RRB Nr. 35/2016
Anfrage Andreas Geistlich, Schlieren, und Bettina Balmer, Zürich, betreffend Innovationspool am USZ, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 274/2015
Sitzung vom 19. Januar 2016
35. Anfrage (Innovationspool am USZ) Kantonsrat Andreas Geistlich, Schlieren, und Kantonsrätin Bettina Balmer-Schiltknecht, Zürich, haben am 2. November 2015 folgende Anfrage eingereicht: Das USZ führte 2013 einen Innovationspool ein. Dies, um noch nicht krankenkassenpflichtige Innovationen zum Nutzen von Patientinnen und Patienten zu finanzieren. Der Einsatz der Mittel untersteht gemäss Jahresbericht des USZ einer strengen Peer Review. Im Jahre 2014 wurden 15 Anträge mit insgesamt 1,4 Mio. Franken unterstützt. Dazu folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wie wird der Innovationspool finanziert? 2. Wer führt die Peer Review durch?
3. Was sind die Kriterien für eine Unterstützung durch den Innovationspool?
4. Wie wird sichergestellt, dass die Möglichkeit, Gelder aus dem Innovationspool zu beziehen, für alle in der Forschung tätigen Ärzte in Abhängigkeit der geplanten Forschungsprojekte im gleichen Ausmass möglich ist?
5. In welcher Form wird die Unterstützung gewährt?
6. Wer entscheidet über die Verteilung der Gelder dieses Innovationspools?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Andreas Geistlich, Schlieren, und Bettina Balmer-Schiltknecht, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Die vorliegende Anfrage betrifft operative Fragen des Universitätsspitals Zürich (USZ) und nicht das aufsichtsrechtliche Verhältnis bzw. den Aufgabenbereich des Regierungsrates. Die Anfrage wurde deshalb dem Spitalrat des USZ vorgelegt. Aus seiner Stellungnahme ergibt sich was folgt:
Zu Frage 1: Der Innovationspool wird gespiesen aus eigenen Mitteln des USZ, aus Zuwendungen von Dritten und aus einer Subvention der Gesundheitsdirektion, die gestützt auf § 11 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG, LS 813.20) gewährt wird. Zu Frage 2: Grundsätzlich muss jedes Gesuch von der verantwortlichen Klinik- oder Institutsdirektorin bzw. vom verantwortlichen Klinik- oder Institutsdirektor mitunterzeichnet werden. Die Peer-Review wird durch die Kommission Innovationen durchgeführt. Diese Kommission tagt dreimal pro Jahr. Sie – beurteilt und entscheidet über Anträge zur Unterstützung von Innovationen bezüglich der Innovationskraft sowie aus fachlich-medizinischer und ökonomischer Sicht und bewilligt die Vorhaben; – legt die inhaltliche und zeitliche Definition der bewilligten Vorhaben sowie die dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Innovationspool fest; – führt eine Erfolgskontrolle der bewilligten Vorhaben gemäss den von den Antragstellenden zur Verfügung gestellten Beurteilungsgrundlagen durch. Zu Frage 3: Die Mittel aus dem Innovationspool werden für die Einführung von neuartigen Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren eingesetzt; sie ermöglichen eine finanzielle Überbrückung bis zur Anerkennung durch die Krankenkassen (z. B. für neuartige Stents und Katheter). Ein Gesuch um einen Beitrag aus dem Innovationspool muss folgende Bestandteile enthalten: – die Bezeichnung des Innovationsvorhabens; – die Zielsetzung des Vorhabens; – eine Abgrenzung zu allfälligen Projekten des Schweizerischen Nationalfonds und/oder der Kommission für Technologie und Innovation der Bundesverwaltung; – Auskunft über eine beabsichtigte oder bereits erfolgte Antragstellung beim Bundesamt für Gesundheit und/oder bei der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (als «Meldung einer neuen Leistung oder eines neuen Produkts auf Prüfung der Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung»); – auf höchstens drei Seiten eine wissenschaftliche und ökonomische Darstellung des Vorhabens; – die beantragten Mittel aus dem Innovationspool sowie Offenlegung weiterer Finanzierungsquellen; – die Beurteilungsgrundlagen für die Erfolgskontrolle;
– ein Kurz-CV (höchstens zwei Seiten) der Antragstellerin oder des Antragstellers und eine Publikationsliste der eigenen Originalpublikationen der letzten fünf Jahre; – das Visum der Klinik- bzw. Institutsdirektorin oder des Klinik- bzw. Institutsdirektors. Zu Frage 4: Die Ausschreibung erfolgt direkt zuhanden der Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren sowie zusätzlich über das Intranet des Universitätsspitals. Zu Frage 5: Finanziert werden ausschliesslich Sachkosten. Ausgeschlossen sind Beiträge zur Finanzierung von Personalaufwand (z. B. grundlagenwissenschaftliche Laboruntersuchungen) und zur Beschaffung von Investitionsgütern (z. B. Arthroskopie-Turm). Zu Frage 6: Der Entscheid obliegt den Mitgliedern der Kommission Innovationen gemäss einem Organisationsreglement. Die Kommission Innovationen ist eine Kommission der Direktion Forschung und Lehre, die auch die Administration der Kommission sicherstellt. Ständige Mitglieder der Kommission Innovationen sind: – Direktorin oder Direktor Forschung und Lehre (von Amtes wegen), Vorsitz; – Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor (von Amtes wegen), stellvertretender Vorsitz; – fünf Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren; – Direktorin oder Direktor Finanzen USZ (von Amtes wegen); – Leiterin oder Leiter Einkauf USZ (von Amtes wegen). Die fünf Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren werden von der Spitaldirektion auf eine Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Bedarf kann die Kommission Innovationen weitere Fachleute oder Spezialistinnen und Spezialisten als Gäste beiziehen. Die Gäste haben Beratungs- und Antrags-, aber kein Stimmrecht. Ausgaben über Fr. 200 000 sind der Spitaldirektion zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi