Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 371/2024

Kantonsverfassung, Änderung vom 25. September 2023, Gewährleistung des Bundes, Schreiben an den Bundesrat

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2024

371. Kantonsverfassung, Änderung vom 25. September 2023,

Erwägungen

Gewährleistung des Bundes (Schreiben an den Bundesrat) In der Volksabstimmung vom 3. März 2024 haben die Stimmberechtigten die Änderung vom 25. September 2023 der Kantonsverfassung (Voraussetzungen für die Wahl an die obersten kantonalen Gerichte) angenommen. Der Regierungsrat hat am 27. März 2024 die Rechtskraft des Abstimmungsergebnisses festgestellt (RRB Nr. 313/2024). Änderungen der Kantonsverfassung bedürfen gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) der Gewährleistung des Bundes (Art. 51 Abs. 2 BV).

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an den Bundesrat: In der Volksabstimmung vom 3. März 2024 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich der vom Kantonsrat am 25. September 2023 beschlossenen Änderung der Kantonsverfassung (Voraussetzungen für die Wahl an die obersten kantonalen Gerichte) zugestimmt. Mit Beschluss vom 27. März 2024 haben wir die Rechtskraft des Ergebnisses dieser Volksabstimmung festgestellt (ABl 2024-03-28). In Nachachtung von Art. 51 Abs. 2 der Bundesverfassung ersuchen wir Sie, der Bundesversammlung die Gewährleistung der Änderung der Kantonsverfassung zu beantragen.

II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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