Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 367/2020

Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, Schreiben an das EJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. April 2020

367. Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten

Erwägungen

Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Kantonsregierungen eingeladen, zum Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht Stellung zu nehmen. Mit dem Gesetz soll ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen eingeführt werden, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Solche Kleinsendungen mit drei oder weniger Gegenständen machen heute über 90% der von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) aufgegriffenen Waren aus. Das heutige Verfahren zur Zurückbehaltung und Vernichtung von Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, ist sehr aufwendig und entspricht oft auch nicht den Bedürfnissen der beteiligten Parteien. Das Hauptproblem liegt darin, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Rechten schon Schritte für ein gerichtliches Verfahren einleiten müssen, bevor sie wissen, ob sich die Empfängerin oder der Empfänger der Ware einer Vernichtung widersetzt. Sie sind deshalb gezwungen, bei der EZV die Übergabe von Proben, Mustern oder Abbildungen oder die Möglichkeit einer Besichtigung der Ware zu beantragen. Dies verursacht erheblichen Aufwand, obschon sich die Bestellerin oder der Besteller der Ware in den weitaus meisten Fällen einer Vernichtung gar nicht widersetzt. Der Kernpunkt der Vereinfachung besteht darin, dass eine Mitteilung der EZV an die Antragstellerin oder den Antragsteller nur noch dann erfolgen soll, wenn feststeht, dass sich die Bestellerin oder der Besteller der Ware einer Vernichtung widersetzt. Das ist heute in weniger als 5% der Feststellungen der Fall. Widersetzen sich die Bestellenden der Vernichtung nicht ausdrücklich oder lassen sie sich innert Frist nicht vernehmen, so wird die Ware von der zuständigen Behörde ohne weiteren Schriftverkehr vernichtet. Eine Information der Antragstellenden über Menge und Art der im vereinfachten Verfahren vernichteten Waren erfolgt erst im Nachhinein in periodischen Sammelmitteilungen. Dadurch wird der Aufwand für die zuständige Behörde spürbar verringert.

Das Verfahren zur Vernichtung der Kleinsendungen, die im Verdacht stehen, Immaterialgüterrechte zu verletzen, wird von der EVZ durchgeführt. Ein allfälliges Rechtsmittel ist beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Kantonale Behörden sind nicht betroffen. Auch darüber hinaus hat die Vorlage keine Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden (Erläuternder Bericht, S. 19). Deshalb wird auf eine Stellungnahme verzichtet.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rechtsetzung@ipi.ch): Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 haben Sie uns eingeladen, zum Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit. Da die Vorlage keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden hat, verzichten wir auf eine Stellungnahme.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli