Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 355/2011

Kinderhaus Thalwil, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2011

355. Kinderhaus Thalwil, Thalwil (Erneuerung

Erwägungen

der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 2119/2009 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Kinderhaus Thalwil eine bis 31. Dezember 2010 befristete Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinderhauses Thalwil in Thalwil. Mit Eingabe vom 12. November 2010 ersucht die Stiftung Kinderhaus Thalwil um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Kinderhaus Thalwil betreut insgesamt 31 Kinder beider Geschlechter im Alter ab sieben Jahren, die sich in schwierigen Situationen befinden und deren Bedürfnissen im Rahmen einer ambulanten Betreuung nicht genügend Rechnung getragen werden kann. Sie bleiben in der Regel bis zum Abschluss der Schulpflicht, in Einzelfällen bis zum Abschluss der beruflichen Grundbildung, im Kinderhaus. Die Betreuung findet in vier Gruppen zu sieben Kindern statt. Zusammen mit dem Gesuch um Erneuerung der Bewilligung und der Beitragsberechtigung hat die Stiftung ein aktualisiertes Rahmenkonzept eingereicht, das die Bildungsdirektion im Dezember 2010 genehmigte. Gleichzeitig wurde die Bewilligung um drei Jahre verlängert. Gegenüber dem bisherigen Rahmenkonzept hat die Stiftung ihr Angebot um drei Plätze von 34 auf 31 verringert. Das Rahmenkonzept stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Kinderheims Thalwil entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinderhauses Thalwil ist deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2011 um drei Jahre zu verlängern. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 930 000 zu rechnen.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung für die Stiftung Kinderhaus Thalwil für den Betrieb des Kinderhauses Thalwil wird mit Wirkung ab 1. Januar 2011 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit einem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Stiftung Kinderhaus Thalwil, Stefan Bommer, Leitung, Pilgerweg 16, 8800 Thalwil (im Doppel für sich und für die Trägerschaft [E]), an das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli