Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 357/2025

Strassen, Berg am Irchel, 550 Dorf- und Irchelstrasse, Neubau Gehweg und Instandstellung Fahrbahn, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. April 2025

357. Strassen (Berg am Irchel, 550 Irchel-/ Dorfstrasse, Neubau Gehweg und Instandstellung Fahrbahn, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache, gebundene und neue Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Irchel-/Dorfstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Berg am Irchel zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 550 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die 550 Irchel-/Dorfstrasse instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Mit dem Neubau eines Gehwegs südlich der Dorfstrasse verbessert sich die Verkehrssicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Berg am Irchel sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn im Abschnitt km 7.50 (westlicher Dorfeingang) bis zum Knoten Dorf-/Hauptstrasse sowie des bestehenden Gehwegs nördlich der Dorfstrasse; – Neubau eines Gehwegs südlich der Dorfstrasse im Abschnitt Herrenwegstrasse bis Parzelle Kat.-Nr. 951, Ausbildung von Trottoirüberfahrten im Bereich der Einmündungen; – Anpassung der Einmündung Brunnenrain mit Erstellung einer Trottoirüberfahrt sowie Anordnung von zwei Grünflächen; – Erstellung einer Trottoirüberfahrt bei der Einmündung Chileweg; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und punktuelle Erneuerung der Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Berg am Irchel ist als schutzwürdiges Ortsbild von überkommunaler Bedeutung inventarisiert. Das Bauvorhaben ist mit den Zielen des Ortsbildschutzes vereinbar. Auch im Übrigen sind die raumplanungs- und die umweltrechtlichen Vorgaben eingehalten. Der Gemeinderat Berg am Irchel hat sich mit Schreiben vom 24. April 2018 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 23. März bis 27. April 2018 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.

Die Verwirklichung des vorliegenden Bauvorhabens ist unmittelbar im Anschluss an die Sanierung der Ortsdurchfahrt Eglisau geplant. Dies weil die Entlastungsroute während der Bauarbeiten in Eglisau über die Dorfstrasse in Berg am Irchel führt. Um Rechtssicherheit über den Projektinhalt zu erlangen, soll das Projekt bereits zum jetzigen Zeitpunkt festgesetzt werden.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 13. Januar bis 14. Februar 2023. Innerhalb der Auflagefrist wurden acht Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit sieben Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Die sieben Einsprachen sind als erledigt abgeschrieben worden. Die verbleibende Einsprache ist wie folgt zu beurteilen: Einsprache vom 10. Februar 2023 Der Einsprecher beantragt, es seien im Projekt Massnahmen zur Reduktion der Geschwindigkeit auf der Dorfstrasse, insbesondere zur Einführung von Tempo 30 vorzusehen (Antrag 1). Für die Anordnung von Temporeduktionen ist gemäss § 4 der Kantonalen Signalisationsverordnung (LS 741.2) die Kantonspolizei zuständig. Daher ist auf den Antrag 1 der Einsprache nicht einzutreten. Das Begehren wurde an die Kantonspolizei weitergeleitet. Im Rahmen des vorliegenden Projekts ist keine Änderung des Geschwindigkeitsregimes vorgesehen. Infolge der in Absprache mit der Kantonspolizei vorgesehenen Markierung der Rechtsvortritte ist punktuell mit angepassten Fahrgeschwindigkeiten zu rechnen. Gemäss Lärmgutachten treten sodann im Betriebszustand 2044 auch ohne Lärmschutzmassnahmen bei keiner Liegenschaft Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte gemäss der Lärmschutz-Verordnung (SR 841.41) auf. Aus lärmschutzrechtlicher Sicht besteht somit keine Notwendigkeit zur Einführung von Tempo 30. Im Weiteren verlangt der Einsprecher, es seien die vom Büro Eckhaus vorgeschlagenen Massnahmen zur Anpassung des Projekts an die Bedürfnisse der Siedlungs- und Freiraumqualität in die Planung einzubeziehen (Antrag 2).

Der Einbezug des gesamten Strassenraums, von Hausfassade zu Hausfassade betrachtet, zur Umsetzung gestalterischer Massnahmen gemäss der Studie des Raumplanungsbüros Eckhaus hätte die Zustimmung der Gemeinde sowie auch der betroffenen privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bedingt. Die Gemeinde hat jedoch die Erweiterung des Strassenprojekts um gestalterische Massnahmen abgelehnt. Antrag 2 der Einsprache ist daher abzuweisen. Der Einsprecher fordert zudem, es sei die Einfahrt zur Quartierstrasse Brunnenrain so zu gestalten, dass die Einführung einer Begegnungszone im Quartier Brunnenrain/Göldi/Haldenweg unterstützt werde (Antrag 3). Mit dem vorliegenden Bauvorhaben wird der Knoten Dorfstrasse/ Brunnenrain angepasst. So sind im Anpassungsbereich Brunnenrain insbesondere eine Trottoirüberfahrt, Grünrabatten und Pflästerungen vorgesehen. Die Quartierstrasse Brunnenrain ist nicht Bestandteil des kantonalen Strassenprojekts und wird nur im Anpassungsbereichs an die Dorfstrasse bzw. an den Bestand angepasst. Antrag 3 der Einsprache ist folglich im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 12. November 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Landerwerb 58 000 Bauarbeiten 1 502 000 Nebenarbeiten 55 000 Technische Arbeiten 375 000 Total 1 990 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 670 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine neue Ausgabe von Fr. 320 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG, insgesamt Fr. 1 990 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen.

In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 990 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50100 00000 12% 230 000 230 000 Staatsstrassen Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 4% 90 000 90 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50111 00000 84% 1 670 000 1 670 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 1 670 000 320 000 1 990 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit den Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1827/2021 bewilligte Ausgabe von Fr. 240 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 61 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Staatsstrassen 12% 230 000 1 000 2,5% 6 000 Fussgängeranlagen Staatsstrassen 4% 90 000 500 5,0% 5 000 Beleuchtungsanlagen Erneuerung Staatsstrassen 84% 1 670 000 6 500 2,5% 42 000 Zwischentotal 8 000 53 000 Total 100% 1 990 000 61 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81187, Berg am Irchel, 550 Irchel-/Dorfstrasse, aufzunehmen. Für das Bauvorhaben sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028 Fr. 100 000 im Planjahr 2028 eingestellt. Die weiteren Ausgaben sind in den Planjahren 2029 bis 2031 in den KEF einzustellen.

D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre des Einsprechers erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre des Einsprechers gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung und den Neubau des Gehwegs sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 550 Irchel-/Dorfstrasse in der Gemeinde Berg am Irchel wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

III. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 670 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 320 000, insgesamt Fr. 1 990 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2024)

V. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1827/2021 wird aufgehoben.

VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.

IX. Mitteilung an den Gemeinderat Berg am Irchel, Winkel 13, 8415 Berg am Irchel (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17, Art. 18 und Art. 25 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.