RRB Nr. 345/2012
Anfrage Christian Lucek, Dänikon, und Roman Schmid, Opfikon, betreffend Bootsstege an der Tössegg, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 21/2012
Sitzung vom 4. April 2012
345. Anfrage (Bootsstege an der Tössegg) Die Kantonsräte Christian Lucek, Dänikon, und Roman Schmid, Opfikon, haben am 16. Januar 2012 folgende Anfrage eingereicht: Der Kanton Zürich, vertreten durch das AWEL, beabsichtigt die knapp 50 über dreissig Jahre alten Bootsplätze an der Tössegg zu sanieren. Im Anschluss wird diese Anlage als letzte dieser Art an die Standortgemeinde übergehen. Im Zuge dieser Arbeiten sollen die bisher vorhandenen Stege zwischen den Bootsplätzen zum seitlichen Einstieg in die Boote entfernt und nicht mehr ersetzt werden. Dies erschwert insbesondere, trotz den vorgesehenen Einstiegshilfen, den Betrieb der rund 15 dort stationierten Kabinenboote erheblich, da der Einstieg und das Beladen über den Bug und die Kabine erfolgen muss. Mit etwas gutem Willen und geringem Mehraufwand wären befriedigende Lösungen möglich. Die Stege müssen nicht breiter sein als die heute vorhandenen, ebenfalls sind nicht zwingend alle Plätze mit Stegen zu versehen. Offene Weidlinge können auch ohne Steg bedient werden. Damit braucht die Anlage nicht mehr Platz als heute und die Anzahl Liegeplätze kann beibehalten werden. Mit Stahlträgern ist auch eine stützenlose Bauweise möglich, die bei Bedarf (Ausbaggern) entfernt werden kann. Angesichts der langen Wartezeiten für alternative Liegeplätze bedeutet der Verzicht auf die Stege für die Eigner dieser rheintypischen Kabinenboote schliesslich, dass sie ihre Boote aufgeben müssen.
Erwägungen
1. Auf welchen Grundlagen beruht die Veränderung der Anlage, die die bisherige Nutzung erschwert und teilweise verunmöglicht, und somit die Besitzstandsgarantie tangiert?
2. Gibt es weitere Beispiele solcher Sanierungen mit damit verbundener Aufhebung der Stege? Wie wurde dabei die Besitzstandsgarantie gewahrt?
3. Kann das AWEL beim Verzicht auf die Stege die Eigner von Kabinenbooten entschädigen oder einen Ersatz anbieten?
4. Der Betrieb ohne Stege ist insbesondere bei Wellengang riskant. Haftet bei Unfällen, die auf das Fehlen der Stege zurückzuführen sind, der Kanton oder die Gemeinde, in deren Besitz die Anlage nach der Sanierung übergehen soll?
5. Ist der Regierungsrat gewillt, darauf hinzuwirken, dass mit dem Anbringen von Stegen für die Liegeplätze der Kabineboote die Anlage im ursprünglichen Sinne weiter genutzt werden kann?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christian Lucek, Dänikon, und Roman Schmid, Opfikon, wird wie folgt beantwortet: Das von der Baudirektion und der Gemeinde Freienstein-Teufen herausgegebene und bei den Entscheidungsträgern in den Gemeinden und den kantonalen Fachstellen mitgetragene «Entwicklungskonzept Zukunft Tössegg» vom Oktober 2010 sieht unter anderem vor, dass die kantonale Stationierungsanlage für 50 Freizeitboote im Betrieb fortgeführt und umfassend saniert wird. Eine Sanierung ist wegen des sehr schlechten baulichen Zustandes unumgänglich. Die Bootsanlegestelle Tössegg ist die einzig vergleichbare Anlage in kantonalem Eigentum. Da das Betreiben von Bootsanlegeplätzen keine Kernaufgabe des Kantons ist, wird die Anlage nach der Sanierung im Einvernehmen mit der Gemeinde Freienstein-Teufen in ihr Eigentum übergeben. Sämtliche Mietverträge mit den Bootsplatzmieterinnen und -mietern sowie die Warteliste werden von der Gemeinde übernommen. Die Sanierung der Bootsstationierungsanlage wird vor der Übergabe an die Gemeinde durch den Kanton auf seine Kosten vorgenommen. Die Baudirektion (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung Wasserbau) hat dazu ein Sanierungsprojekt erarbeiten lassen. Die Ausführung des Projekts richtet sich nach dem heutigen Stand der Technik. Neben der technischen Seite wurde insbesondere auch dem Kosten- Nutzen-Verhältnis und den zu erwartenden Unterhaltskosten gebührend Bedeutung zugemessen. Zu Frage 1: Der Grund für den Umbau der Stationierungsanlage ist der schlechte bauliche Zustand und die Übereinkunft über den Fortbestand im «Entwicklungskonzept Zukunft Tössegg». Massgebend für die Wahl der neuen Anordnung sind die dadurch ermöglichte kostengünstige Bau- weise und der einfachere Unterhalt. Die Anlage befindet sich im Staubereich des Kraftwerks Eglisau. Dies führt zu vermehrter Schlickablagerung. Zwischenstege würden dabei die periodisch notwendige Baggerung mit einem Schwimmbagger erheblich erschweren und verteuern. Es besteht kein Anspruch auf Besitzstandwahrung. Grundsätzlich kann eine solche Anlage, unter Wahrung der Kündigungsfrist für die Mietverträge, jederzeit aufgehoben werden. Zu Frage 2: Der Kanton betreibt keine weitere vergleichbare Stationierungsanlage und deshalb gibt es kein vergleichbares Sanierungsbeispiel. Der
Einstieg auf das Boot über den Bug ist die gängigste Art, ein Boot zu besteigen. Sämtliche auf dem Markt erhältlichen Bootstypen sind danach ausgerichtet. Auf den Gewässern des Kantons Zürich, insbesondere auf Fliessgewässern, werden durch die Gemeinden und Städte zahlreiche vergleichbare Anlagen betrieben, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen ist. Zu Frage 3: Da wie bereits erläutert die neue Anlage den üblichen Anforderungen an einen Liegeplatz entspricht, kommen keine Entschädigungen wegen der weggelassenen Seiteneinstiege in Betracht. Ersatzliegeplätze können und müssen vom Kanton Zürich keine angeboten werden. Zu Frage 4: Die Verhältnisse bezüglich Wellengang in der Tössegg sind nicht ungewöhnlich und entsprechen jenen eines stehenden Gewässers, da sich die Anlage im Staubereich eines Kraftwerks befindet. Boote müssen grundsätzlich so konstruiert sein, dass sie auch unter schwierigen Bedingungen sicher gehandhabt werden können. Dazu gehört, dass auch in einer Notsituation an jeder beliebigen Stelle angelegt werden kann. Zu diesem Zweck müssen Boote jederzeit und überall auf Deck zugänglich sein. Die neue Anlage erfüllt die an eine solche Baute gestellten Anforderungen, indem sie das sichere Anlegen von Booten ermöglicht. Im Weiteren gewährleistet sie sowohl das sichere Ein- und Aussteigen als auch das Be- und Entladen von Booten. Somit bieten die Bootsstege, die ein Werk im Sinne von Art. 58 OR (SR 220) bilden, ausreichend Sicherheit für ihren bestimmungsgemässen Gebrauch. Aufgrund des Verzichts auf die Seiteneinstiegshilfen ist kein Werkmangel auszumachen. Es besteht deshalb kein Haftungsgrund, der sich allein aus dem Fehlen dieser Einrichtung ergibt.
Zu Frage 5: Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, bei der Stationierungsanlage Tössegg auf Kosten des Kantons Zürich weiter gehende Ansprüche zu befriedigen, die über den üblichen Benutzungskomfort vergleichbarer Anlagen hinausgehen und den künftigen Unterhalt erheblich erschweren und verteuern.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi