RRB Nr. 36/2021
OKey - Stiftung für das Kind in Not, Krisenwohngruppe Winterthur, Beitragsberechtigung neun Plätze, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Januar 2021
36. OKey – Stiftung für das Kind in Not, Krisenwohngruppe
Erwägungen
Winterthur, Winterthur (Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 erneuerte das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) die Bewilligung der OKey – Stiftung für das Kind in Not für den Betrieb der Krisenwohngruppe Winterthur im Umfang von neun Plätzen und genehmigte das Konzept vom Juni 2020. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 ersuchte die Trägerschaft um eine Beitragsberechtigung ab dem 1. Januar 2021. Die Krisenwohngruppe Winterthur bietet weiblichen und männlichen Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr Betreuung und Schutz. Aufgenommen werden Kinder und Jugendliche, die aus verschiedensten Gründen nicht mehr mit ihrer Lebenssituation zurechtkommen bzw. in ihrer Familie physische, psychische oder sexuelle Gewalt erleben oder vernachlässigt werden. Die Krisenwohngruppe Winterthur bietet neun stationäre Plätze an und der Aufenthalt dauert in der Regel nicht länger als drei Monate. Die Krisenwohngruppe Winterthur konnte seit der Aufnahme des Betriebs am 1. Juni 2019 eine steigende Auslastung ausweisen und die Erwartungen bezüglich der Auslastung im ersten Betriebsjahr übertreffen. Die staatsbeitragsberechtigten Kriseneinrichtungen im Kanton Zürich, die über ein vergleichbares Angebot verfügen, sind nicht in der Lage, die seit Anfang 2020 durchschnittlich rund neun belegten Plätze zu kompensieren. Der Bedarf an diesem Angebot ist ausgewiesen. Die OKey – Stiftung für das Kind in Not verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb der Krisenwohngruppe Winterthur, die ihr gestützt auf das vom AJB genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Juni 2020. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Kostenanteile leistet. Das
Angebot der Einrichtung entspricht wie erwähnt einem Bedarf und die
Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Da gestützt auf § 14 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG; ABl 2017-12-15) der Entscheid über die Beitragsberechtigung auf eine neue Grundlage gestellt wird, ist die Beitragsberechtigung bis zum Inkrafttreten des KJG, längstens aber für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Verordnung über die Jugendheime entscheidet das AJB über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der OKey – Stiftung für das Kind in Not, Winterthur, wird für den Betrieb der Krisenwohngruppe Winterthur mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Beitragsberechtigung im Umfang von neun Plätzen erteilt.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis zum Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die OKey – Stiftung für das Kind in Not, Marianne Egloff, Präsidentin, c/o Kantonsspital Winterthur, Brauerstrasse 15, 8400 Winterthur (im Doppel für sich und die Gesamtleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli