RRB Nr. 38/2020
Anfrage Mark Wisskirchen, Kloten, betreffend Der Puck des kantonalen Verwaltungs-Anstosses, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 327/2019
Sitzung vom 15. Januar 2020
38. Anfrage (Der Puck des kantonalen Verwaltungs-Anstosses) Kantonsrat Mark Anthony Wisskirchen, Kloten, hat am 21. Oktober 2019 folgende Anfrage eingereicht: Seit Monaten schaltet die Baudirektion des Kantons Zürich auf stur. Der Verein, die Fans, die Stadt Kloten und deren Bevölkerung können die ungewöhnlich hartnäckige Haltung des Kantons Zürich nicht nachvollziehen. Grosses Unverständnis und Ärger haben sich breitgemacht. «Der 1934 gegründete Verein Eishockey Club Kloten bezweckt die Förderung und Verbreitung des Eishockeysportes in Kloten und seinen umliegenden Regionen. Er fördert die sportliche Tätigkeit und die Kameradschaft, insbesondere von Jugendlichen, sowohl im Rahmen des Breiten- als auch des Spitzensportes.» So für alle Interessierten auf der Homepage des EHC zu lesen. Das 80-jährige Vereins-Jubiläum war denn auch der Grund für die Puck-Installation vor 5 Jahren auf einem Verkehrskreisel in Kloten. Befristet zwar, aber kommerziell ist an diesem Puck mit Logo rein gar nichts. Wie die kantonalen Juristen der Baudirektion dies taxieren möchten, entbehrt jeglicher Grundlage. Das Vereins-Logo, der Dorn im Auge der Baudirektion, sollte entfernt werden. Oder der gesamte schwarze Puck muss innert kurzer Frist durch die Stadt Kloten zurückgebaut werden. Ansonsten wird der Kanton tätig werden und der Stadt Kloten die Kosten in Rechnung stellen. So wird «gedroht». Der Puck ist inzwischen aber zu einem Wahrzeichen geworden. Ich frage deshalb den Regierungsrat an:
Erwägungen
1. Welche konkreten juristischen Erwägungen erhärten die Entscheide der Baudirektion?
2. Welche konkreten und plausiblen Unterschiede kann die Baudirektion beispielsweise zum Swiss-Kreisel aufzeigen?
3. Weshalb verbeisst sich die Baudirektion in die Bekämpfung eines städtischen Wahrzeichens?
4. An welchen Rahmenbedingungen orientiert sich die Baudirektion, um den Puck als kommerziell einstufen zu können, und ist das juristisch erhärtet?
5. Ist der Regierungsrat bereit, die Interpretation der kommerziellen Nutzung für den Puck in Kloten derjenigen des Anfragestellers anzupassen und die Baudirektion aufzufordern, auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückzukommen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Mark Anthony Wisskirchen, Kloten, wird wie folgt beantwortet:
Gemäss § 22 der Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 (LS 700.3) ist das Tiefbauamt für die Erteilung von Bewilligungen für die Inanspruchnahme von Strassen zuständig. Dazu gehören auch Bewilligungen für Kreiselschmuck auf Kantonsstrassen. Gemäss Kreiselrichtlinie des Tiefbauamts können die Gemeinden als Gestaltungselement Kreiselschmuck beantragen. Dieser darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sämtliche Kosten für Planung, Erstellung, Unterhalt und Rückbau des Gestaltungselements gehen zulasten des Antragstellers. Seit 2012 gilt die Regelung, dass auf Kreiseln des Kantons keine kommerzielle Werbung zugelassen ist. Im Zuge des 80-Jahr-Jubiläums des EHC Kloten stellte die Baudirektion 2014 eine befristete Ausnahmebewilligung für den EHC-Puck aus. 2017 wurde verfügt, dass der Kreisel spätestens am 30. September 2019 abgebaut werden muss. Nach brieflicher Nachfrage des Stadtrates Kloten wurde im Sommer 2019 als Kompromiss angeboten, für den Puck eine neue Bewilligung auszustellen, jedoch ohne das Logo des EHC Kloten. Gestützt auf eine Neubeurteilung hat das Tiefbauamt mit Verfügung vom 6. Januar 2020 die Bewilligung bis zur nächsten Instandsetzung des Kreisels verlängert (vgl. Beantwortung der Fragen 4 und 5). Zu Frage 1: Die Entscheide beruhen auf den allgemeinen Vorgaben für die Kreiselgestaltung des Tiefbauamts. Diese wurden 2012 in Kraft gesetzt und sind weiterhin gültig. Zu Frage 2: Die Bewilligung für die Kreiselgestaltung mit der Heckflosse wurde 2011, also vor dem Inkrafttreten der erwähnten Vorgaben, erteilt. Die Swiss wollte damals ihre Logos rund um den Kreisel platzieren. Dies wurde jedoch schon damals nicht bewilligt. Zu Frage 3: Die Bewilligung für den EHC-Puck war von Anfang an befristet. Dies war auch dem Stadtrat Kloten bekannt, als der Puck aufgebaut wurde.
Zu Fragen 4 und 5: Da es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt und der EHC-Puck für die Stadt Kloten über die Jahre zu einem «Wahrzeichen» geworden ist, hat das Tiefbauamt im Rahmen einer Neubeurteilung entschieden, die Bewilligung gestützt auf die Sondergebrauchsverordnung bis zur nächsten Instandsetzung des Kreisels befristet zu verlängern. Der Regierungsrat nimmt dies zur Kenntnis.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli