RRB Nr. 348/2025
Wirtschaftsschule KV Winterthur, Erneuerung Beleuchtung, Subvention, neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. April 2025
348. Wirtschaftsschule KV Winterthur (Erneuerung Beleuchtung, Subvention, neue Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Winterthur erbringt im Auftrag des Kantons Berufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte verursacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kaufmännische Verband Winterthur, Träger der Wirtschaftsschule KV Winterthur, hat dem Kanton für die Erneuerung der Beleuchtung einschliesslich Deckenbekleidung in seinem Schulhaus an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.
B. Vorhaben Die Beleuchtung im Korridorbereich und Treppenhaus des 1.–4. Obergeschosses erfüllt die heutigen Anforderungen an die Ausleuchtung und die Energieeffizienz nicht mehr. Weil für die bestehenden Deckenlichter keine Leuchtmittel mehr erhältlich sind und die auf die bestehende Beleuchtung angepasste Deckenbekleidung mit ihrer dunkelgelben Farbe die Lichtausbeute schmälert, wird beabsichtigt, die Beleuchtung einschliesslich Notleuchtensystem und die Decken umfassend zu erneuern. Mit den vorgesehenen LED-Lichtbändern sind Energieeinsparungen zu erwarten, und die hellen Decken, die gemäss Bestand im Erdgeschoss und den WC-Anlagen umgesetzt werden, tragen zu einer besseren Ausleuchtung bei. Anstelle einzelner Akkus für jede Notfallleuchte werden diese künftig geschossweise mit einer Notbatterie betrieben. Das Hochbauamt hat die vorgesehenen Massnahmen geprüft und im Gutachten vom 14. Januar 2025 als nachvollziehbar und zweckmässig beurteilt. Die dafür veranschlagten Kosten sind plausibel und anrechenbar. Das Hochbauamt empfiehlt, die Erneuerungsmassnahmen mit anrechenbaren Kosten von Fr. 270 000 (Kostengenauigkeit +10%) zu genehmigen und an die anrechenbaren Kosten eine Subvention zuzusichern.
C. Finanzierung Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) kann der Regierungsrat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonale Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojekten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Winterthur (Grundbildung) zu 100% vom Kanton finanziert werden, eine Finanzierung mittels Pauschalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmässig. Zudem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für die Wirtschaftsschule KV Winterthur geleistet und eine entsprechende Zweckbindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung der Staatsbeiträge für die baulichen Massnahmen erfolgt mit der Auflage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wobei für die vorliegenden Massnahmen eine Zweckbindung von 25 Jahren angemessen ist. Bei der Ausgabe handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2), die als neue Ausgabe zu bewilligen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kosten von Fr. 270 000 beträgt die Subvention voraussichtlich Fr. 270 000. Ausgewiesene Mehrkosten werden im Umfang der Kostengenauigkeit von +10% übernommen, was zu einem Beitrag von höchstens Fr. 297 000 führt. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion. Die Ausgabe ist im Budget 2025 und im Planjahr 2026 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2025–2028 eingestellt. Tabelle 1: Ausgaben Investitionsrechnung Konto 5660 2 00000; Investitionsbeiträge an private Investitionen ohne Erwerbszweck, Hochbauten in Franken Erneuerung Beleuchtung einschliesslich Deckenbekleidung 297 000 Total 297 000
D. Kapitalfolgekosten Die durchschnittlichen Kapitalfolgekosten für die Subvention von Fr. 297 000 betragen Fr. 12 994. Sie bestehen aus den Abschreibungen bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren und den kalkulatorischen Zinsen von 0,75% auf der Hälfte des Investitionsbetrages. Tabelle 2: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer Kalk. Zinsen Abschreibungen Total in Franken in % in Jahren in Franken in Franken in Franken
Subvention 297 000 100 25 1 114 11 880 12 994 Aufgrund der Subvention des Kantons entstehen der Wirtschaftsschule KV Winterthur keine Kapitalfolgekosten aus der Investition. Kapitalfolgekosten gehören zu den anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 3 VFin BBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EG BBG (Kostenübernahme). Die Ausrichtung des vorliegenden Investitionsbeitrages verhindert somit die Erhöhung der Betriebsbeiträge aufgrund erhöhter Kapitalfolgekosten. Damit wird eine Doppelfinanzierung vermieden. Es fallen keine betrieblichen, personellen und indirekten Folgeaufwendungen im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. e der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) an.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Kaufmännischen Verband Winterthur wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 297 000 für die Erneuerung der Beleuchtung sowie Deckenbekleidung im Schulhaus Tösstalstrasse 37, Winterthur, eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 297 000, als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion, zugesichert.
II. Die Auszahlung der Subvention gemäss Dispositiv I erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn ein Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszahlung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an die Bildungsdirektion, Generalsekretariat, Abteilung Bauten, eingereicht wird.
III. Die Subvention gemäss Dispositiv I wird mit der Auflage gewährt, dass der Schulstandort Tösstalstrasse 37, Winterthur, während 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwendet wird. Falls die Liegenschaft im genannten Zeitraum einem anderen Zweck zugeführt wird, besteht eine anteilmässige Rückzahlungsverpflichtung.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Winterthur, Tösstalstrasse 37, 8400 Winterthur (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli