderung zur Folge hat? c. Welche Entschädigung ist vorgesehen für die Pufferflächen und Gewässerräume auf dem Nachbargrundstück? d. Wie weit sind private Nachbargrundstücke und Fruchtfolgeflächen (FFF) von diesen neu geplanten Ausgleichselementen tangiert? e. Wo werden FFF kompensiert, welche durch die Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen verloren gehen?
7. Entlang des Flughafens plant das Öko-Büro «Festland» im Zusammenhang mit dem kantonalen Vernetzungsprojekt ökologische Aufwertungsmassnahmen. Weshalb kann die durch den Circle-Bau geforderte Kompensation nicht einfach dort einfliessen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Michael Welz, Oberembrach, und Margreth Rinderknecht, Wallisellen, wird wie folgt beantwortet: Mit dem Projekt «The Circle» entsteht am Flughafen Zürich am Fuss des Butzenbüelhügels in Kloten ein grosses Dienstleistungs- und Begegnungszentrum. Weil das Vorhaben mehr als 500 Parkplätze umfasst, musste eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens waren auch die Umweltauswirkungen im Bereich Natur und Landschaft zu prüfen. Das Projekt beeinträchtigt schutzwürdige Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Nach Art. 18b Abs. 2 NHG sorgen die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen zudem für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation, wobei die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen sind.
Zu Frage 1: Die Grundfläche des Projekts beträgt 370 Aren. Zu Frage 2: Durch das Projekt werden Magerwiesen, blumenreiche Rasen/Fromentalwiesen, Pioniervegetation mit Übergang zu Magerwiesen, Hecken und Feldgehölze im Umfang von 104,5 Aren beansprucht. Ein Teil davon liegt im kommunalen Naturschutzgebiet «Butzenbüel». Für die Beeinträchtigung dieser schutzwürdigen Lebensräume ist ökologischer Ersatz nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu leisten. Zu Fragen 3 und 4: Die Massnahmen für den ökologischen Ersatz und Ausgleich werden im Bauverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Umweltfachstellen. Die Erteilung der Baubewilligung erfolgt durch die kommunale Baubehörde, im vorliegenden Fall die Stadt Kloten. Für die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume (vgl. Beantwortung der Frage 2) hat die Bauherrschaft im Umweltverträglichkeitsbericht einen Ersatzbedarf von 52,5 Aren ausgewiesen. Dieser wurde in die Baubewilligung übernommen. Der ökologische Ersatz wird ausserhalb des Bauperimeters auf dem Gemeindegebiet der Stadt Kloten geleistet. Im Bauperimeter sieht das Projekt gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht der Bauherrschaft und der Baubewilligung eine extensive Begrünung von rund 185 Aren Dachfläche und rund 15 Aren Umgebungsfläche im Sinne des ökologischen Ausgleichs nach Art. 18b Abs. 2 NHG vor. Zu Frage 5: Der ökologische Ersatz wird mit einer Vergrösserung und Aufwertung der beiden bestehenden kommunalen Naturschutzgebiete «Vernässter Bereich am Landwydweg» und «Zwei Quellaufstösse/magere Börder im Stübenden Brunnen» auf Grundstücken der Stadt Kloten geleistet. Gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG hat der Verursacher, also die Bauherrschaft, die Kosten für die Ersatzmassnahmen zu tragen. Zu Frage 6: Die Detailprojekte für den ökologischen Ersatz werden zurzeit im Auftrag der Bauherrschaft ausgearbeitet. In diesem Rahmen wird auch festgelegt, ob neue Gewässer geschaffen werden. Die Kompensation der Fruchtfolgeflächen erfolgt gemäss kantonaler Praxis (vgl. Merkblatt «Ressource Boden und Sachplan Fruchtfolgeflächen», Oktober 2014). Die Flächengrössen und Kompensationsstandorte werden bei Vorliegen der Detailprojekte bekannt sein. Die Fragen, ob und in welchem Ausmass
allenfalls zusätzliche Pufferzonen vorgesehen sind und welche Entschädigung entrichtet wird, können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden.
Zu Frage 7: Die angesprochene Planung von ökologischen Aufwertungsmassnahmen betrifft ein kommunales Vernetzungsprojekt. Bei Vernetzungsprojekten handelt es sich um freiwillige, allenfalls zeitlich begrenzte Massnahmen, die im Rahmen der Agrarpolitik 2014 gemäss Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) entschädigt werden. Sie erfolgen im Sinn des ökologischen Ausgleichs (Art. 18b Abs. 2 NHG), d. h. zur Schaffung von zusätzlichen naturnahen Lebensräumen, um die gegewärtig intensive Nutzung innerhalb und ausserhalb von Siedlungen zu kompensieren. Ökologische Ersatzmassnahmen sind zum Ausgleich eines ökologischen Verlusts bei einem konkreten technischen Eingriff zu leisten. Sie sind nach Art. 18 Abs. 1ter NHG definitiv zu sichern.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi